Mehr Qualität und Auswahl bei Hilfsmitteln

Heil- und Hilfsmittelversorgung Mehr Qualität und Auswahl bei Hilfsmitteln

Patienten können künftig mehr auswählen, wenn sie Hörgeräte, Rollatoren oder Windeln brauchen. In Modellvorhaben entscheiden Physiotherapeuten demnächst eigenständig über die Dauer einer Therapie. Der Bundesrat hat das Gesetz dazu gebilligt.

4 Min. Lesedauer

Eine Seniorin mit Hörgerät. Gesundheit , Hilfsmittel, Hilfsmittelverordnung

Versicherte sollen die richtigen Hilfen erhalten, damit sie den Alltag möglichst selbstbestimmt bewältigen können.

Foto: Ute Grabowsky/photothek.net

Wer schlecht hören kann, benötigt ein Hörgerät. Wem ein Körperteil fehlt, muss eine Prothese haben. Wer unter Inkontinenz leidet, braucht geeignete Windeln. Für Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe steht fest, dass Versicherte die richtigen Hilfen erhalten sollen, "um ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können".

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung verbessert die Lage von Patienten, wenn sie diese Mittel benötigen. In der Kabinettsitzung am 31. August 2016 hat die Bundesregierung das Gesetz beschlossen. Am 16. Februar 2017 hat es der Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat es am 10. März gebilligt. Die neuen Regelungen treten überwiegend am 11. April 2017 - am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt - in Kraft.

Heilmittel sind medizinische Maßnahmen wie zum Beispiel Massagen, Sprachtherapie oder Ergotherapie.
Hilfsmittel sind Produkte, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung ausgleichen. Die Palette reicht von Windeln über Kompressionsstrümpfe, Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen bis hin zu Rollstühlen und Hörgeräten.

Mehr Augenmerk auf Qualität

Bekommt ein Patient ein Hilfsmittel verschrieben und die Krankenkasse übernimmt die Kosten, können Patienten Produkte aus dem Hilfsmittelverzeichnis auswählen. Dabei wird in Zukunft die Qualität eine größere Rolle spielen, wenn Produkte neu in das Verzeichnis aufgenommen werden. Nicht allein der Preis entscheidet.

Das Hilfsmittelverzeichnis wird vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen erstellt. Er wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Verzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Derzeit sind darin etwa 29.000 Produkte in 33 Produktgruppen gelistet.

Die Krankenkassen werden verpflichtet, auch bei Hilfsmitteln, die sie ausgeschrieben haben, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten einzuräumen. Klargestellt wird, dass für Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf keine Ausschreibungen vorgenommen werden.

Ausnahme für starke Brillen

Versicherte, die Gläser mit mindestens 6 Dioptrien oder wegen Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, haben einen Anspruch auf Kostenübernahme - in Höhe des Festbetrags beziehungsweise des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises. Bisher wurden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen.

Gut beraten im Sanitätshaus

Damit Patienten unter zuzahlungsfreien Hilfsmitteln das für sie beste auswählen können, müssen sie auf eine gute Beratung vertrauen können. So werden sie auch vor ungerechtfertigten Mehrkosten geschützt. Ob Gehörgeräteakustiker oder Sanitätshaus: Wer Hilfsmittel zur Verfügung stellt, muss umfassender beraten und die Beratung dokumentieren.

Krankenkassen dürfen demnächst vermehrt prüfen, ob die Anbieter ihre vertraglichen Pflichten einhalten – sei es bei Auffälligkeiten oder anlasslos in Stichproben.

Massagen, Krankengymnastik und Co.

Im jedem Bundesland wird ein Modellvorhaben für Heilmittel zur sogenannten "Blankoverordnung" eingerichtet. Bei diesen Modellvorhaben verschreibt weiterhin der behandelnde Arzt die Ergo- oder Physiotherapie. Aber er verordnet nicht mehr, ob beispielsweise 10 oder 20 Anwendungen notwendig sind. Künftig entscheidet der Therapeut, wie oft und in welchen zeitlichen Abständen die Therapie sinnvoll ist.

Damit Wunden besser heilen

Das Gesetz enthält Regelungen, wie chronische und schwer heilende Wunden besser versorgt werden können. In den letzten Jahren sind zunehmend Produkte auf den Markt gekommen, die die Wundheilung fördern. Nicht immer ist bei diesen neuen Produkten klar, ob es sich um ein Verbandsmittel handelt, dessen Kosten die Krankenkasse übernimmt. Hier wird nun Rechtsicherheit geschaffen. So können künftig – für Patienten kostenfrei – auch Mittel zur Wundheilung verwendet werden, die nicht klassische Verbandsmittel sind.

Schutz von Gewaltopfern

Wenn Erwachsene durch häusliche oder sexuelle Gewalt Schaden nehmen, muss der behandelnde Arzt dies nicht mehr der Krankenkasse mitteilen. Es sei denn, der Versicherte ist einverstanden. Bisher galt nur bei Kindern, dass von der Mitteilungspflicht gegenüber der Krankenkasse Abstand genommen werden konnte. Hintergrund ist der Schutz von Opfern von Gewalt. Sie sollen mitentscheiden dürfen, wer was über sie erfährt.

Notfallversorgung sicherstellen

Das Gesetz enthält auch eine Regelung für Notärztinnen und Notärzte. Nicht immer ist es einfach, genügend Ärztinnen und Ärzte für Notarzteinsätze zu finden. Denn meist übernehmen Ärzte Notfalleinsätze zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in einer Praxis oder im Krankenhaus. Nun werden Notärzte für das Honorar aus ihrer zusätzlichen Tätigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Sauber abrechnen

In letzter Zeit häuften sich Meldungen, dass Krankenkassen versucht haben sollen, Einfluss auf die Diagnose von Patienten zu nehmen. Hintergrund ist, dass die Krankenkassen untereinander die unterschiedlichen Krankheitsrisiken ihrer Mitglieder "ausgleichen".

Das geschieht mit Hilfe eines Risikostrukturausgleichs. Wenn eine Kasse viele Mitglieder mit kostenintensiven Erkrankungen hat, bekommt sie hierfür einen finanziellen Ausgleich. Daher kann es vorkommen, dass Krankenkassen ein Interesse daran haben, dass Ärzte bestimmte Diagnosen häufiger stellen.

Mit dem Gesetz wird die mögliche Einflussnahme der Kasse auf Diagnosen erschwert. Diagnosen bei Abrechnungsprüfung nachträglich zu übermitteln sowie Kodierberatung durch die Krankenkassen werden verboten. Die Krankenkassen müssen helfen, Verdachtsfälle aufzuklären. Sonst droht ihnen ein Zwangsgeld. Um mögliche Auffälligkeiten besser zu erkennen, werden die übermittelten Krankheitsdaten mit einer Regionalkomponente versehen. Außerdem werden Verträge verboten, die Ärzte belohnen, wenn sie bestimmte Diagnosen stellen.