Weiter vergünstigte Energie- und Stromsteuern

Im Bundesrat beschlossen Weiter vergünstigte Energie- und Stromsteuern

Die Bundesregierung wird Erdgas und Flüssiggas zunächst steuerlich weiter begünstigen, bevor stufenweise der reguläre Steuersatz angenähert werden wird. Strom aus nachhaltigen Kleinanlagen wird weiter steuerbefreit. Nach Annahme des Gesetzes durch den Bundestag, hat es am 7. Juli auch den Bundesrat passiert.

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Frau betankt ein Erdgasauto

Wer Erdgas tankt, profitiert weiterhin von Steuervergünstigungen.

Foto: Brigitte Hiss

Das Gesetz passt im Wesentlichen nationale Regelungen an das EU-Recht an, und zwar an das Beihilferecht und an die Energiesteuerrichtlinie.

Erdgas und Flüssiggas

Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sollen auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt sein. Die Begünstigung für Erdgas soll bis Ende 2023 komplett erhalten bleiben und in den folgenden drei Jahren nur stufenweise zurückgefahren werden. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas soll nun ab 2019 zunächst nur stufenweise zurückgefahren werden, so dass der reguläre Steuersatz dafür dann erst ab 2023 gelten wird.

Die Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen, deren beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist, wird die Bundesregierung ebenso fortsetzen. Sie strebt hierfür eine neue beihilferechtliche Notifizierung bei der EU an.

Nachhaltige Anlagen bleiben begünstigt

Zum Schutz betroffener Unternehmen wird die Bundesregierung die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern beibehalten. Hierfür bedarf es allerdings des grünen Lichts der Europäischen Kommission, die diese Regelung noch beihilferechtlich unter die Lupe nehmen muss.

Nicht zuletzt werden die im ÖPNV eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge ebenso steuerbegünstigt wie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission bzw. der beihilferechtlichen Anzeige. Geschieht dies später, so wird das Gesetz zu Beginn des entsprechend folgenden Monats in Kraft treten.