Regelsätze steigen ab 2017

Bundesrat stimmt zu Regelsätze steigen ab 2017

Wer Grundsicherung bezieht, erhält ab Januar 2017 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhöht sich um 21 Euro. Der Bundesrat hat dem zugestimmt.

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Ein Passant geht am Schaufenster des Jobcenters der Bundesanstalt für Arbeit entlang.

Hartz-IV-Bezieher sollen vom kommenden Jahr an mehr Geld bekommen.

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Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII. Das Gesetz wurde durch den Bundestag am 01.12.2016 beschlossen. Der Bundesrat hat abschließend zugestimmt. Nicht zugestimmt hat er den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz.

Leistungen für 6 bis 14jährige am stärksten erhöht

Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab 1. Januar 2017 erhalten sie 291 Euro statt bisher 270 Euro. Dem Plus liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts von 2013 zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.

Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern):

Alleinstehend / Alleinerziehend
409 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften)
409 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
368 Euro (+ 4 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019)
327 Euro (+ 3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
327 Euro (+ 3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres
311 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres
291 Euro (+ 21 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres
237 Euro (unverändert)
Regelbedarfsstufe 6

Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch können Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben. Dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung.

Neu ist, das Menschen mit Behinderung, in stationären Einrichtungen ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent) statt Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent) erhalten. Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich.

Aufwendungen für Altersvorsorge als Bedarf berücksichtigt

Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse können als Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die vom Einkommen abgesetzt werden können.

Nach vier Wochen Ausland Leistungen gestrichen

Leistungsempfänger von Sozialleistungen können sich bis zu vier Wochen im Ausland aufhalten. Nach vier Wochen werden die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr gestrichen. Dies soll verhindern, dass Leistungsempfänger dauerhaft im Ausland leben und somit dem heimischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Grundlage für die Neuberechnung der Regelsätze ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach den Lebensverhältnissen der einkommensschwächsten Haushalte in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für Familienhaushalte werden dabei die Konsumausgaben der unteren 20 Prozent der Haushalte herangezogen, bei Alleinstehenden sind es die unteren 15 Prozent.

Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz noch offen

Der Bundesrat hatte dem Asylbewerberleistungsgesetz am 16.Dezember nicht zugestimmt. Die Bundesregierung ruft den Vermittlungsausschuss an, um eine Einigung zwischen Bund und Ländern zu erzielen. Das hat das Bundeskabinett am 21.12.2016 beschlossen.

Das Bundestag hatte es am 1. Dezember 2016 verabschiedet. Das Gesetz sah neue Bedarfsstufen für Asylsuchende und geringere Regelleistungen in Sammelunterkünften vor.

Die Änderungen sollten zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das geht aber nicht ohne Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zu aktualisieren.