Bundestag für Grundgesetz-Änderung

Digitalpakt Schule Bundestag für Grundgesetz-Änderung

Der geplante "Digitalpakt Schule" hat eine weitere Hürde genommen: Der Bundestag hat der erforderlichen Grundgesetz-Änderung zugestimmt. Dadurch sollen Länder und Gemeinden mehr Geld für Bildung erhalten – aber auch für Wohnungsbau, Verkehr und Infrastruktur.

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Ein Schüler arbeitet auf einem Tablet

Grünes Licht vom Parlament: Künftig soll der Bund auch die Digitalisierung im Schulbereich finanziell unterstützen dürfen.

Foto: Getty Images/Cultura RF

Die geplante digitale Ausstattung der Schulen in Deutschland rückt näher: Mit seiner Entscheidung hat der Bundestag der Möglichkeit zugestimmt, dass der Bund die Länder künftig bei gesamtstaatlich bedeutsamen Bildungsinvestitionen besser unterstützen kann. Derzeit kann er nur finanzschwachen Gemeinden helfen.

Erforderlich ist hierfür eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c), die der Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit beschlossen hat. Damit die Grundgesetz-Änderung in Kraft treten kann, muss allerdings auch noch der Bundesrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit zustimmen.

Investition in Bildung - 104c GG

Für die digitale Ausstattung der Schulen will der Bund insgesamt fünf Milliarden Euro investieren. Davon 3,5 Milliarden in dieser Legislaturperiode. Die Grundgesetz-Änderung ermöglicht, dass die Bundesregierung ihre Investitionsoffensive für Schulen umsetzen kann. Sie sieht auch zwei Milliarden Euro für den Ausbau von Ganztagsschul- und Betreuungsangeboten vor.

Investitionen in bezahlbaren Wohnraum - 104d GG

Darüber hinaus hat der Bundestag weiteren Grundgesetz-Änderungen zugestimmt (Artikel 104d, 125c und 143e). Damit werden mehrere im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahmen verfassungsrechtlich umgesetzt.

So will der Bund künftig den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau gewähren. Ziel ist es, dem Mangel an bezahlbaren Wohnraum entgegenzuwirken. Das betrifft vor allem die Wohnungsnot in Ballungszentren.

Vereinfachte Bauplanung für Fernstraßen - 125c und 143e GG

Außerdem soll mehr Geld in Projekte des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vor 2025 fließen. Neu- und Ausbaumaßnahmen werden ermöglicht. Auch will der Bund die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen einem Land in Bundesauftragsverwaltung überlassen können. Damit wird dann eine im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen eingeführte einfachgesetzliche Regelung für die Bundesautobahnen verfassungsrechtlich abgesichert.

Nach Artikel 79 Absatz 2 GG bedürfen Änderungen des Grundgesetzes der Zustimmung von Zweidritteln der Abgeordneten des Deutschen Bundestags und Zweidrittel der Stimmen des Bundesrates.