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Europa-Lexikon

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
 

"Wer nicht mehr frei über Energie und Stahl verfügt, kann keinen Krieg mehr erklären". Mit dieser Argumentation schlug am 9. Mai 1950 der damalige französische Außenminister Robert Schuman die Gründung einer europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. 1951 beschlossen Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion), ihre Schwerindustrie und damit die Schlüsselindustrie für die Rüstung gemeinsam zu organisieren.
 

Auf dem Weg zur europäischen Integration

 
Im Bild: Die Unterzeichner (v.l.): Paul von Zeeland (Belgien), Joseph Beck (Luxemburg), Joseph Maurice (Belgien), Count Carlo Sforza (Italien), Robert Schuman (Frankreich), Konrad Adenauer (Deutschland), Dirk Stikke und Jan van den Brink (bd. Niederlande)Foto: REGIERUNGonline Vergrößerung Die Gründung der EGKS 1951 in Paris durch Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und ItalienMit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl  gaben die Unterzeichnerstaaten erstmals in Teilbereichen nationale Souveränität an eine europäische supranationale Organisation ab. Die völlig neue Organisationsform bestehend aus "Hoher Behörde", Ministerrat und Parlamentarischer Versammlung war Vorbild für die folgenden Europäischen Gemeinschaften.
 
Die EGKS schuf einen Gemeinsamen Markt für die Montangüter Kohle und Stahl. Im Vergleich zur Europäischen Gemeinschaft hatte die EGKS ein besonderes Privileg: Für Verwaltungsausgaben und Finanzierungsaufgaben erhob sie von den Unternehmen eine Umlage für die Erzeugung von Kohle und Stahl. Dies war die einzige europäische "Steuer".
 
Die Organe der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gingen 1967 im Rahmen der Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, Euratom und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) in den gemeinsamen Organen der Europäischen Gemeinschaften auf.
 
Am 23. Juli 2002 lief die fünfzigjährige Vertragsfrist aus. Die betroffenen Industrien unterliegen nun den Regelungen des EG-Vertrags.
 
 
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Aufgaben der EGKS

 
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl hatte die Aufgabe
 
  • die Versorgung mit Montangütern sicher zu stellen, 
  • den gleichen Zugang der Mitgliedsstaaten zum Markt zu gewährleisten, 
  • die Preisgestaltung zu kontrollieren, 
  • geeignete Rahmenbedingungen zum Produktionsausbau und zur Verhinderung des Raubbaus von Bodenschätzen zu schaffen, 
  • die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter zu verbessern, 
  • die Erzeugung zu modernisieren, 
  • Diskriminierungen von Käufern, Erzeugern oder Verbrauchern zu verhindern, 
  • Zölle, mengenmäßige Beschränkungen und Abgaben im Warenverkehr abzuschaffen. 

 
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Der Weg in die Krise

 
Die damals knappe Kohle war in den fünfziger Jahren ein wichtiger Energieträger. Man ahnte bei der Gründung der Montanunion nicht, dass schon bald billige Kohle aus den USA auf den europäischen Markt drängen würde. Als weitere Konkurrenz zur Kohle kam das Erdöl hinzu. Das Vertragswerk der EGKS hatte für diese Situation keine Regelungen vorgesehen. Daher mussten immer wieder Ausnahmeregelungen für das in Artikel 4 vorgesehene Subventionsverbot getroffen werden, um die heimische Kohleförderung zu unterstützen.
 
Auch auf dem Stahlsektor kam es in den 70er Jahren zur Krise, da Importe den europäischen Markt überschwemmten und dies zu Preisen führte, die die europäischen Produktionskosten nicht decken konnten. Kapazitätsabbau, Zechenschließungen und Massenentlassungen waren unvermeidlich. Bis heute stellt sich die Frage, wie Überkapazitäten ohne dramatische soziale und wirtschaftliche Folgen abgebaut werden können.
 
 
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Der Beihilfe-Kodex

 
Das Subventionsverbot für die Kohle- und Stahlindustrie, das im EGKS-Vertrag verankert ist, besteht grundsätzlich weiter. Die krisengeschüttelten Branchen können jedoch in Ausnahmefällen finanzielle EGKS-Hilfen und nationale Beihilfen (die von der Europäischen Kommission genehmigt werden müssen) in Anspruch nehmen. 1991 entschied die Kommission darüber, in welchen Fällen staatliche Hilfe geleistet werden darf. Erlaubt sind
 
  • Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, 
  • Umweltschutzbeihilfen, 
  • Schließungsbeihilfen (soziale Beihilfen) und 
  • regionale Beihilfen (gilt für Griechenland, Portugal und die neuen Bundesländer). 

Beihilfen können Beteiligungen, Kapitalausstattung, Bürgschaften, zinsverbilligte Kredite oder auch Steuerstundungen sein.