Gesetzliche Neuregelungen zum 1. September 2010

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Was ist neu? Gesetzliche Neuregelungen zum 1. September 2010

Die Glühbirne ist ein Auslaufmodell: Glühlampen mit mehr als 60 Watt dürfen in der Europäischen Union künftig nicht mehr verkauft werden. Der Umstieg auf Energiesparlampen ist nicht nur gut für das Klima, sondern spart auch Stromkosten. Ebenfalls EU-weit verboten ist der Handel mit Robbenerzeugnissen. Außerdem werden das Waldgesetz und das Filmförderungsgesetz novelliert.

3 Min. Lesedauer

Die Neuregelungen im Überblick:

Verbot von Glühlampen über 60 Watt

Ab dem 1. September 2009 darf der Handel alle matten Glühlampen sowie jegliche Glühlampen mit einer Leistung von mehr als 75 Watt nicht mehr vertreiben. Mit dem 1. September 2010 tritt die zweite Stufe der EU-Verordnung in Kraft: Dann werden auch Glühlampen mit mehr als 60 Watt vom Markt genommen.

Lampen für Spezialanwendungen, die aufgrund technischer Eigenschaften oder laut Produktinformationen nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet sind, fallen nicht unter die Regelung. Dazu gehören zum Beispiel Pflanzen- oder Wachstumslampen, die die Photosynthese und damit das Pflanzenwachstum fördern.

Weiterführende Informationen zum Glühlampenausstieg

Novelle des Waldgesetzes

Das neue Bundeswaldgesetz verbessert die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft, modernisiert das Waldmonitoring und baut Bürokratie ab. So gelten zum Beispiel Holzplantagen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Das vermeidet Konflikte mit Auflagen, die sich aus Vorgaben zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung ergeben.

Die Novelle erleichtert forstwirtschaftlichen Vereinigungen, also Zusammenschlüssen von Waldbesitzern, die Vermarktung von Holz und anderen Produkten. Außerdem stellt das Gesetz beim Thema „Verkehrssicherungspflicht“ klar, dass Waldbesitzer in Zukunft nicht haften müssen für "waldtypische Gefahren“ wie umstürzende tote Bäume oder herabfallende Äste, die Wanderer gefährden können. Das Gesetzt ist seit dem 6. August 2010 in Kraft.

Modernisierung des Bundeswaldgesetzes: Was hat sich geändert?

Handelsverbot für Robbenerzeugnisse

Seit dem 20. August 2010 gilt EU-weit ein Handelsverbot für Robbenerzeugnisse. Von Robben werden vielfältige Erzeugnisse gewonnen. Unter anderem werden Felle, Fleisch, Öl oder Zähne zu Produkten wie Bekleidung oder Schmuck, aber auch zu Lebensmitteln verarbeitet. Verstöße werden in Deutschland mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft.

Ausnahmen von dem generellen Verbot gelten nur für Erzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften. Und sie gelten für Erzeugnisse von Robben, die aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die allein zum Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird, und die ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, in Verkehr gebracht werden.

Aufgrund einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wurden die Regelungen für 16 Organisationen und Betriebe vorerst ausgesetzt, da sie Widerspruch eingelegt haben und noch anzuhören sind.

Zum EU-weiten Handelsverbot für Robbenerzeugnisse

Änderung des Filmförderungsgesetzes

Das Filmförderungsgesetz (FFG) regelt die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Diese Förderung auf Bundesebene ist seit mehr als 40 Jahren das Kernelement der deutschen Filmförderung. Die Mittel der FFA stammen aus Beiträgen der Vermarkter von Kinofilmen. Es zahlen also diejenigen, die von den fertigen Filmen profitieren. Hierzu gehören Kinos, die Videowirtschaft, Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen, die Kinofilme enthalten (Programmvermarkter).

Bisher wurde die Höhe der Beiträge der Fernsehveranstalter und der Programmvermarkter in Verträgen mit der FFA festgelegt. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2009 einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit gesehen, weil die Höhe der Abgaben der Kinos und der Videowirtschaft bereits bisher gesetzlich geregelt ist. Durch die Novelle wird ein Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter in das Gesetz aufgenommen, der im Vergleich zu den anderen Zahlergruppen angemessen ist.

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I, S. 1048) ist am 6. August 2010 in Kraft getreten. Es ist online auf www.bundesgesetzblatt.de abrufbar.