Schnellnavigation

Startseite

Justiz

Di, 22.12.2009

1. Erbrecht folgt modernen Lebensverhältnissen

 
Neuerungen im Zivilrecht verbessern die Lage zahlreicher Erben. So soll zum Beispiel denen mehr Gerechtigkeit zuteilwerden, die Verstorbene vor deren Tod gepflegt haben. Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wird insgesamt übersichtlicher gestaltet und an die geltenden Regeln des Schuldrechts angepasst. Auch beim sogenannten Pflichtteil schaffen neue Regeln mehr Rechtssicherheit. Wichtiges im Überblick:
  • Beim Pflichtteilsrecht galt schon bisher: Sofern bestimmte Erben wie Eltern, Kinder oder Ehegatten zum Beispiel im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können sie dennoch am Nachlass teilhaben. Dieser sogenannte Pflichtteil kann jedoch vor allem bei der Auszahlung Schwierigkeiten bereiten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erbschaft nur aus einem Geschäft oder einem Haus besteht: Dann fehlt in der Erbmasse oft Bargeld, um den Pflichtteil an den Berechtigten auszuzahlen. Damit Haus oder Geschäft nicht verkauft werden müssen, ermöglichte das Gesetz bisher einigen Erben, die Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten aufzuschieben. Das galt jedoch nur für Witwe oder Witwer und bestimmte Verwandte. Nun wird die sogenannte Stundung grundsätzlich allen Erben erlaubt – ungeachtet der Frage, ob sie mit dem Verstorbenen verwandt sind.
  • In besonderen Fällen wie schwerwiegenden Verfehlungen kann der Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Das neue Gesetz schafft klare Regeln, wer in welchen Fällen seinen Anspruch auf Pflichtteil einbüßt. Lediglich "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" ist kein legitimer Grund mehr, jemandem den Pflichtteil zu entziehen.
  • Das neue Erbrecht erkennt Pflegeleistungen besonders an: Wer sich ohne Gegenleistung um den Verstorbenen gekümmert hat, kann dafür gesetzliche Ausgleichsansprüche beim Erbe bekommen. Künftig wird es keine Rolle spielen, ob der Pflegende dafür auf berufliche Einnahmen verzichten musste.
  • Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird der allgemeinen Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die bislang weithin geltende Sonderverjährung von 30 Jahren bestehen.

Mehr Informationen unter: Erbrechtsreform
Logo Regierung Online