Freizügigkeit
Die Freizügigkeit für Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbstständige) gibt es in der Europäischen Union (EU) seit 1968. Seit Beginn der neunziger Jahre können auch Studenten und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen frei ihren Aufenthaltsort wählen. Für die 2004 und 2007 beigetretenen mittelosteuropäischen Mitgliedsländer gelten für die Arbeitnehmerfreizügigkeit Übergangsregelungen von bis zu sieben Jahren, die in bestimmten Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Gerade Deutschland hatte bei den Beitrittsverhandlungen wegen seiner hohen Arbeitslosigkeit auf dieser Regelung bestanden. Allerdings machen nicht alle alten EU-Länder davon Gebrauch.
Nach wie vor benötigen aber Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bei einem längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Land eine Aufenthaltsgenehmigung. Wer sich, ob als Arbeitnehmer, Selbstständiger, Rentner oder Student, länger als drei Monate im EU-Ausland aufhält, muss dort eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Auf die Aufenthaltsgenehmigung besteht aber in der Regel ein Rechtsanspruch. Sie darf von den jeweiligen nationalen Behörden nicht verweigert werden.
Ein EU-Bürger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erwerbstätig ist, muss lediglich seinen Ausweis und eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers vorlegen, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Von Selbstständigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen haben, dürfen die Behörden des Gastlandes nur den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Wer im EU-Ausland kein Geld verdienen, sondern dort von Ersparnissen oder anderen Einkünften leben will, muss strengere Regeln beachten. Das allgemeine Aufenthaltsrecht wird an zwei Bedingungen geknüpft. Das "Finanzpolster" muss ausreichen, um den Lebensunterhalt im anderen EU-Land bestreiten zu können und der Betroffene muss krankenversichert sein.
Rentner weisen das ausreichende Einkommen durch die Vorlage des Rentenbescheides nach. Auch Studierende erhalten in allen Mitgliedstaaten der EU eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Krankenversicherungsschutz und ausreichende Einkünfte vorweisen können. Bedingung ist, dass sie an einer Hochschule eingeschrieben sind und dass das Studium den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt.
Wer ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, darf auch seine Familienangehörigen mitnehmen. Derjenige, der zwar Familienangehöriger eines EU-Bürgers mit eigenem Aufenthaltsrecht ist, dem selbst aber kein eigenes Aufenthaltsrecht zusteht, hat ein "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht. Das heißt: Das Aufenthaltsrecht steht und fällt mit der Aufenthaltsgenehmigung des Familienangehörigen, bei dem man im Ausland wohnt.
