Der Weg zu ESM-Hilfsgeldern

Griechenland in der Schuldenkrise Der Weg zu ESM-Hilfsgeldern

Sein zweites EFSF-Hilfsprogramm ließ Griechenland Ende Juni auslaufen. Neue Finanzhilfen hat Athen beim Euro-Rettungsfonds des ESM beantragt. Eine Auszahlung hängt laut ESM-Vertrag von bestimmten Voraussetzungen und von einem mehrstufigen Verfahren ab.

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Finanzhilfe wird nach Artikel 12 Absatz 1 des ESM-Vertrags nur ausgereicht, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zudem sind mit jeder ESM-Hilfe strenge, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessene Auflagen verbunden. Für die Gewährung von Finanzhilfen legt der ESM-Vertrag ein mehrstufiges Verfahren fest.

Erster Schritt: Die Hilfe muss beim Vorsitzenden des Gouverneursrats - das ist die Eurogruppe - beantragt werden.

Zweiter Schritt: Im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank bewertet dann die Kommission diesen Antrag. Sie untersucht, ob eine Gefahr für die Stabilität der Euro-Zone insgesamt besteht ("Ansteckungsgefahr"), ob die Verschuldung des betreffenden Staates tragbar ist ("Schuldentragfähigkeitsanalyse") und wie hoch der tatsächliche oder potenzielle Finanzierungsbedarf ist.

Dritter Schritt: Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Eurogruppe, ob grundsätzlich eine Finanzhilfe gewährt werden kann. Vor diesem Grundsatzbeschluss muss der Bundestag - da er die haushaltspolitische Gesamtverantwortung trägt - einen zustimmenden Plenarbeschluss fassen. Lehnen die Abgeordneten ab, muss der deutsche Finanzminister in der Eurogruppe gegen den Beschlussvorschlag stimmen. Ohne ein einstimmiges Votum kommt dann kein ESM-Finanzhilfeprogramm zustande.

Vierter Schritt: Stimmt der Bundestag jedoch zu, und fasst die Eurogruppe anschließend einen Grundsatzbeschluss, beauftragt der Gouverneursrat die Kommission, mit dem betreffenden Land eine Absichtserklärung auszuhandeln. Das tut sie im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF. In diesem "Memorandum of Understanding" werden dann auch die Auflagen für eine Finanzhilfe festgelegt. Gleichzeitig arbeitet das ESM-Direktorium (Staatssekretärsgremium) eine Vereinbarung über die Gewährung der Stabilitätshilfe aus. Diese regelt die Finanzierungsbedingungen im Einzelnen, die gewählten Instrumente und gegebenenfalls die Auszahlung der ersten Tranche (Finanzhilfevereinbarung).

Fünfter Schritt: Die Eurogruppe muss das "Memorandum of Understanding" billigen und beschließen, das Direktorium des ESM die Finanzhilfevereinbarung. Damit wird die Finanzhilfe formell gewährt. Für beide abschließenden Beschlüsse ist aber die Zustimmung des Bundestags zwingend erforderlich. Auch hier gilt: Bei Ablehnung muss die Bundesregierung auf ESM-Ebene die entsprechenden ESM-Beschlussvorschläge ablehnen - mit der Folge, dass die beantragte ESM-Finanzhilfe nicht gewährt werden kann.