Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert

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Auf dem Foto zu sehen ist ein ausgefüllter Antrag auf Bürgergeld.

Nach einem Anstieg in den Jahren 2023 und 2024 bleiben die Regelsätze im Bereich Sozialhilfe und Bürgergeld 2026 unverändert.

Foto: IMAGO/Herrmann Agenturfotografie

Wer Sozialhilfe oder Bürgergeld bezieht, erhält 2026 Leistungen in derselben Höhe wie 2024 und 2025. Rein rechnerisch hätten die Leistungen sinken müssen. Die geltende Besitzschutzregelung hat das verhindert. 

Hinweis: Die Bundesregierung will das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Das Kabinett hat dazu Mitte Dezember 2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Aktuell berät der Bundestag über das Gesetz.

Die Regelbedarfsstufen seit Einführung des Bürgergeldes:

 zum 1.1.2023
zum 1.1.2024
zum 1.1.2025+2026
Alleinstehende/Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
502 Euro (+53 Euro)
563 Euro (+61 Euro)
563 Euro (+-0 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfsstufe 2)
451 Euro (+47 Euro)
506 Euro (+55 Euro)
506 Euro (+-0 Euro)
Volljährige in Einrichtungen
(Regelbedarfsstufe 3)
402 Euro (+42 Euro)
451 Euro (+49 Euro)
451 Euro (+-0 Euro)
Jugendliche von 14-17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
420 Euro (+44 Euro)
471 Euro (+51 Euro)
471 Euro (+-0 Euro)
Kind von 6-13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
348 Euro (+37 Euro)
390 Euro (+42 Euro)
390 Euro (+-0 Euro)
Kind von 0-5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
318 Euro (+33 Euro)
357 Euro (+39 Euro)
357 Euro (+-0 Euro)

Die Regelbedarfsstufen für 2026 sind in der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen“ festgehalten. Das Kabinett hatte diese am 10. September 2025 zur Kenntnis genommen. Abschließend stimmte der Bundesrat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zu.

Fragen und Antworten im Überblick:

Was sind Regelbedarfsstufen?

Menschen, die in eine Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, erhalten staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe . Die Beträge, die den monatlichen Grundbedarf einer Person oder eines Haushaltes zur Sicherung des Existenzminimums decken sollen, werden als Regelbedarfsstufen bezeichnet. Diese Stufen werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. 

Was regelt die Verordnung genau?

Mit der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen des Bundesarbeitsministeriums werden die Leistungen in den Grundsicherungssystemen für 2026 fortgeschrieben. Das betrifft:

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII – „Sozialhilfe“),
  • das Bürgergeld (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • das Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV).

Außerdem wirkt sich die Fortschreibung aus auf

  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungs- und Teilhabepaket (SGB II/XII) sowie
  • Leistungen für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland sogenannte Grundleistungen als Geldleistungen erhalten (AsylbLG).

Warum gibt es 2026 wieder eine Nullrunde?

Mit der Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 war die Berechnung der Regelbedarfe geändert worden. Hintergrund waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise zu dieser Zeit. Was seitdem anders ist: Bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe wird neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. Das führte dazu, dass sich die Regelsätze 2023 und 2024 stark erhöhten.

Da die Inflation inzwischen gesunken ist, hätten die Regelsätze bereits für 2025 sinken müssen. Auch für 2026 liegt der errechnete Betrag für Alleinstehende mit 557 Euro unter dem Betrag von 563 Euro, der seit 1. Januar 2024 gilt.

Dass die Regelsätze nicht sinken können, liegt an der sogenannten Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII. Das heißt: Der einmal gewährte Betrag muss in den Folgejahren mindestens beibehalten werden. Alleinstehende im Bürgergeld-Bezug erhalten demnach auch 2026 weiterhin 563 Euro.

Was ist mit den Regelsätzen für Schulbedarf und Entschädigungsopfer?

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wirkt sich grundsätzlich auch auf den persönlichen Schulbedarf und die Leistungen der Sozialen Entschädigung aus. Diese Beträge bleiben 2026 ebenfalls unverändert.

Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 2026 weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.

Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil des sogenannten Bildungspakets. Diese Leistungen kommen etwa für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten. 

Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bleiben ebenso unverändert. Anspruch darauf hat, wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht. Das sind zum Beispiel Opfer einer Gewalttat oder Menschen, die durch eine Schutzimpfung geschädigt wurden.

Was ist mit den Leistungen für Asylbewerber?

Für die Regelbedarfe für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten, gilt die Besitzschutzregelung nicht. Dementsprechend sind diese Leistungen im Jahr 2025 gesunken. Für das kommende Jahr sieht die Fortschreibung der Sätze hier eine Erhöhung vor. Für diejenigen hingegen, die seit mehr als 36 Monaten in Deutschland sind und die sogenannten Analogleistungen erhalten, gilt ebenfalls die Nullrunde. Sie erhalten weiterhin gleich viel Geld wie 2024.

Warum werden die Regelbedarfe jedes Jahr neu bestimmt?

Die Verfassung gibt vor, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert sein muss. Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat deshalb Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Diese Leistungen werden auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung jährlich überprüft und angepasst.

Wie funktioniert die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe?

Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines sogenannten Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Diese Berechnung ist gesetzlich vorgegeben.

Festgelegt werden die Regelsätze auf Grundlage einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Das Statistische Bundesamt führt diese Erhebung alle fünf Jahre durch. In den Jahren dazwischen ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen. 

Die aktuelle Anpassung der Regelbedarfe bezieht sich auf die Ergebnisse der Stichprobe von 2018. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Ermittlung der Regelbedarfsstufen auf Grundlage Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorgesehen. 

Wie werden die Regelbedarfe im Detail ermittelt? Mehr Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.