Freitag, 26. März 2010
Erspartes besser geschützt
Wer auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, hat künftig höhere Freigrenzen bei der Anrechnung seiner privat angesparten Altersvorsorge. Das sogenannte "Schonvermögen" wird sich von bisher 250 Euro auf 750 Euro pro Lebensjahr verdreifachen. Damit will die Bundesregierung die persönlichen Altersvorsorgeanstrengungen von Langzeitarbeitslosen stärken.
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Langzeitarbeitslosen soll mehr Erspartes bleiben.
Foto: picture-alliance / dpa / Stratmann
Dem hat heute der Bundesrat im Rahmen des „Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes“ zugestimmt.
Belohnung für private Altersvorsorge
Die Bundesregierung ermuntert Bürgerinnen und Bürger, mehr für die private Altersvorsorge zu tun. Gerade in der Wirtschaftskrise ist es konsequent, zu verhindern, dass Arbeitslose ihr Erspartes einsetzen müssen. Ziel ist es, dass sie wieder einen Arbeitsplatz finden und mit selbstverdientem Geld unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben können.
Oft gelingt es jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht, die Arbeitslosigkeit zu beenden, oder es ist vorübergehend nicht möglich, eine neue Beschäftigung zu finden. In diesen Fällen ist es für die Bundesregierung wichtig, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld II möglichst nicht an zu hohem Altersvorsorgevermögen scheitert.
Schonvermögen wird verdreifacht
Voraussetzung ist, dass das Ersparte „unwiderruflich“ der Altersvorsorge dient. Es darf auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht widerrufen werden. Vielmehr muss das Geld so angelegt sein, dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist.
Unter diesen Bedingungen ist die Erhöhung des Schonvermögens nämlich auch mit den Grundsätzen der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vereinbaren. Im Übrigen hilft eine solche nachhaltige Sicherung zudem, das Risiko von Hilfebedürftigkeit im Alter zu verringern.
Beispiel: Nach der Neuregelung muss ein 50-jähriger Bezieher von Arbeitslosengeld II bis zur Grenze von 37.500 Euro zum Lebensunterhalt nicht auf Geld zurückgreifen, das er zur Altersvorsorge etwa in Lebensversicherungen angelegt hat. Bei einem 60-Jährigen macht die Anhebung einen maximalen Freibetrag von 45.000 Euro aus.
Zu berücksichtigendes Vermögen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, wenn jemand als bedürftig gilt und seine finanziellen Rücklagen bis auf ein bestimmtes Schonvermögen aufgebraucht hat. Dazu gelten derzeit folgende Grenzen:
- Neben der Altersvorsorge von derzeit noch 250 Euro pro Lebensjahr bleibt auch der Riester-Vertrag unangetastet. Geschützt ist aber nur Altersvorsorgevermögen, das erst bei Eintritt in das Rentenalter zur Verfügung steht.
- Unabhängig von der Altersvorsorge steht einem Hartz-IV-Empfänger auch ein allgemeiner Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr zu, mindestens jedoch 3.100 Euro. Der maximale Freibetrag für Erspartes liegt für einen 60-Jährigen beispielsweise bei 9.000 Euro.
- Hinzu kommen 750 Euro je Person als Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
- Beim Vermögen nicht mitgerechnet wird angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto, das weniger als 7.500 Euro wert ist.
- Anrechnungsfrei bleibt auch die selbst bewohnte Immobilie bis zu einer bestimmten Größe.
