„Das Völkerstrafrecht mit Leben füllen“

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Fortentwickung des Völkerstrafrechts „Das Völkerstrafrecht mit Leben füllen“

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts werden Strafbarkeitslücken geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile verbessert. Die neuen Regeln sind nun in Kraft getreten.

2 Min. Lesedauer

Vom Krieg zerstörte Häuser in der Ukraine.

Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine hat das Völkerstrafrecht dramatische Aktualität erlangt. 

Foto: IMAGO/NurPhoto

Krieg findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Es ist Aufgabe der internationalen Gemeinschaft, die Täterinnen und Täter von Völkerrechtsverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. Mit der Schaffung des Völkerstrafgesetzbuchs vor über 20 Jahren wurde sichergestellt, dass die deutsche Justiz im Krieg verübte Gräueltaten verfolgen kann – und zwar unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters. Mit dem von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Gesetz wird das Völkerstrafrecht fortentwickelt.  

Bundesjustizminister Marco Buschmann beschreibt die Zielstellung der Bundesregierung: „Das Völkerstrafrecht hat seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dramatische Aktualität erlangt. Jetzt gilt es umso mehr, das internationale und deutsche Völkerstrafrecht mit Leben zu füllen.“

Was wird konkret geregelt?

Das Gesetz schließt Strafbarkeitslücken im Völkerstrafgesetzbuch: Das betrifft beispielsweise bestimmte Waffen, die bisher nicht erfasst waren, wie etwa dauerhaft blindmachende Laserwaffen und Verbrechen wie sexuelle Übergriffe, sexuelle Sklaverei und erzwungenen Schwangerschaftsabbruch.

Auch die Opferrechte werden gestärkt: Bestimmte Verbrechen, unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Personen, werden in den Katalog der Straftaten aufgenommen, die zur Nebenklage berechtigen. Damit können sich die Opfer dieser Delikte als Nebenkläger anschließen.

Die Aufnahme in Ton und Bild von Prozessen nach dem Völkerstrafgesetzbuch wird erleichtert: Bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung, insb. völkerstrafrechtliche Verfahren, können zukünftig Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken gefertigt werden.

Gab es noch Änderungen im parlamentarischen Verfahren? 

Ja. So wurde unter anderem konkretisiert, wer Nebenklageberechtigt sein soll. Die Nebenklageberechtigung soll sich auf diejenigen beschränken, „die gerade durch die verfahrensgegenständliche Tat, das heißt die Einzeltat, wegen derer eine Person angeklagt oder angeschuldigt wird, verletzt worden sind“. Im Gerichtsverfassungsgesetz wird nunmehr klargestellt, dass die sogenannte „funktionelle Immunität“ eine Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht hindert. Zudem wird die „Strafbarkeit der Verursachung von Umweltschäden auf den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt“ ausgeweitet. Angepasst wird auch die Strafvorschrift zum Verschwindenlassen von Personen. Danach soll auch die Auskunftsverweigerung über das „Schicksal und den Verbleib einer Person“ strafbar sein.

Weitere Informationen zum Völkerstrafrecht und zum Gesetzentwurf finden Sie auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz.