Netzausbau
Für eine gelungene Energiewende – auch im Sinne der Pariser Klimaziele – ist neben dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien der entsprechende Ausbau der Stromnetze nötig. Dafür wird das Energiewirtschaftsrecht angepasst, um ein ganzheitliches Vorgehen im Netzausbau zu erreichen. Die Novelle des Energiewirtschaftsrechts ist am 29. Juli 2022 in Kraft getreten.
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Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Ausbau des Stromnetzes müssen Hand in Hand gehen. Dies ist angesichts des Ausstiegs aus der Atomkraft und der Kohleverstromung und dem zugleich zu erwartenden steigendem Energieverbrauch etwa durch Elektromobilität und Wärmepumpen besonders wichtig.
Die Umstellung auf erneuerbare Energien, vor allem durch Windkraft, erfordert zusätzliche Überlandleitungen, die den Strom über weite Strecken transportieren können. Es müssen Engpässe in der Stromversorgung beseitigt werden. Und für den zunehmend grenzüberschreitenden Stromhandel müssen nicht zuletzt die technischen Voraussetzungen geschaffen werden.
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung ist ein wichtiger Teil des im April von der Bundesregierung beschlossenen „Osterpakets“.
Klimaneutralität als durchgehende Zielgröße
Für eine schnellere Energiewende verankert die Bundesregierung das Ziel der Treibhausgasneutralität in 2045 in das Energiewirtschaftsgesetz. In diesem Gesetz werden die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt.
Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Bundesbedarfsplangesetzes sowie des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes dienen dazu, im Bereich der Stromnetze die zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, der Realisierung und des Betriebs zu fördern.
Auch Planungen auf Verteilernetzebene werden konsequent an dem Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet. Das soll unter anderem der zu erwartenden zunehmenden Nachfrage nach Strom für die Elektromobilität Rechnung tragen.
Ferner wird der Netzanschluss durch eine stärkere Digitalisierung und Standardisierung beschleunigt, um das zu erwartende Massengeschäft mit PV-Dachanlagen, Wärmepumpen und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge effizient zu bewältigen. Und indem die Einführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs erleichtert wird, soll zudem die bestehende Stromnetzinfrastruktur höher ausgelastet werden können.
Das Recht der Gas- und Stromkunden verbessert
Im Recht der Endkundenbelieferung mit Strom und Gas werden die Ersatz- und die Grundversorgung neu voneinander abgegrenzt. Zudem wird die preisliche Kopplung beider Instrumente generell aufgehoben sowie in diesem Zusammenhang zusätzliche Vorgaben zur Transparenz gemacht. Eine planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden ist damit der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen; betroffene Kunden sind zu informieren. Hierfür erhält die Bundesnetzagentur zusätzliche Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber Energielieferanten.
Nicht zuletzt wird in diesem Rahmen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geändert. Raffinerien und der Kraftstoffhandel werden durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt stärker beobachtet und die Datenbasis dieser Stelle um Mengendaten ausgeweitet.