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Europäischer Betriebsrat

Zahlreiche Unternehmen sind im Zuge des europäischen Binnenmarkts durch Niederlassungen in mehreren EU-Staaten präsent. Damit die Vertretung der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in diesen Unternehmen auch grenzüberschreitend sichergestellt werden kann, gibt es die Möglichkeit, einen Europäischen Betriebsrat (EBR) zu gründen.

 
Vorrausetzungen für einen Europäischen Betriebsrat 

Derzeit vertreten rund 20 000 Betriebsratsmitglieder die Interessen von 15 Millionen Arbeitnehmern in mehr als 900 Unternehmen. Um einen EBR gründen zu können, muss ein Unternehmen unionsweit mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen. Davon müssen 150 Beschäftigte in zwei Mitgliedstaaten der EU tätig sein. Ein EBR setzt sich aus maximal 30 Mitgliedern zusammen. Aus jeder Unternehmensniederlassung wird mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt.

Funktionen und Aufgaben

Der Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist in Zeiten der wirtschaftlichen Krise von besonderer Bedeutung. Die Rechte der europäischen Arbeitnehmervertretung beschränken sich allerdings auf Unterrichtung und Anhörung durch die Unternehmensleitung. Dadurch haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.

Mit der Richtlinie 2009/38/EG wird deren Recht auf Anhörung und Unterrichtung gestärkt. Beide Begriffe sind nun inhaltlich definiert und müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in angemessener Art und Weise stattfinden. Die Geschäftsleitung muss den Arbeitnehmervertretern die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens vorlegen.

 

Gerade in Fällen, in denen die Belegschaft von schwerwiegenden Reorganisationsprozessen betroffen wird, ist die frühzeitige Unterrichtung der Arbeitnehmer sehr wichtig. Die neue Richtlinie sorgt daher für Rechtssicherheit in der Arbeitsweise der EBR. Diese müssen im Fall von Unternehmensübernahmen und –fusionen den neuen Umständen angepasst werden. Ebenfalls erleichtert wird die Gründung neuer EBR. Arbeitnehmer müssen mit sämtlichen dazu erforderlichen Informationen und Ressourcen ausgestattet werden. Die Teilnahme an Schulungen darf für sie keinerlei Gehalts- oder Lohneinbußen zur Folge haben.