Geschenkgutscheine – möglichst bald einlösen

Verbraucherrecht Geschenkgutscheine – möglichst bald einlösen

Geschenkgutscheine sind gerade zur Weihnachtszeit beliebt. Sie sind eine gute Alternative, denn der Schenker geht kein Risiko ein, etwas Falsches zu schenken. Käufer sollten jedoch einiges beachten – unter anderem, dass Gutscheine befristet sind.

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Bei Gutscheinen handelt es sich meist um sogenannte entgeltliche Gutscheine. Im Gegensatz zu persönlichen Gutscheinen wurden sie von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Damit kann ein Gutscheininhaber vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte Ware oder Dienstleistung verlangen. So gesehen ist ein Gutschein so wertvoll wie Bargeld.

Gültigkeit beschränkbar?

Man sollte ihn deshalb nicht in irgendeine Schublade legen, sonst ist er schnell vergessen und die Einlöse-Frist verstrichen. In der Regel ist diese Frist auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden. Ist das nicht der Fall, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre.

Immer wieder gibt es jedoch Gutscheine, auf denen eine kürzere Einlöse-Frist abgebildet ist. Etwa: "Einzulösen bis..." oder "Gültig sechs Monate ab Kauf". Grundsätzlich ist zwar eine Beschränkung erlaubt. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Es muss genügend Zeit zum Einlösen gegeben sein. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind nach herrschender Rechtsprechung in der Regel zu knapp und damit unwirksam.

Gutscheininhaber sind gut beraten, Gutscheine immer so bald wie möglich einzulösen. Dabei sind grundsätzlich auch Teileinlösungen möglich, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Geht das Unternehmen in Konkurs, ist es so gut wie ausgeschlossen, den Gutschein einzulösen oder das Geld dafür zu bekommen.

Der Name auf dem Gutschein

Inhaber des Gutscheins ist meist der Beschenkte. Sein Name kann auf dem Gutschein vermerkt sein. Das dokumentiert aber lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.

Einem Unternehmen hingegen ist es in der Regel egal, wer den Gutschein einlöst. Es ist nicht verpflichtet, ausschließlich der im Gutschein namentlich verzeichneten Person die vermerkte Ware oder Dienstleistung zukommen zu lassen. Ausnahmen gelten dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt.

Ist ein Gutschein auszahlbar?

Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Aber: Kann ein Aussteller des Gutscheins die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern, ist es möglich, sich statt dessen den Gutschein auszahlen zu lassen.

Ebenso verhält es sich nach Ablauf der Einlöse-Frist. Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber Anspruch darauf, den Geldwert erstattet zu bekommen. Denn anderenfalls hätte sich das Unternehmen ungerechtfertigt bereichert. Im Falle einer Auszahlung kann ein Unternehmen allerdings den sonst erzielten Gewinn abziehen. Denn der ist ihm damit entgangen.

Auch wenn auf dem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann man ihn nicht unbegrenzt lange einlösen. Ist die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie werden an Heiligabend 2017 mit einem Gutschein beschenkt, der am 1. Dezember 2017 gekauft wurde. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.

Tipp: der persönliche Gutschein
"Ein nettes Essen mit mir" – vom Schenker ausgestellt und zu bezahlen, vom Beschenkten individuell einzulösen. Das ist vielleicht eine gute Alternative. So kann der Beschenkte das Restaurant selbst wählen.