Was tun bei unzulässigen Gebühren?

Rund ums Girokonto Was tun bei unzulässigen Gebühren?

Gebühren für Überweisungen auf Papier, das Zusenden von Briefen oder die Nutzung von SMS-TAN beim Online-Banking – Banken lassen sich solche Dienstleistungen immer häufiger extra bezahlen. Längst nicht alle Gebühren sind zulässig. Bankkunden sollten deshalb genau hinschauen.

3 Min. Lesedauer

SMS-TAN auf einem Handydisplay

Banken und Sparkassen dürfen die Gebühr für die SMS-TAN nur erheben, wenn der Kunde die TAN tatsächlich nutzt.

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Grundsätzlich gilt: Banken können Gebühren so erheben, wie sie es mit ihrem Kunden vereinbart haben. Hierzu gibt es in der Regel Preisverzeichnisse. Auch darf die Bank Preise erhöhen, neue Entgelte einführen oder Geschäftsbedingungen ändern. Allerdings muss sie dies den Kundinnen und Kunden mindestens zwei Wochen vorher mitteilen – per Kontoauszug oder elektronischem Postfach. Wenn der Kunde nichts unternimmt, wertet das die Bank als Zustimmung. Legt er Widerspruch ein, kündigt die Bank in der Regel das Konto – ebenfalls mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Bei Unzufriedenheit: Kontenwechsel prüfen

Bankkunden, die sich über zu hohe Gebühren ärgern, haben die Option, das Konto zu wechseln. Zahlreiche Internetportale bieten einen Vergleich der Kontoführungsgebühren verschiedener Banken an. Finden Kunden eine für sie geeignete Bank, ist der Kontowechsel einfach zu realisieren.

Kontenwechselhilfe ist Pflicht

Seit September 2016 sind gesetzliche Regelungen in Kraft, die die bisherige Bank und die neue Bank zur Zusammenarbeit verpflichten.

Die bisherige Bank hat unter anderem die Pflicht, binnen fünf Geschäftstagen alle Daueraufträge und bekannten Informationen über Lastschriftmandate an die neue Bank zu übermitteln. Das neue Geldinstitut muss nach Erhalt der Informationen ebenfalls innerhalb von fünf Tagen reagieren: Sie muss die gewünschten Daueraufträge einrichten und Vorkehrungen für eine reibungslose Abwicklung der Lastschriften treffen. Der Verbraucher muss die jeweiligen Geldinstitute für jede dieser Leistungen schriftlich ermächtigen.

Ab 2018 sollen die Bankgebühren auch europaweit transparenter werden: Die Europäische Bankenaufsicht plant Begriffsvereinheitlichungen, Gebührenübersichten und EU-weite Vergleichsportale.

Unzulässige Entgelte zurückfordern

Für bestimmte Leistungen dürfen Kreditinstitute keine Gebühren verlangen oder deren Höhe ist nicht zulässig.

Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Beispiel mehrere Sparkassen-Gebühren für unwirksam erklärt. Seine Begründung: Es handele sich um Gebühren für Tätigkeiten, zu denen die jeweilige Sparkasse von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Zudem orientierten sich die Gebühren nicht an den realen Kosten, begründete der BGH seine Entscheidung.

Die Sparkasse zum Beispiel hatte für die postalische Benachrichtigung – etwa über abgelehnte Überweisungen – fünf Euro Gebühren erhoben. Außerdem entschied der BGH: Auch für die Aussetzung und Löschung von Daueraufträgen dürfen keine Entgelte erhoben werden. Pfändungsschutzkonten dürfen nicht teurer sein als normale Girokonten.

Im Juli 2017 entschied der BGH: Banken und Sparkassen dürfen nicht pauschal für jede SMS , mit der sie eine TAN für das Online-Banking verschicken, Gebühren verlangen. Verbraucherschützer raten Bankkunden in solchen Fällen, rechtswidrig gezahlte Gebühren zurückzufordern. Zudem können sie Zinsen verlangen. Die Verbraucherschutzzentralen stellen entsprechende Mustertexte bereit.

Verbraucherzentralen haben Banken-Entgelte im Blick

Doch welche Gebühren sind zulässig, welche nicht? Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Regelungen und höchstrichterlichen Entscheidungen ist es für Kunden oft schwer, die richtige Regelung zu finden. Die Verbraucherzentralen in den Ländern unterstützen bei dieser Frage, klären Kunden über ihre Rechte auf, und beraten auch im Einzelfall.

Internetportale von Verbraucherschützern bieten Übersichten über zulässige und unzulässige Gebühren entsprechend der aktuellen Rechtsprechung. Hier müssen Verbraucher stets auf die Aktualität der Veröffentlichung achten.

Ansprechpartner für Beschwerden und Hilfe bei Streit

Fordern Kunden ihre Rechte ein, kann es zu Streitigkeiten kommen. In diesen Fällen können sich Verbraucher an Schlichtungsstellen von Sparkassen und Banken oder an die Verbraucherzentralen wenden.

Einen Überblick über alle Schlichtungsstellen im Finanzsektor gibt die Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Doch wie läuft eine Schlichtung ab? Auf der Webseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz finden Kunden alle erforderlichen Informationen.

Bei den Verbraucherzentralen sind seit 2015 die sogenannten Finanzmarktwächter tätig. Sie nehmen den Markt für Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite unter die Lupe, decken Missstände auf und sorgen dafür, dass diese effektiver als bisher beseitigt werden. Auf der Webseite der Finanzmarktwächter finden Verbraucher immer die aktuellsten Untersuchungsergebnisse. Hier können Kunden auch Beschwerden loswerden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schützt Verbraucherinnen und Verbraucher indem sie die Geldinstitute überwacht und Missstände verfolgt. Damit sorgt sie für Stabilität und Integrität des Finanzsystems. Die BaFin bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern auch direkte Hilfe an. Kunden können sich über Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden, beschweren oder über das Verbrauchertelefon Auskünfte einholen. Im Frühjahr diesen Jahres setzte die BaFin beispielweise in über einhundert Fällen durch, dass Geldinstitute, die zuvor die Einrichtung eines Basiskontos verweigerten, dieses dann doch eröffneten.