Haushaltsfinanzierungsgesetz
Die Bundesregierung will nach mehreren Jahren im Zeichen der Krisenbekämpfung zur finanzpolitischen Normalität zurückkehren. Dafür hat sie sämtliche Ausgaben auf den Prüfstand gestellt und klar priorisiert. Den notwendigen gesetzlichen Änderungen haben Bundestag und Bundesrat zugestimmt.
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Was regelt das Haushaltsfinanzierungsgesetz?
Der Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes ergänzt den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2024 und den Finanzplan bis 2027. Im Haushaltsfinanzierungsgesetz werden notwendige gesetzliche Änderungen geregelt, deren Auswirkungen im Haushaltsentwurf und in der Finanzplanung bereits berücksichtigt werden.
Um welche gesetzlichen Änderungen geht es?
Gegenstand des Haushaltsfinanzierungsgesetzes sind die im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 berücksichtigten Änderungen beim Elterngeld, im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), die Änderungen der Festpreise im nationalen Brennstoffemissionshandel, die Auflösung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ sowie Änderungen bei den Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ und „Bundeswehr“.
Und was ist konkret vorgesehen?
Die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, wird für Alleinerziehende sowie für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt. Ab April 2024 erhalten Eltern nur noch bis zu einem gemeinsamen Einkommen von 200.000 Euro im Jahr Elterngeld. Ab April 2025 sinkt die Einkommensgrenze auf 175.000 Euro pro Jahr. Für Alleinerziehende liegt die Grenze künftig bei 150.000 Euro Jahreseinkommen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II unter 25 Jahren erhalten die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr durch die Jobcenter, sondern aktive Förderleistungen aus dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit. Damit werden die Jobcenter von dieser Aufgabe entlastet und Doppelstrukturen abgeschafft.
Der zusätzliche Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung wird in den Jahren 2024 bis 2027 um jeweils 600 Millionen Euro gemindert. Der Beitragssatz soll bis 2026 stabil bleiben.
Der Bundeszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung von 1 Milliarde Euro jährlich entfällt für die Jahre 2024 bis 2027 und wird ab 2028 wieder aufgenommen. Zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen wird die Zuführung an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 reduziert.
Im Brennstoffemissionshandelsgesetz wird der CO2-Preis in 2024 von 30 auf 45 Euro pro Tonne und in 2025 von 45 auf 55 Euro pro Tonne angehoben.
Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ wird aufgelöst und in den Kernhaushalt überführt.
Die bisher im Bundeshaushalt veranschlagten Fördermittel für die Mikroelektronik werden nun zentral im Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ veranschlagt. Daneben wird die Finanzierung der Schienenwege des Bundes in die Finanzierungszwecke des KTF aufgenommen.
Mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes wird ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens „Bundeswehr“ ermöglicht, um die materielle Ausstattung der Bundeswehr besser zu befördern. Die Bundesregierung steht zu ihrer gegenüber der NATO im Rahmen des NATO-Gipfels in Vilnius im Juli 2023 getätigten Zusage, das 2-%-Ziel einzuhalten.