Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

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Covid-19-Pandemie Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

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Foto zeigt das Bundeskartellamt

Ausnahme-Situation Corona-Pandemie: Das Bundeskartellamt hat einmalig mehr Zeit für Ermittlungen zu Fusionen.

Foto: picture alliance / dpa

Die zeitlich befristeten Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden Regelungen:

Recht der Fusionskontrolle: Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Fusionen weiterhin Ermittlungen in den betroffenen Märkten zu ermöglichen, werden die Prüffristen einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (1. März bis 31. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.

Kartellrechtliches Bußgeldrecht: Die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder wird bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt - soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung) gewährt sind. Durch einen Verzicht auf die Verzinsung werden die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich weiter entlastet.

Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft: Um die Handlungsfähigkeit der Handwerksorganisationen sowie Industrie- und Handelskammern auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten zu sichern, wird vorübergehend die Durchführung von Gremiensitzungen ohne physische Präsenz ermöglicht. Versammlungsmitglieder können im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vorab ihre Mitgliederrechte ausüben.

Der Gesetzentwurf ist bereits im Bundestag verabschiedet worden und auch der Bundesrat hat keinen  Einspruch erhoben.