Leichterer Zugang zu Hauskrediten

Verbraucherrechte Leichterer Zugang zu Hauskrediten

Die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten wird erleichtert. Die Bundesregierung hatte bestehende Regelungen präzisiert und die Rechtssicherheit erhöht. Der Bundesrat hat nun zugestimmt.

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Kundenberatung in der Bank: Paar am Tisch mit einem Berater

Kreditgeber sind verpflichtet, sich umfassend über die finanzielle Situation ihrer Kunden zu informieren.

Foto: Ute Grabowsky/photothek.net

Künftig müssen Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend über die wesentlichen Inhalte des Angebots informiert werden. Das liegt auch in ihrem Interesse. Der Kunde kann den Kredit-Vertrag jederzeit kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Er muss dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Das Kreditinstitut muss die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kunden eingehend prüfen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Der Kreditgeber muss zudem, bevor er Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Immobiliendarlehen erbringt, den Darlehensnehmer darüber informieren, wie hoch ein eventuelles Entgelt für Beratungsleistungen ist. Ebenso darüber, ob er seiner Empfehlung nur oder im Wesentlichen eigene Produkte oder auch eine größere Zahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt.

Regelungen präzisiert

Anfang 2016 hatte die Bundesregierung mit der Umsetzung der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine strengere Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Immobilienkreditvergabe eingeführt. Die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien wurden mit Kabinettsbeschluss vom 21. Dezember 2016 präzisiert: Dem hat der Deutsche Bundestag nun zugestimmt. Es wird klargestellt, dass eine Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden kann.

Auch sind die gesetzlichen Vorgaben für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf sogenannte "Immobilienverzehrkredite" anwendbar sind. Es geht dabei um Kredite, die ältere Menschen auf ihr Haus aufnehmen, etwa um davon zu leben. Im Todesfall kann die Immobilie verwertet werden, um den Kredit abzuzahlen.

Mit den Klarstellungen sollen mögliche Hürden bei der Kreditvergabe an junge Familien, Bezieher kleiner Einkommen und Senioren verhindert werden.

Weitere Regelungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sogenannter Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder –diensten. Bestimmte Produkte sind jedoch vom Kopplungsverbot ausgenommen.

Spezifische Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten erleichtern seine EU-weite Vergleichbarkeit. In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen.

Schuldner von Immobiliendarlehen in Fremdwährungen erhalten Schutz vor erheblichen Währungsrisiken. Sie haben unter folgender Voraussetzung Anspruch auf Umwandlung des Kredites in ihre Landeswährung: Wenn sich die Wechselkurse von Darlehenswährung und Landeswährung des Verbrauchers so entwickeln, dass seine verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20 Prozent höher ist als im Vergleich zum ursprünglichen Wechselkurs.

Kein ewiges Widerrufsrecht

Um ein "ewiges Widerrufsrecht" bei Immobilienkrediten auszuschließen, erlischt es spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für sogenannte "Altverträge", die zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21. März 2016 endete hier das Widerrufsrecht.

Stärkere Verbraucherrechte bei Null-Prozent-Krediten

Verkäufer müssen auch hier die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden genauer prüfen. Auch bei Null-Prozent-Finanzierungen gilt ein Widerrufsrecht. Das war bisher nicht der Fall.

Immobilien-Darlehensvermittler müssen zudem einen Sachkundenachweis führen. Und sie müssen sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Die Bundesregierung hat auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater eingeführt. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Und er erhält seine Vergütung nur von dem Kunden, der ihn beauftragt hat.

Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen

Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 Prozent ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs.

Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute klar und eindeutig über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Er muss auch auf ihrer Webseite gut sichtbar sein.