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Reisen und Tourismus

Der Binnenmarkt macht das Reisen in Europa einfach. Verbraucherinnen und Verbraucher können bei einem Reiseveranstalter in einem anderen EU-Land buchen. Sie profitieren von einer breiteren Angebotspalette und können sich den verstärkten Preiswettbewerb der Anbieter zunutze machen.

Pauschalreisen


Urlauberinnen und Urlauber, die ihre Reisen in einem Mitgliedstaat der Union gebucht haben, können gesetzlich garantierte Standards für jede Phase ihrer Reise erwarten. Eine europäische Richtlinie schützt die Verbraucherinteressen - zum Beispiel, wenn der Reiseveranstalter pleite geht. Die Richtlinie sorgt aber auch dafür, dass die von den Reiseveranstaltern zugesagten Leistungen auch eingehalten werden und unionsweit einklagbar sind.

Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie:

  • Der vom Reiseveranstalter erstellte Prospekt muss detaillierte Angaben über die Reise, den Reisepreis, Zahlungsfristen und ähnliches enthalten. Diese Prospektangaben werden damit zum unmittelbaren Vertragsinhalt.
  • Fluglinien müssen Plätze, die reserviert wurden, auch tatsächlich zur Verfügung stellen.
  • Der Veranstalter muss über Ausweis- und Visa-Erfordernisse der Reise unterrichten.
  • Die Urlaubsbuchung ist übertragbar.

Der Veranstalter muss nachweisen, dass im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt ist. Bei erheblichen Mängeln der Reise können Verbraucherinnen und Verbraucher den Vertrag kündigen.

Grenzenlos fliegen

Ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, kann seine Dienstleistungen überall in der EU anbieten. Seit 1997 dürfen ausländische Fluggesellschaften auch inländische Strecken eines anderen Mitgliedstaates bedienen. Außerdem können die Luftverkehrsunternehmen ihre Tarife - sofern sie keinen Verdrängungswettbewerb praktizieren - selbst festsetzen. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vom stärkeren Wettbewerb der Anbieter durch niedrigere Flugpreise.

Um den Verbraucherschutz im Flugverkehr weiter zu verbessern, hat die EU eine Verordnung erlassen, die Reisenden bei gestrichenen, verspäteten oder überbuchten Flügen eine Abfindung garantiert. Seit dem 1. Januar 2005 garantiert diese Verordnung bei Überbuchungen für Flüge unter 1500 km eine Entschädigung von 250 Euro, bei Flügen über 1500 km von 400 Euro und über 3500 km von 600 Euro. Bei mehr als fünf Stunden Verspätung kann die volle Erstattung des Flugpreises verlangt werden, wenn Passagiere dann ihre Reise nicht mehr antreten wollen

Die Verordnung regelt außerdem, wann Erfrischungsgetränke, Mahlzeiten oder eine Hotelübernachtung gewährt werden müssen. Eine Entschädigung erhalten Passagiere auch, wenn ihr Flug annulliert wird.

Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn sie Passagiere zwei Wochen vor dem Abflug über den Ausfall informiert hat oder auf einen zeitnahen Alternativflug umbucht. Die Regelungen gelten dabei für Linien- wie für Charterflüge und Pauschalangebote, und zwar für Flüge von einem Flughafen in der EU ebenso wie für die von einem Drittstaat mit einer EU-Fluggesellschaft in ein Mitgliedsland der Gemeinschaft.

Konsulate helfen

Während eines Urlaubs oder einer Reise außerhalb der EU-Mitgliedstaaten finden Unionsbürgerinnen und Bürger bei den konsularischen Vertretungen der EU-Partnerstaaten Unterstützung, Rat und Hilfe, wenn sie in Not geraten. Dies ist eines der Rechte, die EU-Bürger durch die Unionsbürgerschaft erlangt haben.