Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten

Bundesweite Regelung Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten

Ab 1. August sollen erstmals für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Geld- und Wertdiensten bundesweit allgemeinverbindliche Mindestlöhne gelten. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Die neuen Regeln betreffen auch Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind.

2 Min. Lesedauer

Bei den Geld- und Wertdienstleistungen sind rund 11.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundeskabinett hat nun die Verordnung für Beschäftigte in den Geld- und Wertdiensten beschlossen.

Je nach Region und Tätigkeit sind unterschiedliche Entgeltuntergrenzen festgelegt. Alle Mindestlöhne in dieser Branche liegen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde.

Mindestlöhne über der gesetzlichen Untergrenze

Für stationäre Dienstleistungen (Geldbearbeitung) liegt der Mindestlohn zwischen 9,06 Euro im Bereich Ost (mit Berlin) und 12,56 Euro in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Er erhöht sich am 1. Januar 2016 auf 9,33 Euro im Bereich Ost (mit Berlin) und 12,92 Euro in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen.

Für mobile Dienstleistungen (Geld- und Werttransporte) liegt der Mindeststundenlohn zwischen 10,92 Euro (11,24 Euro ab 1.1.2016) im Bereich Ost (mit Berlin) und 15,29 Euro (15,73 Euro ab 1.1.2016) in Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung soll am 1.August 2015 in Kraft treten und gilt bis zum 31.Dezember 2016.

Erstmals bundesweite Regelung

Im Koalitionsvertrag war vorgesehen, das Arbeitnehmerentsendegesetz für weitere Branchen zu öffnen. Damit sollen bundesweit geltende Branchenregelungen für Mindestlöhne ermöglicht werden. Für die Geld- und Wertdienste existierte bislang keine eigene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen. Sie waren Bestandteil der Sicherheitsdienstleistungen.

Eine entsprechende Verordnung für Sicherheitsdienstleistungen lief jedoch im Dezember 2013 aus. Daher haben die Tarifpartner - Ver.di für die Gewerkschaftsseite und der Bundesverband Deutsche Geld- und Wertdienste für die Arbeitgeberseite - für ihre Branche eigene Mindestlöhne ausgehandelt.

Damit diese flächendeckend gezahlt werden, haben die Tarifpartner gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt, ihren Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. So sind alle in- und ausländischen Arbeitgeber gleichermaßen verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern die in der Verordnung festgesetzten Mindeststundenlöhne zu zahlen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.

Aktuell gelten in 17 Branchen mit gut 4,6 Millionen Beschäftigten Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten dieser Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.