Härtefallregelung beim Elternnachzug

Asylpaket II Härtefallregelung beim Elternnachzug

Eltern von minderjährigen Flüchtlingen sollen in Härtefällen nach Deutschland nachziehen dürfen. Darauf haben sich Bundesinnenminister de Maizière und Bundesjustizminister Maas verständigt. An den Beschlüssen der Koalition zum Asylpaket II ändere sich nichts, so die Minister.

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Flüchtlinge gehen am 16.01.2016 am Bahnhof in Passau (Bayern) zu einem Sonderzug, der nach Düsseldorf fährt. Foto: Armin Weigel/dpa

In Härtefällen sollen Eltern von minderjährigen Flüchtlingen nach Deutschland nachkommen dürfen.

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Die Verständigung der Minister sieht die Möglichkeit vor, in Härtefällen auch bei minderjährigen Flüchtlingen mit subsidiärem (nachrangigen) Schutz einen Nachzug der Eltern zu erlauben. Über das Vorliegen eines Härtefalls - "bei dringenden humanitären Gründen" - entscheide das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium.

Vernünftige Lösung

"Wir haben eine vernünftige Lösung gefunden - ohne die Beschlüsse der Koalition zu ändern. Der Weg für die Beratungen des Asylpakets II durch den Deutschen Bundestag ist frei. Für schutzbedürftige minderjährige Flüchtlinge ermöglichen wir humanitäre Entscheidungen. Besondere Härten können wir nach einer Prüfung des Einzelfalles vermeiden", erläuterte Bundesjustizminister Heiko Maas am Donnerstag die Einigung.

Grundsätzlich sieht das Asylpaket II vor, dass für Menschen mit subsidiären Schutz der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt wird. Das Asylpaket II wurde am 28. Januar vereinbart und am 3. Februar vom Kabinett gebilligt.

Rasche Verabschiedung notwendig

Bundesinnenminister Thomas de Maizière unterstrich, dass eine rasche Verabschiedung des Asylpakets notwendig sei. Es beinhalte neben dem Familiennachzug auch noch viele andere Dinge, wie beschleunigte Asylverfahren und erleichterte Abschiebungen.

Im Einzelnen haben sich Maas und de Maizière auf Folgendes verständigt:

1. Die Koalition steht hinter dem Beschluss zum Asylpaket II vom 28. Januar 2016.

2. Wie in dem am 3. Februar vom Bundeskabinett beschlossenen Asylpaket II gesetzlich klargestellt ist, schließt die Aussetzung des Familiennachzugs nicht die Aufnahme von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen nach den Paragrafen 22, 23 Aufenthaltsgesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Demnach kann nach Paragraf 22 Seite 1 Aufenthaltsgesetz in begründeten Fällen bei dringenden humanitären Gründen (Härtefälle) eine Aufnahme der Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger aus dem Ausland erfolgen. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

3. Darüber hinaus sollen Familienangehörige von subsidiär Geschützten im Rahmen einer möglichen zukünftigen Kontingentaufnahme nach Paragraf 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz bevorrechtigt berücksichtigt werden.