Für alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft gilt ab dem 1. Oktober bundesweit ein Mindestlohn von 8,94 Euro. Er steigt ab Januar 2016 auf 9,10 Euro. Das Kabinett hat die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums gebilligt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.
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In der Abfallwirtschaft gilt seit dem 19. Mai 2015 ein neuer Mindestlohntarifvertrag. Er bezieht auch die Straßenreinigungs- und Winterdienste ein. In der Branche sind rund 180.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig.
Die Tarifparteien haben beantragt, die vereinbarten Mindestlöhne für alle Arbeitgeber der Branche zum siebten Mal in Folge für allgemeinverbindlich zu erklären.
Der erhöhte, bundesweite Mindeststundenlohn für alle Entsorger, Straßenreinigungs- und Winterdienste beträgt
Damit liegt er über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.
Die sechste Mindestlohnverordnung für die Branche war am 30.06.2015 ausgelaufen. Die siebte Folgeverordnung des Bundesarbeitsministeriums wird am 1. Oktober 2015 in Kraft treten.
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.
Aktuell gelten in 17 Branchen mit gut 4,6 Millionen Beschäftigten Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten dieser Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.