Kürzere Verfahren, weniger Familiennachzug

Asylpaket II in Kraft Kürzere Verfahren, weniger Familiennachzug

Beschleunigte Verfahren für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern, neue Aufnahmeeinrichtungen, ein ausgesetzter Familiennachzug für einen Teil der Flüchtlinge. Das Gesetz ist am 17. März 2016 in Kraft getreten.

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Das Asylpaket II bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller sowie Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird beispielsweise angenommen, wenn sie über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern.

"Wir entscheiden schneller bei Anträgen aus sicheren Herkunftsstaaten und bei Antragstellern, die ihre Identität verschleiern. Das ist fair gegenüber der Mehrheit der Antragsteller, die sich dem Verfahren stellen." So fasste Ole Schröder, parlamentarischer Staatssekretär im Bundesinnenministerium, am 25. Februar in der abschließenden Beratung des Bundestags die zentralen Maßnahmen des Asylpakets zusammen.

Beschleunigte Verfahren

Die zeitlichen Abläufe werden so weit gestrafft, dass das Asylverfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann. Falls Flüchtlinge gegen eine Ablehnung ihres Asylantrages Rechtsmittel einlegen wollen, soll dieses juristische Verfahren innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein.

Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Die Person erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird.

Das Gesetz sieht vor, dass die neuen Aufnahmeeinrichtungen für das komplette Asylverfahren zuständig sein sollen. Auch Abschiebungen können direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.

Familiennachzug für Teil der Flüchtlinge aussetzen

Um die Flüchtlingsströme besser zu bewältigen, wird der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre ausgesetzt. Diese Regelung gilt für alle Personen mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird.

Im Gegenzug sollen Flüchtlinge, die künftig aus Lagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon nach Europa gebracht werden, ihre Familien leichter nachholen können.

Subsidiären Schutz erhalten Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach Asylgesetz Paragraph 4 Absatz 1 erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Paragraphen 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Aufenthaltsgesetzes.

Leistungen werden angepasst

Die monatlichen Geldbeträge für den persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden angepasst. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums beachtet. Für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten bedeutet dies eine Absenkung der monatlichen Leistung um zehn Euro.

Abbau von Abschiebungshindernissen

Oft legen abgelehnte Asylbewerber ärztliche Atteste vor, um ihre Abschiebung zu verhindern. Um einem Missbrauch von Attesten entgegenzuwirken, schreibt das Gesetz Anforderungen dafür fest. Eine Abschiebung kann auch dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland ist.

Außerdem werden nur noch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt. Die Erkrankung muss künftig durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Ersatzdokumente beschaffen, Schutz von Minderjährigen

Häufig kann eine Person nicht abgeschoben werden, weil sie keine Papiere hat. Für die Passersatzbeschaffung wird eine neue Organisation geschaffen. Dadurch kann die Bundespolizei die Länder bei der Abschiebung effektiver unterstützen.

Minderjährige, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, werden besser geschützt. Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.