EEG wahrt europäischen Wettbewerb

In einer Papierfabrik: ein Mitarbeiter vor einer riesigen Rolle mit Wellpapperohpapier

Auch Papierfabriken sind in die Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen einbezogen

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Die EU-Kommission hatte im Dezember ein Verfahren zur Überprüfung von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Ausgleichsregelung eröffnet. Es geht um die Frage, ob die EEG-Umlage, die Befreiung energieintensiver Unternehmen von der Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) sowie das sogenannte Grünstromprivileg Beihilfen darstellen.

Das Vorgehen der Kommission entspricht dem üblichen Verfahren, um bei komplexen Sachverhalten und Rechtsfragen vertieft und ergebnisoffen zu untersuchen, ob eine Beihilfe vorliegt.

Binnen Monatsfrist konnte die Bundesregierung ihre Sicht der Dinge darlegen. Mit ihrer Stellungnahme widerspricht sie den Argumenten im Eröffnungsbeschluss zum EEG-Beihilfeverfahren.

Sind EEG-Umlage und Ausgleichsregelung Beihilfen?

Eine Beihilfe ist die staatliche Förderung von Unternehmen, die gleichzeitig einen Eingriff in den freien Markt bedeutet. Eine Beihilfe kann gegen EU-Recht verstoßen oder mit ihm vereinbar sein.

Maßstab dafür ist ihre Auswirkung auf den Wettbewerb. Wären EEG-Umlage und Ausgleichsregelung eine Begünstigung für deutsche Unternehmen und gleichzeitig eine Benachteiligung der Konkurrenten, würden die Maßnahmen als wettbewerbsverzerrend gelten und verstießen gegen EU-Recht.

Unternehmen erhalten keinen Vorteil

Nach Ansicht der Bundesregierung ist das gerade nicht der Fall. EEG-Umlage und Ausgleichsregelung begünstigen keine Unternehmen.

Die EEG-Umlage gleicht den Verlust aus, der den Netzbetreibern aus der Vermarktung des Erneuerbaren-Energien-Stroms entsteht. Nach Rechtslage müssen diese den Strom abnehmen und können sich anders vor diesem Verlust nicht schützen.

Auch die Ausnahme energieintensiver Industriebetriebe von der EEG-Umlage bevorzugt Unternehmen nicht. Sie ist ein Ausgleich für die verminderte internationale Wettbewerbsfähigkeit, die durch die EEG-Umlage entstehen würde. Beide Instrumentarien zielen nicht darauf, Unternehmen besser zu stellen. Es geht vielmehr darum, den Ausbau eines Strommarktes mit mehr Erneuerbaren Energien voranzutreiben.

Es fließt kein Geld vom Staat

Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass hier keine Zahlungen aus staatlichen Kassen fließen.

Der Staat hat lediglich Rahmenbedingungen geschaffen, die dafür sorgen, dass Gelder zwischen privaten Akteuren interessengerecht verteilt werden. Allein die Regulierung und Aufsicht über private Geldflüsse machen diese noch nicht zu staatlichen Beihilfen.

Eine Zurechenbarkeit zum Staat ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe.

Ausgleichsregelung deckt europäische Interessen

Sollte sich die Ansicht durchsetzen, die Ausgleichsregelung für manche Unternehmen wäre eine Beihilfe, so wäre sie dennoch mit EU-Recht vereinbar.

Die Bundesregierung beruft sich darauf, dass das EU-Recht Beihilfen zulässt, die wichtigen Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse dienen. Die Ausgleichsregelung bezwecke, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien zu fördern und diene damit dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Bewahrung einer starken industriellen Basis in Europa.

Beides seien für Europa wichtige Vorhaben. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und EU-Industrie ist ein zentrales wirtschaftspolitisches Ziel Deutschlands und der EU. Stromintensive Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze sowie geschlossene Wertschöpfungsketten sollen in Deutschland und der EU erhalten bleiben.

Einig im Grundsatz

Es gibt auch Übereinstimmungen: So begrüßt die Regierung, dass die EU-Kommission die Förderung von Erneuerbaren Energien in Deutschland grundsätzlich als vereinbar mit EU-Recht einstuft.

Auch lässt der neue Beihilfe-Leitlinienentwurf der EU-Kommission künftig Ausgleichsregeln für stromintensive Unternehmen zu. Dennoch will die Bundesregierung bei der Reform des EEG die Bedenken der EU-Kommission berücksichtigen.

Grünstromprivileg

Der Begriff bezeichnet die gesetzliche Regelung zur teilweisen oder ganzen Befreiung der Stromversorger von der Zahlung der EEG-Umlage .

Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens 50 Prozent ihres insgesamt gelieferten Stroms aus EEG-fähigen-Anlagen und mindestens 20 Prozent des Stroms aus Wind- und Sonnenenergie direkt an Letztverbraucher liefern.

Auch hinsichtlich des Grünstromprivilegs hat die Bundesregierung eine andere Auffassung als die Kommission. Es soll jedoch laut Koalitionsvertrag ohnehin gestrichen werden.