Grünes Licht für E-Scooter

Kabinett beschließt Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung Grünes Licht für E-Scooter

Elektronisch angetriebene City-Roller, sogenannte Elektro-Tretroller oder E-Scooter, sind abgasfrei, falt- und tragbar - und dürfen künftig auf öffentlichen Straßen fahren. Die vom Bundeskabinett nun endgültig beschlossene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll noch im Juni in Kraft treten.

2 Min. Lesedauer

Eine Frau testet einen E-Roller.

Die Bundesregierung macht den Weg frei für E-Scooter.

Foto: picture alliance/dpa/Julian Stratenschulte

In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart.

Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll auch "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind sogenannte E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller.

Abgrenzung: Der E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller wird fälschlicherweise oft als E-Roller beziehungsweise Elektroroller bezeichnet. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um den deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller, eine elektrische Variante des klassischen Motorrollers.

Leicht, leise und umweltfreundlich

Eine Besonderheit dieser sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge liegt in ihren meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht. Sie sind falt- und tragbar, können unterschiedliche Transportmittel miteinander verknüpfen und auch kurze Distanzen überbrücken.

Ihr größter Vorteil ist das abgasfreie Fahren. Darüber hinaus ist der E-Antrieb geräuschärmer als der von benzinbetriebenen Varianten. Die Verordnung dient somit der Förderung der Elektromobilität und realisiert damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Straßenverkehrsgesetz: Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.

Was sieht die Verordnung im Detail vor?

Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen

Heißt übersetzt: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.

Anders als ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung.

Zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig

Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig.

Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.

Wie geht es weiter? Die Bundesregierung kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkünden. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 15. Juni 2019 vorgesehen.