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Europa-Lexikon

Europäische Menschenrechtskonvention
 

Der 1948 gegründete Europarat verabschiedete am 4. November 1950 die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Mit dem Beitritt zum Europarat wird diese Konvention geltendes Recht in den Mitgliedstaaten. Folgende Rechte werden durch die Konvention garantiert:
 
  • Recht auf Leben 
  • Verbot der Folter 
  • Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit 
  • Recht auf Freiheit und Sicherheit 
  • Recht auf einen gerechten Prozess 
  • keine Bestrafung ohne Gesetz 
  • Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens 
  • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 
  • freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 
  • Recht auf Ehe 
  • Recht auf wirksame Beschwerde und Verbot der Diskriminierung.
     
In den Zusatzprotokollen der Konvention werden weitere Rechte garantiert. Die Vertragsstaaten der Konvention sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen diese Rechte und Freiheiten zu.
 
Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle auch Mitglied im Europarat sind, wurde es zunächst nicht für notwendig erachtet, eine eigene Menschenrechtscharta zu schaffen. Inzwischen gibt es die Grundrechtecharta der EU, die mit dem EU-Reformvertrag geltendes Recht in allen EU-Ländern wird außer Großbritannien.
 
Für die tatsächliche Durchsetzung der Menschenrechte genügen Deklarationen selten. Es war daher ein großer Fortschritt, dass der Europarat Kontrollinstanzen schuf: Die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er befasst sich mit Individualbeschwerden einzelner Personen gegen einen Vertragsstaat der Konvention oder mit Staatenbeschwerden der Vertragsstaaten gegeneinander.
 
Auf Ersuchen des Ministerkomitees des Europarates kann der Gerichtshof auch Gutachten bezüglich der Auslegung der Konventionen und ihrer Protokolle abgeben. Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese umzusetzen. Das Ministerkomitee überwacht den Vollzug der Urteile. Der Generalsekretär des Europarats kann die Parteien ersuchen, Erklärungen über die Art und Weise abzugeben, in der ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt.