Navigation und Service

Donnerstag, 5. August 2010

Filmförderungsgesetz novelliert

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 ist in Kraft getreten. Dabei geht es vor allem um die Filmabgabe der Fernsehveranstalter.

Eine junge Frau sitzt vor ihrem Fernsehgerät und schaut einen FilmBild vergrößern Künftig soll auch für Fernsehveranstalter ein Abgabemaßstab gelten Foto: picture-alliance/ dpa

Der Bund fördert den deutschen Film und die deutsche Filmwirtschaft auf der Grundlage des Filmförderungsgesetzes. Die Mittel dafür stammen aus den Abgaben aller Unternehmen, die von Kinofilmen profitieren: den Kinobetreibern, der Videowirtschaft sowie den Fernsehveranstaltern und den Vermarktern von Pay-TV-Programmen.

Neuer Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter

Bisher gilt nur für die Abgaben der Kinobetreiber und der Videowirtschaft ein gesetzlich festgelegter Maßstab. Die Zahlungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter an die Filmförderungsanstalt wurden vertraglich vereinbart.

Das wird sich jetzt ändern. Künftig sollen auch die Abgaben der Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen nach einem gesetzlich festgelegten Maßstab berechnet werden. Er orientiert sich in seiner Höhe an dem Abgabesatz der Kinobetreiber.

Allerdings berücksichtigt der neue Abgabemaßstab, dass die Fernsehveranstalter und Programmvermarkter im Unterschied zu den Kinobetreibern nicht unmittelbar durch die Filmförderungsanstalt gefördert werden. Außerdem erzielen sie nur einen Teil ihrer Einnahmen mit Kinofilmen.

Deshalb soll sich der Abgabemaßstab nach dem Anteil der Kinofilme am Gesamtprogramm bemessen. Maßgeblich sind hierbei - wie bei Kinobetreibern und der Videowirtschaft - alle, also sowohl deutsche wie auch ausländische Kinofilme.

Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts

Grund für die Änderung sind verfassungsrechtliche Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts. Sie sehen in der derzeitigen Regelung eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kinobetreibern und der Videowirtschaft.

Durch die Aufnahme eines gesetzlich geregelten Abgabemaßstabs für alle Einzahler wird die  – faktisch bereits bestehende –  gerechte Aufteilung nun auch gesetzlich abgesichert.

Der Deutsche Bundestag hat die Novelle am 11. Juni 2010 ohne Gegenstimmen verabschiedet. Am 9. Juli 2010 hat der zweite Durchgang im Bundesrat stattgefunden. Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wurde am 5. August 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 1048).