Europarat beschließt neue Konvention gegen Zerstörung und illegalen Handel von Kulturgut

Die Konvention schafft verbindliche Mindeststandards bei Strafrechtsvorschriften in Bezug auf die Zerstörung, Plünderung und den illegalen Handel mit Kultur-gut. Die neue Konvention steht im Kontext der Maßnahmen des Europarates, verstärkt gegen internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorzugehen.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters erklärte: „Die Konvention des Europarats ist ein überaus wichtiges Signal zur Stärkung des Kulturgutschutzes auf internationaler Ebene, aber auch eine schöne und bedeutsame Bestätigung für das neue deutsche Kulturgutschutzgesetz - insbesondere in Hinblick auf die Ein- und Ausfuhrregelungen und die Sorgfaltspflichten. Das am 6. August 2016 in Kraft getretene Gesetz enthält genau die Regelungen, die nun auch der Europarat in seiner Konvention vorsieht. Ich begrüße den Vorstoß des Europarates und die neue Konvention zur Stärkung des Kulturgutschutzes ausdrücklich.“

Die Konvention des Europarates über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut verpflichtet unter anderem dazu, den Diebstahl von Kulturgut, das rechtswidrige Ausgraben, die illegale Ein- und Ausfuhr sowie den Handel mit gestohlenen, illegal ein- oder ausgeführten Kulturgütern zu bestrafen.

An den Verhandlungen zur Ausarbeitung der Konvention hat sich für Deutschland die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien aktiv in Straßburg beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der 47 Mitgliedstaaten des 1949 gegründeten Europarates in Straßburg. Auch der Vatikan, Japan und Mexiko haben als Beobachter an den Verhandlungen in Straßburg teilgenommen.

Anlässlich des Ministerrates am 19. Mai 2017 in Nikosia auf Zypern soll die förmliche Unterzeichnung der Konvention eröffnet werden.

Die Konvention des Europarates tritt in Kraft, sobald mindestens fünf Staaten die Konvention unterzeichnet haben und ihren Beitritt zur Konvention erklären. Nach Inkrafttreten der Konvention sind die beigetretenen Staaten verpflichtet, die Konvention in nationales Recht umzusetzen. Auch Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind, können nach Zustimmung des Europarates der Konvention ebenfalls beitreten.

Die neue Konvention des Europarates vervollständigt somit die bestehenden EU- und völkerrechtlichen Regelungen zum Kulturgutschutz im Bereich des Strafrechts.

Die Konvention (Convention on Offences relating to Cultural Property) ist online abrufbar (Englisch) auf der Seite des Europarates: https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680704b30

Das Kulturgutschutzgesetz sowie eine im April 2017 veröffentliche Handreichung für die Praxis sind abrufbar unter: www.kulturstaatsministerin.de sowie unter www.kulturgutschutz-deutschland.de .