Was ist neu?
Der Mindestlohn für Leiharbeiter steigt, Patienten bekommen innovative Medikamente bei stabilen Preisen. Für Verbraucher entfallen in der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island die Roaminggebühren. Und verbesserte Regelungen bei der Videoüberwachung tragen zu mehr Sicherheit bei.
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Arbeit und Soziales
Neuer Mindestlohn für Leiharbeiter
Die dritte Mindestlohn-Verordnung für die Leiharbeitsbranche tritt voraussichtlich am 1. Juni 2017 in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für rund eine Million Leiharbeiter. Sie liegt bei 8,91 Euro in den neuen und 9,23 Euro in den alten Bundesländern. Die Festsetzung geht auf einen gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner zurück.
Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht
Die Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge (§23 SGB IV) wird mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2017 neu geregelt. Das "vereinfachte Verfahren" bei schwankenden Arbeitsentgelten steht damit allen Unternehmen offen: Statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat kann zunächst der tatsächliche Vormonatsbeitrag gezahlt werden. Die Differenz wird mit dem Folgemonat verrechnet. Die Neuregelung trägt zur Entlastung der Wirtschaft bei.
Sozialkassenverfahren im Bau gesichert
In der Bauwirtschaft dienen Sozialkassenverfahren der Sicherung von Urlaubsansprüchen, der Förderung der Berufsausbildung und der Altersversorgung. Am 25. Mai 2017 ist das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) in Kraft getreten. Damit gelten die Sozialkassen-Tarifverträge rückwirkend zum 1. Januar 2006 für alle Arbeitnehmer in der Baubranche – unabhängig von ihrer Tarifbindung. Die eigenständige Rechtsgrundlage sichert den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens. Zudem stützt es die Tarifautonomie in der Bauwirtschaft.
Weitere Informationen:
Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Gesundheit
Für innovative Medikamente und stabile Preise
Patienten sollen vom medizinischen Fortschritt profitieren. Ärzte müssen innovative Arzneimittel verschreiben können. Gleichzeitig müssen die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung stabil bleiben. Dafür sorgt das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (AMVSG). Das noch 2017 geltende Preismoratorium wird bis 2022 verlängert. Das heißt: Die Preise für Arzneimittel bleiben auf dem Stand von 2009 eingefroren. Eine Preisanpassung ist nur möglich, um die Inflation auszugleichen. Das AMVSG ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten.
Weitere Informationen:
Für innovative Medikamente und stabile Preise
Opiatabhängige bestmöglich behandeln
Ein wirkungsvolles und umfassendes Substitutionsangebot kann helfen, der Drogensucht zu entkommen. Die Regelungen zur Drogenersatztherapie werden an den wissenschaftlichen Fortschritt und praktische Erfordernisse angepasst. Ärzte können Suchtkranken diese Therapie künftig leichter ermöglichen. Die Reform der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften tritt am 30. Mai 2017 in Kraft.
Innere Sicherheit
Bundespolizei nutzt künftig Bodycams
Die Bundespolizei kann jetzt kleine, am Körper getragene mobile Kameras – sogenannte Bodycams – einsetzen. Denn Polizisten werden immer häufiger Opfer von Gewaltdelikten und müssen besser geschützt werden. Erfahrungen in einzelnen Bundesländern haben gezeigt, dass Bodycams helfen, gewalttätige Übergriffe einzudämmen. Das entsprechende Gesetz ist am 16. Mai 2017 in Kraft getreten.
Weitere Informationen:
Bundespolizei nutzt künftig Bodycams
Bessere Videoüberwachung für mehr Sicherheit
Die Bundesregierung will mehr Sicherheit in Deutschland. Sie hat daher die Regeln für die Videoüberwachung im Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gilt nun bei Videoüberwachungsmaßnahmen durch private Betreiber in öffentlich zugänglichen Räumen als "besonders wichtiges Interesse". Das Gesetz ist am 5. Mai 2017 in Kraft getreten.
Weitere Informationen:
Bessere Videoüberwachung für mehr Sicherheit
Verbraucherschutz
Aus für Roaming-Gebühren
Verbraucher können ab dem 15. Juni in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie Norwegen, Liechtenstein und Island ohne zusätzliche Kosten telefonieren, surfen und Kurznachrichten verschicken. Reisende können ihre SIM-Karte aus dem Ausland nutzen wie zu Hause - ohne Extra-Gebühren. Anbieter dürfen jedoch Aufschläge berechnen bei Missbrauch oder einer zweckentfremdeten Nutzung von Roaming-Diensten. Das ist etwa der Fall, wenn eine günstigere SIM-Karte in einem anderen EU-Staat gekauft wird, um sie zu Hause zu verwenden.
Die vom Europaparlament verabschiedete Verordnung legt Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen. Sie liegen bei 3,2 Cent pro Minute für Anrufe und ein Cent für SMS. Für Datenvolumen sinken die Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 Euro pro Gigabyte ab 15. Juni auf schließlich 2,50 Euro pro Gigabyte ab 1. Januar 2022.
Weitere Informationen:
Keine Roaminggebühren mehr
Mehr Transparenz bei Internetanschlüssen
Telefon- und Internet-Anbieter müssen ihre Kunden verständlich und übersichtlich über ihre Leistungen informieren – und zwar vor Vertragsschluss. Etwa über die verfügbare Datenübertragungsrate, welche Dienste im vereinbarten Datenvolumen enthalten sind, die Vertragslaufzeit und die Preise. Um eine automatische Vertragsverlängerung zu vermeiden, muss die monatliche Rechnung zudem Auskunft darüber geben, bis wann zu kündigen ist. Anbieter sind verpflichtet mitzuteilen, wie man die Geschwindigkeit des Anschlusses überprüfen kann. Die Regelungen treten zum 1. Juni mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.
Weitere Informationen:
Telefonkunden besser informieren
Neues Zentrum untersucht Echtheit von Lebensmitteln
Kommt das Olivenöl aus Italien? Ist der Fisch wirklich eine Seezunge? Das sind Fragen, die viele Verbraucher bewegen. Das neue Zentrum für Echtheit und Integrität in der Lebensmittelkette entwickelt Untersuchungsmethoden weiter, bündelt und wertet die Ergebnisse aus.
Gezielte Ernährungsempfehlungen für Kinder
Die Essgewohnheiten in der Kindheit prägen unsere Ernährung im Erwachsenenalter. Das neue Institut für Kinderernährung untersucht das Ernährungsverhalten von Kindern und Jugendlichen und liefert fundierte Empfehlungen.
Weitere Informationen:
Gesunde Kinder
Umwelt
Änderungen im Bauplanungsrecht
Die Bauplanungsrechtsnovelle 2017 schafft neue Spielräume für den Wohnungsbau. So führt sie etwa eine neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in der Baunutzungsverordnung ein. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten.
Weitere Informationen:
Änderungen im Bauplanungsrecht
Änderungen der Grundwasserverordnung
Eine Änderung der Grundwasserverordnung soll die bisherige Beurteilung und Überwachung des Grundwassers um neue Parameter erweitern. Handlungsbedarf beim Schutz des Grundwassers wird so besser erkennbar. Am 9. Mai wurde die 1. Änderungsverordnung der Grundwasserverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat einen Tag später in Kraft.
Düngerecht: Schärfere Regeln zum Schutz der Umwelt
Für das Düngen auf deutschen Ackerflächen gelten strengere Regeln. Genauere Vorgaben und Obergrenzen für Düngemengen sowie längere Sperrfristen, in denen keine Düngemittel eingesetzt werden dürfen, schützen Gewässer und Umwelt. Mit der Novelle der Düngeverordnung und Anpassungen des Düngegesetzes (in Kraft seit dem 2. Juni bzw. dem 16. Mai 2017) hat Deutschland die Nitratrichtlinie in der Europäischen Union umgesetzt.
Weitere Informationen:
Düngepaket
Kreislaufwirtschaftsgesetz und Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Nehmen Vertreiber Elektroaltgeräte nicht oder nicht vollständig zurück, gilt das künftig als Ordnungswidrigkeit. Zum 1. Juni 2017 tritt ein entsprechender Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft.
Abfallbeauftragten-Verordnung
Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges und bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung. Die neue Abfallbeauftragten-Verordnung, die am 1. Juni 2017 in Kraft tritt, legt die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie für deren erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde fest. Sie passt die bisherige Regelung dem technischen Fortschritt an.
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung baut die Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben weiter aus. Abfallerzeuger und -besitzer, die einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen, sollen in besonderem Maß auf eine rechtlich beanstandungsfreie Bewirtschaftung der Abfälle vertrauen können. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Mehr Rechtssicherheit im Umweltbereich
Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen erhalten durch die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Rechtssicherheit, welche staatlichen Entscheidungen gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen.
Das "Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben" wird voraussichtlich Anfang Juni 2017 in Kraft treten.
Energie
Entsorgung von Atommüll: Endlagergesetz in Kraft getreten
Bis zum Jahr 2031 soll die Entscheidung für einen Standort in Deutschland für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle fallen, ab 2050 die Lagerung beginnen. Von Beginn an werden Bürger und Betroffene beteiligt und eingebunden. Für die Suche gilt das Prinzip der "weißen Landkarte": kein Ort ist von vornherein ausgeschlossen oder bevorzugt. Das Gesetz ist am 16. Mai 2017 in Kraft getreten. Für einen Zeitraum von einer Million Jahre soll der künftige Standort die größtmögliche Sicherheit gewährleisten.
Weitere Informationen:
Entsorgung von Atommüll: Endlagergesetz in Kraft getreten
Verkehr
Einfacher zum Sportbootführerschein
Ein allgemeiner Sportbootführerschein (SBF) ersetzt seit dem 10. Mai die Führerscheine SBF Binnen und SBF See. Die Prüfungsbedingungen ändern sich ebenfalls: Wer den Sportbootführerschein machen will, kann die Theorie- und Praxisprüfung an verschiedenen Orten ablegen - die Praxis etwa im Urlaub und die theoretische Prüfung dann zuhause.