Baugesetzbuch
Eine Ausnahmeregelung im § 246 Baugesetzbuch erleichtert den Bau von Aufnahmeeinrichtingen und Unterkünften für Flüchtlinge. Sie ist am 30. April in Kraft getreten.
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Um Städten und Gemeinden den Bau von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern, führt die Bundesregierung eine Ausnahmeregelung im Baugesetzbuch wieder ein.
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Mit der Wiedereinführung des Absatz 14 im § 246 BauGB werden die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur vereinfachten Schaffung von Unterkünften vorsorglich ausgeweitet. Behörden dürfen bis Ende 2024 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abweichen, um das Verfahren zu vereinfachen.
In der Kabinettsklausur am 16. März beschloss die Bundesregierung, diesem Wunsch der Länder rasch nachzukommen. Das Baugesetzbuch stellt damit einen umfangreichen Instrumentenkasten zur einfachen und flexiblen Planung von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung.
Der Bundestag verabschiedete die Regelung am 25.03.2022 im Paket mit dem Gesetz für Füllstandsvorgaben für Gasspeicher. Der Bundesrat gab am 8. April seine Zustimmung. Die Ausnahmeregelung ist am 30. April 2022 in Kraft getreten.
KfW-Hilfsprogramm zur Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften
Die KfW stellt ein Hilfsprogramm aus Eigenmitteln bereit und hat dafür den zinsverbilligten Kredit wegen der hohen Nachfrage auf ein Volumen von insgesamt 500 Millionen Euro aufgestockt. Das hilft Kommunen, die Flüchtlingsunterkünfte schaffen oder modernisieren und ausstatten.
Anträge auf die Sonderförderung „IKK - Investitionskredit Kommunen" können voraussichtlich bis Ende 2022 gestellt werden – abhängig von der Ausschöpfung der Mittel. Das Angebot knüpft an die stark nachgefragte „Sonderförderung Flüchtlingsunterkünfte“ aus dem Jahr 2015 an. Damals wurden den Kommunen rund 1,5 Milliarden Euro bewilligt.