Beschluss „Infrastrukturgesellschaft Verkehr/Bundesautobahngesellschaft“ vom 8. Dezember 2016

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs verständigen sich bei der einfachgesetzlichen Reform der Bundesfernstraßenverwaltung auf folgende Leitlinien:

1) Bund und Länder werden durch möglichst umfassende Garantien die Interessen der betroffenen Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs richten. Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet insbesondere:

a) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten (z.B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiterbeschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten.

b) Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an ihren Standorten erhalten.

Diese Grundsätze werden einfachgesetzlich mit Zustimmung des Bundesrates verankert. Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundesministerium mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personalvertretungen werden in diesen Prozess eingebunden. Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften werden ebenfalls beteiligt.

2) Da der Aufgabenübergang tief in die Organisationsstruktur und die bisherigen Zuständigkeiten der Länder eingreift, sind sowohl hinsichtlich des besonders sensiblen Transformationsprozesses als auch dauerhaft im Interesse des engen Miteinanders der Straßenbauverwaltungen von Bund und Ländern gemeinsame Lösungen von Bund und Ländern unerlässlich. Insbesondere die Umsetzung des Investitionshochlaufs und der im Bundesverkehrswegeplan verankerten Ziele sind sicherzustellen und dürfen nicht gefährdet werden. Um Schwierigkeiten beim Aufbau der Bundesstrukturen zu vermeiden, müssen flexible und konsensuale Abreden zwischen Bund und Ländern während und – zur Koordinierung mit der verbleibenden Auftragsverwaltung – auch nach der Übergangszeit möglich bleiben.

Für die Ausgestaltung des Transformationsprozesses wird eine verbindliche Beteiligung der Länder durchgehend verankert. Dies bedeutet insbesondere:

  • Einfachgesetzliche Regelungen, nachfolgende Rechtsverordnungen sowie Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundes erfordern die Zustimmung des Bundesrates. Dies wird in Art. 143e Abs. 1 und 2 GG sowie in entsprechenden Ermächtigungen im Begleitgesetz festgelegt.
  • Weisungen des Bundes im Rahmen der bei den Ländern verbleibenden Bundesauftragsverwaltung erfolgen gem. Art. 85 GG.
  • Die notwendigen Umsetzungsschritte im Vollzug werden gemeinsam von Bund und den jeweils betroffenen Ländern festgelegt. Eine Ausweitung des Weisungsrechts in Bezug auf Personal und Organisation der Länder erfolgt nicht.
  • Für die Tätigkeit der Infrastrukturgesellschaft ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz) einschließlich des Bedarfsplans bindend.

3) Der Transformationsprozess wird von einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet, das sich aus Länder- und Bundesvertretern zusammensetzt.

4) Zu der Frage der Kostentragung für Planung und Bauaufsicht in der Übergangszeit, sowie für die fortbestehende Auftragsverwaltung werden Bund und Länder Gespräche mit dem Ziel der Einigung in der Gesetzgebungsphase beginnen.

5) Die Zuständigkeiten für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie die Befreiung von diesen Verfahren für die in Bundesverwaltung übergehenden Bundesfernstraßen werden – mit Ausnahme bereits förmlich eingeleiteter Planfeststellungsverfahren bei Landesbehörden – vom Bund wahrgenommen, sofern nicht ein Land innerhalb einer bestimmten Frist beantragt, diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit zu behalten.

6) Bund und Länder sind sich einig, dass die verbleibende Auftragsverwaltung insbesondere durch Modernisierung und Entbürokratisierung von Verwaltungsabläufen und die Schaffung von klaren Strukturen deutlich vereinfacht wird.

7) Der Zuständigkeitsbereich des Fernstraßen-Bundesamtes ist auf Straßen in bundeseigener Verwaltung zu begrenzen und klar abzugrenzen.