Regelsätze 2017 gestiegen

Soziale Grundsicherung Regelsätze 2017 gestiegen

Wer Grundsicherung bezieht, erhält seit Januar 2017 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende stieg von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhöhte sich um 21 Euro. Für Asylbewerber suchen Bund und Länder weiter nach eine Kompromiss-Lösung.

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Zum Jahresbeginn 2017 sind die Leistungen für alle gestiegen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII.

Dagegen ist weiter offen, auf welche Leistungsänderungen für Asylbewerber sich der Vermittlungsausschuss verständigen wird. Im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag gibt es noch kein Ergebnis.

Leistungen für 7- bis 14-Jährige am stärksten erhöht

Am stärksten stiegen die Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Seit 1. Januar 2017 erhalten sie 291 Euro statt bisher 270 Euro. Dem Plus liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts von 2013 zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.

Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern):

Alleinstehende / Alleinerziehende
409 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
erwachsene Nicht-Erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften)
409 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
368 Euro (+ 4 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019)
327 Euro (+ 3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
327 Euro (+ 3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres
311 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres
291 Euro (+ 21 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres
237 Euro (unverändert)
Regelbedarfsstufe 6

Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Nicht erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger erhalten erhalten jetzt 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch können Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben. Dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung.

Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben, werden ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent) statt Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent) erhalten. Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich.

Aufwendungen für Altersvorsorge als Bedarf berücksichtigt

Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse können als Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die vom Einkommen abgesetzt werden können.

Nach vier Wochen Ausland Leistungen gestrichen

Leistungsempfänger von Sozialleistungen können sich bis zu vier Wochen im Ausland aufhalten. Nach vier Wochen werden die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr gestrichen. Dies soll verhindern, dass Leistungsempfänger dauerhaft im Ausland leben und somit dem heimischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Grundlage für die Neuberechnung der Regelsätze ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach den Lebensverhältnissen der einkommensschwächsten Haushalte in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für Familienhaushalte werden dabei die Konsumausgaben der unteren 20 Prozent der Haushalte herangezogen, bei Alleinstehenden sind es die unteren 15 Prozent.

Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz weiter offen

Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über das Asylbewerberleistungsgesetz gehen weiter. Am 26. April 2017 vertagte sich der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag. Eine Arbeitsgruppe soll zunächst mögliche Kompromisslinien ausloten.

Die Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz sahen neue Bedarfsstufen für Asylsuchende und geringere Regelleistungen in Sammelunterkünften vor. Während der Bundestag das Gesetz am 1. Dezember 2016 verabschiedete, stimmte der Bundesrat am 16. Dezember 2016 nicht zu. Um eine Einigung zwischen Bund und Ländern zu erzielen, rief die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 21. Dezember 2016 den Vermittlungsausschuss an.

Die Änderungen sollten zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das geht aber nicht ohne Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zu aktualisieren.