Wolf wird ins Jagdrecht aufgenommen

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Im Kabinett beschlossen Wolf wird ins Jagdrecht aufgenommen

Die Rückkehr des Wolfes in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik. Mit der zunehmenden Ausbreitung gibt es aber auch Konflikte mit der Weidetierhaltung und Teilen der Bevölkerung. Das Kabinett hat nun beschlossen, den Wolf ins Jagdgesetz aufzunehmen.

3 Min. Lesedauer

Auf dem Foto zu sehen ist ein Wolfspaar im Wald.

Mit der Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Foto: imago images/Martin Wagner

Nachdem im Jahr 2000 der erste wildlebende Wolf in der Muskauer Heide in Sachsen geboren wurde, leben Wölfe aktuell wieder in ganz Deutschland. Die meisten Wolfsterritorien befinden sich in Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Nach den aktuellen Monitoringdaten für 2024/2025 leben in Deutschland circa 219 Rudel, 43 Wolfspaare und 14 Einzeltiere.

Doch das bringt auch Probleme mit sich – insbesondere für Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter. Zudem hat das Konfliktpotenzial mit Teilen der Bevölkerung zugenommen. 

Kabinett beschließt Aufnahme ins Bundesjagdgesetz

Das Kabinett hat nun die Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz und damit verbundene Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Dieser Beschluss zielt auf eine tragfähige Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit ab. Mit ihm wird ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt.

„Wir halten Wort und sorgen dafür, dass Weidetierhalter nachts endlich ruhig schlafen können“, sagt Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer. „Mit der Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz kommen klare, praxistaugliche Regeln und Rechtssicherheit. Damit kann dort gehandelt werden, wo Zäune oder Herdenschutzhunde nicht mehr ausreichen – gerade auch in den alpinen Regionen.“

Bundesumweltminister Carsten Schneider betont: „Wichtig ist: Der Wolf darf bleiben. Es geht nicht darum, den Wolf wieder zu vertreiben, sondern um gangbare Wege, friedlich mit ihm zu leben.“ Die Koexistenz von Weidetierhaltung und Wolf ist das Ziel. Die Weidetierhaltung trägt erheblich zur biologischen Vielfalt bei: Herden halten Heiden und andere Lebensräume frei und erhalten somit Kulturlandschaften.  

Wesentliche Neuregelungen 

Befindet sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand , hat die zuständige Behörde künftig einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes sicherstellt. Länder mit hohen Wolfsbeständen wird damit die Möglichkeit gegeben, über die Jagd die Bestände einzuhegen.

Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustandes ist die Jagd nur zulässig – unabhängig von einer Schonzeit – zur Abwendung land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit der Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Zuvor muss jedoch über einen Sachverständigen festgestellt werden, dass der Schaden durch einen Wolf – trotz zumutbarer ergriffener Herdenschutzmaßnahmen – verursacht worden ist.

Günstiger Erhaltungszustand bedeutet: Wölfe leben jetzt und auch in Zukunft überall dort, wo sie von Natur aus leben können; der Lebensraum und das Nahrungsangebot jetzt und auch zukünftig wird ausreichen, um das Überleben der Wölfe langfristig zu sichern. Die Anzahl der Wölfe ist außerdem ausreichend groß, dass die Wölfe auch in Zukunft nicht wieder aussterben können, zum Beispiel durch Krankheiten, Verkehrsunfälle oder Wilderei.

Die zuständigen Landesbehörden können zudem Weidegebiete zur Bejagung auch bei ungünstigem Erhaltungszustand bestimmen, wenn diese aufgrund der Geländebedingungen nicht schützbar sind – wie insbesondere Almen und Deiche.

Neu ist die Verpflichtung der Bundesregierung, nach fünf Jahren dem Deutschen Bundestag zu berichten, inwieweit sich die Regelungen bewährt haben, sie weiterhin erforderlich oder anzupassen sind.

Der Handel mit Wolfstrophäen bleibt auch künftig verboten: Die Regeln der EU-Artenschutzverordnung gelten weiterhin für den Wolf und damit sind Zurschaustellung und Handel mit toten Wölfen verboten.

Präventiver Herdenschutz wird weiter unterstützt 

Auch nach der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz bleibt der günstige Erhaltungszustand als übergeordnete Zielvorgabe maßgeblichDie Bejagung des Wolfes stellt insofern eine Möglichkeit des Bestandsmanagements dar und ergänzt in diesem Sinne das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes – wie Zäune und Herdenschutzhunde. 

Diese werden über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) finanziert. Die Regelungen werden derzeit mit dem Ziel überprüft, Erleichterungen und Verbesserungen bei der Förderung des Herdenschutzes zu erzielen.