Mehr Flächen für zusätzliches Getreide

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Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Mehr Flächen für zusätzliches Getreide

Die Pflicht zur Stilllegung von vier Prozent der betrieblichen Ackerfläche sowie zu einem jährlichen Wechsel der Fruchtfolge wird 2023 ausgesetzt. So kann etwa Weizen zwei Jahre hintereinander angebaut werden. Die Bundesregierung nutzt mit diesem Beschluss die von der EU eingeräumten Möglichkeiten; der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten.

2 Min. Lesedauer

 Ein Mähdrescher beim Dreschen von Weizen.

Durch das Aussetzen des Fruchtswechsels etwa können Ackerflächen im nächsten Jahr erneut für Weizen genutzt werden.

Foto: imago images/Arnulf Hettrich

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zur Verknappung vor allem von Weizen sowie Preissteigerungen auf den internationalen Agrarmärkten geführt. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten einmalig für das Jahr 2023 die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der EU-Agrarförderung Umweltauflagen für den Ackerbau zu lockern und damit zur Steigerung der Nahrungsmittelproduktion beizutragen.

Fruchtwechsel- und Stilllegungspflicht aussetzen

Zum einen werden 2023 die Vorgaben zum jährlichen Fruchtwechsel auf Ackerflächen ausgesetzt. So ist zum Beispiel der Anbau von Weizen zwei Jahre hintereinander möglich. In den Vorjahren war dies auf etwa 380.000 Hektar der Fall. Nach wissenschaftlichen Berechnungen könnten damit bis zu 3,4 Millionen Tonnen mehr Weizen erzeugt werden.

Zum anderen wird die ab 2023 vorgesehene Stilllegung von vier Prozent der Ackerflächen ausgesetzt. Auf diesen Flächen können Betriebe Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (außer Soja) anbauen. Berechnungen gehen davon aus, dass damit etwa 100.000 bis 180.000 Hektar Acker weiterhin für die Getreideproduktion zur Verfügung stehen. Damit können etwa 600.000 bis eine Million Tonnen Getreide zusätzlich produziert werden.

Kompromiss für mehr Getreideproduktion und Biodiversität

Mehrjährige Brachflächen dürfen jedoch weiterhin nicht ackerbaulich genutzt werden. Sie sind von der Ausnahme ausgeschlossen. Da sie für Artenvielfalt und Klimaschutz besonders wertvoll sind, sollen sie gezielt geschützt werden. Auch dürfen wertvolle Landschaftselemente, wie beispielsweise Hecken, weiterhin nicht beseitigt werden.

Mit diesen Regelungen soll in bestmöglicher Güterabwägung eine kurz- und mittelfristige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Belangen der Biodiversität und des Klimaschutzes ermöglicht werden. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir: „Ich schließe diesen Kompromiss für den Teller, nicht damit Getreide im Tank oder Trog landet – und unsere Ausnahme gilt ausdrücklich nur für 2023.“

Die Ausnahmeregelungen sind nicht verbindlich. Landwirtinnen und Landwirte können für ihren Betrieb entscheiden, ob sie von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen.

Weiterführende Fragen und Antworten zu den Ausnahmeregelungen sind zu finden auf der Seite des Bundeslandwirtschaftsministeriums .