Höhere Regelsätze ab 2018

Grundsicherung und Sozialhilfe Höhere Regelsätze ab 2018

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhöht sich um fünf Euro.

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Zum Jahresbeginn 2018 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Nachdem das Kabinett die Fortschreibung der Regelbedarfssätze am 6. September 2017 auf den Weg gebracht hatte, stimmte am 3. November 2017 der Bundesrat der entsprechenden Verordnung zu.

Die neuen Leistungssätze

Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2018 (Veränderung gegenüber 2017 in Klammern):

Alleinstehend / Alleinerziehend
416 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften)
416 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
374 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019)
332 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
332 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
316 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
296 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder unter 6 Jahre240 Euro (+ 3 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Niveau der Mieten auf dem Wohnungsmarkt.

Seit 2017 bessere Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Seit Anfang 2017 erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1.

Leben Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen, erhalten sie noch bis Ende 2019 die Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent). Ab 2020 bekommen sie die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent). Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich.

Jährliche Erhöhung folgt der Preis- und Lohnentwicklung

Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und –gehälter wird vom Statistischen Bundesamt berechnet. Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Mechanismus in seiner Entscheidung vom 9. September 2014 bestätigt.