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Filmförderungsgesetz

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Filmförderungsgesetz

Das Filmförderungsgesetz (FFG) ist die Rechtsgrundlage für die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Die Förderung nach dem FFG ist ein wichtiges Kernstück der deutschen Filmförderung. Sie ist elementar für die deutsche Filmwirtschaft – auch im europäischen und internationalen Wettbewerb.

3 Min. Lesedauer

Ziel der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) ist es, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films zu stärken. Denn diese sind die Voraussetzung für ihren Erfolg im Inland und im Ausland. 

Dabei beschränkt sich die Filmförderung nach dem FFG nicht nur darauf, die Filmproduktion zu unterstützen. Gefördert werden alle Entwicklungsstufen – vom Drehbuch über die Fertigstellung des Films bis hin zur anschließenden Auswertung im Kino und auf den folgenden Verwertungsstufen. 

Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt (FFA) hat die Aufgabe, diese Ziele konsequent über die Instrumentarien zu verfolgen, die ihr im FFG zur Verfügung gestellt werden. Zudem hat sie auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) übt die Rechtsaufsicht über die FFA aus und ist sowohl im Verwaltungsrat als auch im Präsidium der FFA vertreten.

Gemeinsamer Beitrag zur Förderung des deutschen Films

Das FFG beruht auf dem solidarischen Grundgedanken, dass alle Branchenbereiche, die das Produkt „Film“ verwerten, einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung und Förderung des deutschen Films leisten. Die Mittel, die die FFA zur Förderung des deutschen Films ausgibt, werden daher von der Kino- und Videowirtschaft einschließlich Online-Anbietern sowie den Fernsehveranstaltern über eine parafiskalische Abgabe – die sogenannte „Filmabgabe“ – aufgebracht.

An die Erhebung der Filmabgabe sind enge finanzverfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. So muss das Abgabesystem regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden, da sich die Verwertungsformen und Marktverhältnisse fortwährend verändern. Deshalb ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem FFG in der Regel auf fünf Jahre befristet, das FFG wird auf Initiative der BKM turnusmäßig novelliert.

Aktuelle Laufzeit bis Ende 2023

Das aktuell geltende FFG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Da sich die mittel- und langfristigen Folgen der Corona-Pandemie auf die deutsche Filmwirtschaft zum Zeitpunkt des letzten Novellierungsverfahrens nicht abschätzen ließen, beträgt die Laufzeit des aktuellen FFG nur zwei Jahre. In der Gesetzesnovelle wurden nur rechtlich notwendige Änderungen vorgenommen sowie Flexibilisierungen, um in Fällen höherer Gewalt, wie etwa einer Pandemie, bedarfsgerechter agieren zu können. 

Zudem wurden wichtige gesellschaftspolitische Weichenstellungen vorgenommen, unter anderem, indem der Aufgabenbereich der FFA erweitert wurde. Auch faire Arbeitsbedingungen, die Belange von Menschen mit Behinderung und der Diversität im Filmbereich sind nun von ihr zu berücksichtigen. Damit ein Film gefördert werden kann, muss er außerdem ökologisch nachhaltig produziert werden. Darüber hinaus müssen der Verwaltungsrat und das Präsidium der FFA geschlechtergerecht besetzt werden.

Gesetzesnovelle in 2024

Im aktuellen Novellierungsverfahren soll das FFG im Wesentlichen unverändert um ein Jahr verlängert werden. Dies ermöglicht es, das FFG ab dem Jahr 2025 entsprechend der Vorgaben aus dem aktuellen Koalitionsvertrag optimal in eine grundsätzlich neu aufgestellte Fördersystematik einpassen zu können.

Im Folgenden finden Sie den Referentenentwurf, eine Reihe von Stellungnahmen und Anregungen, die im Rahmen der Branchenanhörung eingegangen sind, sowie den ressortabgestimmten Referentenentwurf. Das neue FFG wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Referentenentwurf zum FFG
Referentenentwurf PDF, 307 KB, nicht barrierefrei
Ressortabgestimmter Referentenentwurf PDF, 198 KB, nicht barrierefrei

Der Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 04.05.2023.