Die Kulturstaatsministerin ist auf Bundesebene dafür zuständig, die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Kunst, Kultur und Medien zu verbessern und mitzugestalten.
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Raum für kreatives Schaffen.
Foto: Sebastian Bolesch
- Urheberrecht
- Künstlersozialversicherung
- Sonderregelung im SGB III zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld für überwiegend kurzzeitig Beschäftigte
- Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht
- Umsatzsteuer
Zahlreiche Gesetze und Regelungen wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf Kunst, Kultur und Medien aus, auch wenn sie „federführend“ von anderen Ressorts betreut werden. So ist etwa das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für das Urheberrecht, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für Fragen des (Künstler-)Sozialversicherungsrechts und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) für das Steuerrecht zuständig.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) wird bei Regelungsvorhaben beteiligt, wenn Belange der Kultur- und Medienpolitik berührt sind - sowohl auf nationaler Ebene als auch bei EU-Vorhaben. Sie setzt sich kontinuierlich dafür ein, dass Auswirkungen auf Kreative, Kultur- und Medieneinrichtungen, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie das potentielle Publikum oder Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigt werden.
Urheberrecht
Professionelles kreatives Schaffen soll sich auch im digitalen Zeitalter lohnen. Das ist eines der zentralen kulturpolitischen Anliegen der Bundesregierung. Ein zeitgemäßes Urheberrecht ist dafür elementar und für Künstlerinnen und Künstler, für Journalistinnen und Journalisten, für Verlage sowie für Kultur- und Gedächtniseinrichtungen von großer Bedeutung. Es stärkt die kulturelle und journalistische Vielfalt und ist Grundlage für eine lebendige Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland und Europa. Zugleich ist wichtig, dass es für die Nutzerinnen und Nutzer verständlich und umsetzbar ist.
Das Urheberrecht ist immer stärker auch von der Europäischen Union beeinflusst. Die Kulturstaatsministerin bringt sich daher auch auf europäischer Ebene intensiv in die Gesetzgebungsprozesse ein, so zuletzt bei den Verhandlungen über die Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie). Ihre Verabschiedung im April 2019 war die wichtigste Reform der vergangenen 20 Jahre im Urheberrecht auf europäischer Ebene.
Die DSM-Richtlinie wurde mittlerweile in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Am 7. Juni 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Seit dem 1. August 2021 gelten außerdem die Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, die im Urheberrechtsdiensteanbietergesetz – kurz: UrhDaG – beschlossen wurden.
Für die BKM waren in den Verhandlungen rund um die DSM-Richtlinie folgende Punkte besonders wichtig:
Einrichtungen des Kulturerbes, wie Bibliotheken oder Museen, können ihre Bestände nun digitalisieren, um sie zu erhalten und am freien Markt nicht mehr verfügbare Werke (sogenannte vergriffene Werke) wieder verfügbar zu machen. Auf diese Weise können diese Einrichtungen ihre Bestände sehr viel leichter sichtbar machen und einen digitalen Zugang zu Kultur schaffen.
In Zeiten immer komplexerer Sachverhalte und gleichzeitig wachsender Desinformation ist eine freie Presse auch ein Garant für eine offene Gesellschaft und eine funktionierende Demokratie. Presseverlage, Journalistinnen und Journalisten müssen auch im digitalen Zeitalter verlässliche und qualitativ hochwertige Informationen liefern. Das Leistungsschutzrecht würdigt die Arbeit der Presseverlage, stärkt deren Position und trägt zur Refinanzierung journalistischer Inhalte bei. Journalistinnen und Journalisten sind an den Einnahmen, die die Presseverlage durch das Leistungsschutzrecht erhalten, mindestens zu einem Drittel zu beteiligen.
Die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen war seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, „Vogel-Urteil“) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, „Reprobel-Urteil“) im Jahr 2016 nicht mehr zulässig. Nun ist sie wieder möglich. Deutsche Verlage können damit wieder an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden, wenn ihre Werke privat kopiert, durch Bibliotheken verliehen oder anderweitig in gesetzlich erlaubter Weise genutzt werden. Autorinnen und Autoren erhalten mindestens zwei Drittel der Ausschüttungen. Die Verwertungsgesellschaft kann eine andere Verteilung festlegen, etwa um eine besondere verlegerische Leistung zu honorieren.
Auf diese Weise kann die seit Jahrzehnten bewährte Praxis der engen Zusammenarbeit zwischen Autorinnen und Autoren sowie Verlagen in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften innerhalb eines klaren Rechtsrahmens fortgesetzt werden. Dies ist nicht zuletzt für kleinere Verlage unabdingbar, die auch aufgrund der Rechtsprechung von 2016 noch immer mit massiven finanziellen Problemen zu kämpfen haben.
Eine weitere Regelung betrifft die Nutzung geschützter Inhalte durch „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ wie etwa YouTube. Diese Plattformen werden seit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Diensteanbietergesetzes am 1. August 2021 stärker in die Verantwortung genommen. So müssen sie grundsätzlich Lizenzen einholen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Eine Schadensersatzpflicht droht ihnen nicht, wenn sie bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten.
Dabei gibt es zahlreiche Ausnahmen (beispielsweise für Wikipedia, eBay oder Dropbox), um besonderen Aufgaben oder Konstellationen Rechnung zu tragen. Ausgenommen sind auch Startups (das heißt, Plattformen in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit, solange der jährliche Umsatz zehn Millionen Euro beziehungsweise fünf Millionen Nutzer pro Monat nicht überschreitet) sowie kleine Diensteanbieter (mit einem jährlichen Umsatz von bis zu einer Million).
Zitate, Kritik, Rezensionen, die Nutzung für Karikaturen und Parodien sind weiterhin gestattet. Wenn Plattformen Inhalte zu Unrecht löschen, steht Nutzern ein unabhängiger Beschwerdemechanismus zur Verfügung. Für die Nutzerinnen und Nutzer ist in diesem Rahmen von Vorteil, dass sie selbst künftig nicht mehr haften, wenn von den Diensteanbietern Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abgeschlossen werden.
Es war und ist wichtig, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten zu schaffen. Dies betrifft die Künstler, deren Werke im Netz genutzt werden, Rechteinhaber wie etwa Filmproduzenten, ohne die komplexe Werke mit vielen verschiedenen Kreativen nicht entstehen würden, die Plattformbetreiber und die Nutzer, die sich der Werke anderer Urheber bedienen, aber auch selbst kreativ tätig sind. Zu diesem Ausgleich gehört auch die Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen auf Plattformen.
Für die Urheber ist zudem die Einführung eines Direktvergütungsanspruchs gegenüber großen Plattformen – wie er seit dem 1. August 2021 gilt – von großer Bedeutung. Damit wird sichergestellt, dass Künstler und Kreative von den Vergütungen direkt profitieren.
Die Regelungen der DSM-Richtlinie auf europäischer Ebene, die die Position der Urheber gegenüber den Verwertern stärken, sind den deutschen Regelungen ähnlich: Das Urhebervertragsrecht ist in Deutschland bereits 2016 reformiert worden.
Mit der damaligen Reform wurde die Vertragsparität zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits sowie Verwertern und Produzenten andererseits gestärkt. So wurde ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten hergestellt. Die Reform hatte zum Ziel, die individuellen Rechte der Kreativen zu stärken sowie das kollektive Urhebervertragsrecht auszubauen. Zugleich sollten dabei die Geschäftsmodelle für die wirtschaftliche Betätigung von Verwertern und Produzenten nicht gefährdet werden. Denn diese kommen der kulturellen und medialen Vielfalt und damit auch den Urhebern zugute.
Daher bestand im Zuge der Umsetzung der DSM-Richtlinie in nationales Recht beim deutschen Urhebervertragsrecht weniger Anpassungsbedarf als in anderen europäischen Ländern. Einheitlich in der gesamten Europäischen Union werden Kreative nun beispielsweise das Recht erhalten, regelmäßig über Erlöse aus ihren Werken informiert zu werden. Geregelt wird auch die Anpassung der Vergütung von Autoren im Falle von „Bestsellern“ sowie ein Rückrufrecht, wenn die einem Verwerter eingeräumten Rechte nicht verwertet werden. Eine wichtige Verbesserung ist die Stärkung der Kreativen durch den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung.
Weitere Informationen zum Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.
Auf nationaler Ebene war in den letzten Jahren auch die Einführung des Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetzes ein bedeutendes Vorhaben.
Das Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz, das im Jahr 2017 beschlossen wurde, sollte das Urheberrecht an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft angleichen. Dabei wurden zunächst die gesetzlich erlaubten Nutzungen – auch urheberrechtliche Schranken genannt – für Bildung und Wissenschaft neu geordnet, konsolidiert und vereinfacht, damit sie leichter auffindbar und für unterschiedlichste Anwender verständlicher sind. Gleichzeitig wurden diese Schrankenregelungen erweitert, um die Potenziale der Digitalisierung und Vernetzung besser für Unterricht und Wissenschaft zu erschließen. Dabei ist grundsätzlich weiterhin eine angemessene Vergütung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Rechteinhaber vorgesehen.
Die Kulturstaatsministerin hat sich im Rahmen der Beratungen zum Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz nachdrücklich dafür eingesetzt, dass bei der Verbesserung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken die Interessen der Autoren und Verlage angemessen berücksichtigt werden.
Mit der DSM-Richtlinie wurden in diesem Bereich teilweise auch europaweit verbindliche Regelungen geschaffen. Der Bundestag hat sich daher entschieden, bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie das bislang befristete Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz vollständig zu entfristen. Gleichwohl soll im Jahr 2022 eine Evaluierung der Regelungen erfolgen.
Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung leistet einen unverzichtbaren und elementaren Beitrag, um Künstlerinnen und Künstler sozial abzusichern. Seit 1983 werden so selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.
Soziale Absicherung für mehr als 190.000 Kreative
Derzeit profitieren mehr als 190.000 pflichtversicherte Kreative von der Absicherung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch die Künstlersozialversicherung. Dabei tragen die Versicherten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst und sind damit in einer ähnlichen Situation wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Stabiler Abgabesatz auch in der Pandemie
Die Kulturstaatsministerin setzt sich dafür ein, diese erfolgreiche Errungenschaft der Künstlersozialversicherung den neuen Anforderungen in der digitalisierten Welt anzupassen und die Abgabegerechtigkeit zu gewährleisten.
Dabei gilt es, den Abgabesatz zur Künstlersozialkasse möglichst stabil zu halten. Angesichts der Auswirkungen der Pandemie auf die Kunst- und Kulturwirtschaft hätte der Abgabesatz im Jahr 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Durch zusätzliche Bundesmittel konnte er jedoch auf 5,0 Prozent begrenzt werden..
So wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie befindet, Rechnung getragen. Gleichzeitig kommt eine solide Finanzierung der Künstlersozialversicherung auch den Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten selbst zugute.
Zuverdienstmöglichkeiten dauerhaft erweitert
Wie wichtig eine bessere Absicherung der Künstlerinnen und Künstler ist, hat die Corona-Pandemie einmal mehr deutlich gemacht. Nachdem der Bund die Zuverdienstgrenze für die Jahre 2021 und 2022 übergangsweise angehoben hatte, hat die Ampelkoalition die Zuverdienstmöglichkeiten für selbständige Künstlerinnen und Publizisten zum 1. Januar 2023 dauerhaft erweitert und damit ein wichtiges Vorhaben aus dem aktuellen Koalitionsvertrag umgesetzt. Seither gibt es keine allgemein vorgegebene Höchstgrenze mehr für selbständige Tätigkeiten im nicht-künstlerischen Bereich. Um den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG zu erhalten, ist vielmehr entscheidend, welche der selbstständigen Tätigkeiten wirtschaftlich überwiegt.
Wechselnden Erwerbsstatus besser berücksichtigen
Bereits im Koalitionsvertrag 2018 hatte sich die Große Koalition darauf verständigt, weiter für die soziale Absicherung von Kreativen sowie Künstlerinnen und Künstlern zu sorgen. Im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung wurde geprüft, wie dort der wechselnde Erwerbsstatus vieler Künstlerinnen und Künstler besser berücksichtigt werden kann. Daraufhin wurde das Statusfeststellungverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung vereinfacht. Mit den am 1. April 2022 in Kraft tretenden Regelungen können sich Betroffene nun schneller Klarheit darüber verschaffen, ob sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind.
Mögliche Anpassungen angesichts von Digitalisierung
Auch wurde untersucht, inwieweit eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter möglich ist, um digitale Plattformen, die künstlerische Leistungen kommerziell verwerten, einzubeziehen. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat einen systematischen Überblick zu Formen der digitalen Verwertung und ihren Auswirkungen auf die Kreativwirtschaft in Deutschland gegeben. Politisch zu entscheiden bleibt, welche Konsequenzen aus der Digitalisierung für die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz resultieren und wie der Gesetzgeber gegebenenfalls hierauf reagieren kann.
Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums.
Sonderregelung im SGB III zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld für überwiegend kurzzeitig Beschäftigte
Künstlerinnen und Künstler sind anders als Beschäftigte in vielen anderen Berufen zumeist nicht in unbefristeten Arbeitsverhältnissen tätig. Vielmehr werden sie häufig projektbezogen engagiert, zum Beispiel bei der Produktion eines Films. Häufig sind diese Beschäftigungen auf sehr kurze Zeiträume befristet. In der Vergangenheit war es daher so, dass die Betroffenen zwar Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlten, allerdings in den allermeisten Fällen die erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten (zwölf Monate in zwei Jahren) für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht erreichen konnten.
Projektbezogene Arbeitsverhältnisse einbezogen
Bereits 2009 wurden daher die erforderlichen wesentlichen Änderungen insbesondere für die soziale Sicherung von Beschäftigten in der Film- und Fernsehbranche auf den Weg gebracht. Abhängig Beschäftigte können seitdem bereits nach sechs Monaten statt der sonst erforderlichen zwölf Monate Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Bedingung ist, dass sie innerhalb der Rahmenfrist mehr als die Hälfte der erforderlichen sechsmonatigen Vorversicherungszeit in kurz befristeten Beschäftigungen verbracht haben.
Erleichterter Zugang zu Arbeitslosengeld
Ein wichtiger Schritt zur besseren Absicherung von Künstlern und Kreativen war, dass die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld zum 1. Januar 2020 durch das Qualifizierungschancengesetz weiter erleichtert wurden. Durch die Verlängerung der Rahmenfrist auf zweieinhalb Jahre, die Anhebung der Verdienstobergrenze und die Anerkennung von Arbeitsverträgen bis 14 Wochen Dauer steht nun einer größeren Anzahl von kurzfristig Beschäftigten der Zugang zum Arbeitslosengeld offen. Infolgedessen wird die Regelung dem unsteten Charakter von Arbeitsverhältnissen in diesem Sektor gerechter.
Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht
Bürgerschaftliches Engagement ist für unsere Gesellschaft von großer Bedeutung. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sind verschiedene Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt worden, die die Arbeit vieler gemeinnütziger Vereine und Stiftungen erleichtern und das Ehrenamt unterstützen. So wird das Gemeinnützigkeitsrecht seit 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet, Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt. Denn gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Konkret bedeutet das:
- Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
- Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht.
- Der vereinfachte Spendennachweis wird bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro).
- Die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften abgeschafft.
- Die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen wird rechtssicher ausgestaltet.
- Die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ werden als gemeinnützig eingestuft.
- Zudem wird ein zentrales Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt eingerichtet.
Vereinfachung des Stiftungsrechts
Zuletzt wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Durch die Anpassung soll das Recht der Stiftungen des bürgerlichen Rechts stärker vereinheitlicht und im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt werden. Damit gilt künftig für alle Stiftungen dasselbe Stiftungszivilrecht. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Durch eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung sollen freiwillige Rückgaben von unrechtmäßig entzogenem Kulturgut erleichtert werden. Dies kann insbesondere NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter betreffen, aber auch Kulturgüter, die in der SBZ/DDR entzogen worden sind, oder Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten.
Der Gesetzentwurf basierte auf Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Stiftungsrecht, an der die BKM kontinuierlich teilgenommen hat.
Umsatzsteuer
Zwei umsatzsteuerrechtliche Vorhaben auf europäischer Ebene standen in der letzten Legislaturperiode im kulturpolitischen Fokus.
Gleichbehandlung digitaler und physischer Publikationen
E-Books, E-Zeitschriften und E-Zeitungen wurden in der Vergangenheit mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt, während für körperliche Bücher, Zeitschriften und Zeitungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Das war aus kulturpolitischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die BKM hat sich daher auch auf europäischer Ebene intensiv für die steuerliche Gleichbehandlung eingesetzt, unabhängig davon, ob die Publikationen in digitaler oder analoger Form erscheinen. Der europäische Rechtsrahmen konnte 2018 erfolgreich geändert werden, die Umsetzung in nationales Recht erfolgte im Jahressteuergesetz 2020.
Senkung der Umsatzsteuer im Kunsthandel
Darüber hinaus hat sich die BKM für eine Rückkehr zur ermäßigten Umsatzbesteuerung des Kunsthandels eingesetzt. Der Bundesgesetzgeber hatte 2014 eine pauschalierte Marge bei der Differenzbesteuerung eingeführt. Damit sollte finanziellen Nachteilen der Kunsthandelsbranche, die durch den europarechtlich bedingten partiellen Wegfall des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes drohten, entgegengewirkt werden.
Die Regelung bewirkte aufgrund weiterer europarechtlicher Einschränkungen in der praktischen Anwendung jedoch nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kompensation. Auf europäischer Ebene wurde Ende 2021 eine sogenannte „Allgemeine Ausrichtung“ als politische Grundsatzentscheidung im Ministerrat auf EU-Ebene beschlossen. Danach soll den Mitgliedstaaten die ermäßigte Besteuerung von Kunstobjekten im gewerblichen Kunsthandel ermöglicht werden. Der formale Beschluss zur Reform des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steht noch aus.