Pflegemindestlohn
Die Mindestlöhne in der Altenpflege sind gestiegen: Eine Pflegefachkraft erhält seit 1. Juli 2025 mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Die Anpassung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
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In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,3 Mio. Beschäftigte.
Foto: ullstein bild/Westend61/Uwe Umstätter
Pflegehilfskräfte erhalten seit 1. Juli 2025 mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Anpassung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen.
Die Anpassungsstufen des Pflegemindestlohns finden sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28. November 2023, die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, nachdem die Fünfte Verordung zum Pflegemindestlohn zum 31. Januar 2024 ausgelaufen war.
Zusätzliche Urlaubstage
Mit der Sechsten Verordnung wurde zudem der jährliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege noch einmal ausgeweitet. Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche haben sie seit 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen hinaus. Sehen tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vor, gilt diese Regelung nicht.
Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Damit die Empfehlungen rechtswirksam werden, müssen sie in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriumsumgesetzt werden.
So haben sich die Mindestlöhne entwickelt
Für Pflegehilfskräfte
| Höhe | |
| ab 01.02.2024 | 14,15 Euro |
| ab 01.05.2024 | 15,50 Euro |
| ab 01.07.2025 | 16,10 Euro |
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)
| Höhe | |
| ab 01.02.2024 | 15,25 Euro |
| ab 01.05.2024 | 16,50 Euro |
| ab 01.07.2025 | 17,35 Euro |
Für Pflegefachkräfte
| Höhe | |
| ab 01.02.2024 | 18,25 Euro |
| ab 01.05.2024 | 19,50 Euro |
| ab 01.07.2025 | 20,50 Euro |
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.