- 1. Höhere Leistungen der Pflegeversicherung
- 2. Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
- 3. Sicherstellungszuschläge für die vertragszahnärztliche Versorgung
- 4. Hilfsmittelversorgung
1. Höhere Leistungen der Pflegeversicherung
Im Zuge der Pflegereform 2008 werden ab 1. Januar 2010 die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung erneut angehoben:
1. Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen bis zu monatlich
- in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €
- in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 €
- in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €
2. Anhebung des Pflegegeldes monatlich
- in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €
- in Pflegestufe II von 420 € auf 430 €
- in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €
3. Anhebung der Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige:
- in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €
- in Pflegestufe II von 420 € auf 430 €
- in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €
bei Pflegevertretung durch sonstige Personen in allen 3 Pflegestufen:
von 1.470 € auf 1.510 €
4. Kurzzeitpflege bis zu jährlich in allen 3 Pflegestufen
von 1.470 € auf 1.510 €
5. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu monatlich
- in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €
- in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 €
- in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €
6. Vollstationäre Pflege pauschal monatlich
- in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €
- in Härtefällen von 1.750 € auf 1.825 €
Die vollstationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II sowie alle weiteren hier nicht aufgeführten Leistungen bleiben unverändert.
Mehr Informationen unter: Leistungen der Pflegeversicherung
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Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 wird dies auch auf die Krankenkassen, die unter der Aufsicht der Länder stehen, ausgeweitet. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen. Diese Anpassung an das Handelsgesetzbuch erhöht die Transparenz.
Ferner werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von 40 Jahren zu bilden. Im Interesse der Versicherten und der Beschäftigten gelten gesetzliche Maßnahmen, um die Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen wie zum Beispiel Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der jeweiligen Kassenart sowie finanzielle Hilfen bei Fusionen durch den Spitzenverband.
Mehr Informationen unter: Insolvenzfähigkeit Krankenkassen
2. Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 wird dies auch auf die Krankenkassen, die unter der Aufsicht der Länder stehen, ausgeweitet. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen. Diese Anpassung an das Handelsgesetzbuch erhöht die Transparenz.
Ferner werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von 40 Jahren zu bilden. Im Interesse der Versicherten und der Beschäftigten gelten gesetzliche Maßnahmen, um die Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen wie zum Beispiel Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der jeweiligen Kassenart sowie finanzielle Hilfen bei Fusionen durch den Spitzenverband.
Mehr Informationen unter: Insolvenzfähigkeit Krankenkassen
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Im Rahmen der Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems ist ab dem Jahr 2010 eine Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhaltens über Preisanreize vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2010 gelten deshalb die Regelungen zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen nur noch für die vertragszahnärztliche Versorgung.
Mehr Informationen unter: Vertragszahnärztliche Versorgung
3. Sicherstellungszuschläge für die vertragszahnärztliche Versorgung
Im Rahmen der Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems ist ab dem Jahr 2010 eine Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhaltens über Preisanreize vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2010 gelten deshalb die Regelungen zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen nur noch für die vertragszahnärztliche Versorgung.
Mehr Informationen unter: Vertragszahnärztliche Versorgung
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Das Wettbewerbsstärkungsgesetz für die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht mehr Wettbewerb bei der Hilfsmittelversorgung. Die nach altem Recht zur Versorgung der Versicherten berechtigende Zulassung wurde abgeschafft. Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur noch auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Entsprechende Übergangsregelungen entfallen zum 31. Dezember 2009.
Mehr Informationen unter: Hilfsversorgung
4. Hilfsmittelversorgung
Das Wettbewerbsstärkungsgesetz für die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht mehr Wettbewerb bei der Hilfsmittelversorgung. Die nach altem Recht zur Versorgung der Versicherten berechtigende Zulassung wurde abgeschafft. Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur noch auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Entsprechende Übergangsregelungen entfallen zum 31. Dezember 2009.
Mehr Informationen unter: Hilfsversorgung
