Keine Testpflicht mehr für Einreisende aus China 

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Coronavirus-Einreiseverordnung Keine Testpflicht mehr für Einreisende aus China 

Wer aus China nach Deutschland einreist, muss vor Reiseantritt keinen Antigenschnelltest mehr vorlegen. China gilt seit 22. Februar nicht mehr als Virus­varianten­gebiet, in dem eine besorgnis­erregende Virus­variante aufzutreten droht.

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Eine Anzeigetafel auf dem Frankfurter Flughafen zeigt die Ankunftszeit einer Passagiermaschine aus der chinesischen Metropole Chengdu.

Deutschland wird für Einreisende aus China wegen der dortigen Corona-Welle eine Testpflicht einführen.

Foto: picture alliance/dpa

China galt seit 9. Januar als sogenanntes „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“. Diese Einstufung hatten das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und das Bundesgesundheitsministerium vorgenommen. Nach Angaben des RKI wurde diese Einstufung nun zum 22. Februar wieder aufgehoben. Damit entfällt die Testpflicht vor Reiseantritt aus China. Auch die stichprobenartigen Testungen nach Ankunft in Deutschland fallen weg.

Gemeinsames Vorgehen der EU

Der Einstufung Chinas als „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht" waren Beratungen der EU über ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit Einreisenden aus China vorausgegangen. Hintergrund waren die damals hohen Infektionszahlen in China und die bevorstehenden Lockerungen der Reisebeschränkungen am 8. Januar. Die 27 EU-Staaten verständigten sich am 4. Januar auf eine Reihe von Empfehlungen .

Die Bundesregierung setzte diese Empfehlungen um – und beschloss am 6. Januar die Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung .

Ergänzung der Kategorie der Virusvariantengebiete

Mit der Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung wurde die Kategorie der Virusvariantengebiete ergänzt. Zu diesen zählen nun auch Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass aufgrund bestimmter Anhaltspunkte neu auftretende oder bereits bekannte gefährliche Varianten vorkommen.

Erfährt ein Gebiet diese Einstufung, gilt vor Einreise eine Testpflicht. Eine Absonderungspflicht und ein Beförderungsverbot, wie bei den Virusvariantengebieten, bei denen eine besorgniserregende Virusvariante bereits aufgetreten ist, gelten in diesem Fall jedoch nicht.

Stichprobenartige Testungen nach Ankunft der Einreisenden

In der Coronavirus-Einreiseverordnung wurde zudem neu geregelt, Passagiere nach Ankunft stichprobenartig testen zu können. So können neu auftretende oder wieder auftretende, besonders gefährliche Varianten aufgefunden werden. Die Testung erfolgt nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet auf Anforderung der zuständigen Behörden. Getestet wird mit einem PoC-Antigen-Test. Im Falle eines positiven Tests wird eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) sowie eine Sequenzierung der Probe vorgenommen.