Neuregelungen im August 2018

  • Bundesregierung | Startseite
  • Schwerpunkte der Bundesregierung  

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Was ist neu? Neuregelungen im August 2018

Engste Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können nachziehen, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Diese gesetzliche Regelung tritt zum 1. August in Kraft.

1 Min. Lesedauer

Ein zweijähriges Flüchtlingsmädchen aus Afghanistan sitzt mit ihrer Mutter in der Flüchtlingsunterkunft.

Die Behörden entscheiden anhand humanitärer Gründe, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält.

Foto: picture alliance / dpa

Inneres

Familiennachzug für Angehörige bestimmter Schutzberechtigter

Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist neu geordnet: Ab 1. August können engste Familienangehörige nachziehen, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Wer als terroristische Gefährder eingestuft ist oder schwerwiegende Straftaten begangen hat, ist von den Regelungen ausgeschlossen.

Den Menschen, die 2015 und 2016 vor allem aus Syrien, dem Irak und aus Afghanistan geflohen sind, drohten oft ernsthafter Schaden etwa durch Bürgerkrieg oder Folter. Daher haben die meisten einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Für die subsidiär, also eingeschränkt Schutzberechtigten gibt es keinen unbegrenzten Familiennachzug.