Aufgaben der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

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Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht für das Amt des Bundeskanzlers eine starke Position vor. (Im Grundgesetz ist nur die männliche Form genannt, natürlich ist damit immer auch eine Bundeskanzlerin gemeint.) So hat der Kanzler nach Artikel 64 Grundgesetz das Recht, das Bundeskabinett zu bilden.

Der Kanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen und Kandidaten für die Ministerämter vor, und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts. Auf gleiche Weise ist die Entlassung der Bundesminister und -ministerinnen möglich. Außerdem leitet der Bundeskanzler die Kabinettssitzungen.

Rahmen für das Regierungshandeln

Nach Artikel 65 Grundgesetz bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Diese Richtlinienkompetenz gibt dem Regierungshandeln einen Rahmen vor, den die einzelnen Ministerien mit Inhalten ausfüllen.

Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jeder Bundesminister/jede Bundesministerin seinen beziehungsweise ihren Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Diese Arbeitsweise heißt Ressortprinzip.

Absprachen mit Regierungspartnern

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer vom Bundeskabinett beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Er trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.

Häufig bestehen Regierungen aus Koalitionen, die zwei oder mehrere Parteien eingehen, um über eine Mehrheit im Bundestag zu verfügen. Innerhalb dieser Regierungskoalition ist der Bundeskanzler an die Absprachen mit den Regierungspartnern gebunden, will er das Bündnis nicht unnötig belasten.

Den Vizekanzler stellt der Koalitionspartner

Der Bundeskanzler entscheidet auch über seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Artikel 69 Grundgesetz). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister, in der Regel der Außenminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Parteimitglied des Regierungspartners zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ernannt.

Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115b Grundgesetz).

Zustimmung zur Regierungspolitik

Mithilfe der Vertrauensfrage kann sich der Bundeskanzler vergewissern, ob der Bundestag seine Politik unterstützt (Artikel 68 Grundgesetz). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorschlagen. Dieses Recht erlischt, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler oder eine neue Bundeskanzlerin wählt.