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Neue Einkommensgrenzen für Sozialversicherungsbeiträge

Fr, 27.11.2009
Ein Finger tippt auf die Taste zwei eines Taschenrechners. Rechts daneben liegt Geld.
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Foto: BilderBox
Grundlage der Werte für 2010 ist die Einkommensentwicklung.
Die sogenannten Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr neu ermittelt. Sie bestimmen, bis zu welcher Einkommensgrenze Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung zu zahlen sind. Für das Jahr 2010 liegt diese Grenze für die Rentenversicherung im Westen Deutschlands bei 5.500 Euro pro Monat. Im Osten liegt sie bei 4.650 Euro.
Der Bundesrat hat heute einer Verordnung zugestimmt, die die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 bestimmt. Die neuen Werte gelten ab 1. Januar 2010. 
 
Zu den Sozialversicherungen zählen die gesetzliche Renten-, die Arbeitslosen-, die Kranken- und die Pflegeversicherung.

Festgelegt wird damit die Höhe des Bruttolohns, bis zu dem eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Auch das Durchschnittsentgelt, das für die Ermittlung der Entgeltpunkte in der Rentenversicherung maßgeblich ist, wird jährlich neu berechnet.
 

Bezugsgröße Einkommensentwicklung

 
Grundlage der Werte für 2010 ist die Einkommensentwicklung in Deutschland des vergangenen Jahres. Das Statistische Bundesamt hat für 2008 eine Lohnzuwachsrate der Bruttolöhne und -gehälter von 2,25 Prozent in den westlichen Ländern und 2,11 Prozent in den östlichen Ländern ermittelt. 
 
Krankenversicherungskarten der gesetzlichen Krankenkassen, aufgenommen am 7.1.2003. Trotz der Notgesetze zur Beitragsstabilisierung rechnet der Vorsitzende der Regierungs-Kommission zur Reform der Sozialsysteme, Rürup, 2003 mit höheren Krankenka....Foto: picture-alliance / dpa Vergrößerung Die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge sind an die Einkommensentwicklung gekoppelt.Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung von Bedeutung.  Beispiele sind unter anderem die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und auch die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
 
Die Bezugsgröße beträgt in den westlichen Bundesländern für das Jahr 2010 monatlich 2.555 Euro (2009: 2.520 Euro/Monat). In den östlichen Bundesländern liegt sie bei 2.170 Euro (2009: 2.135 Euro/Monat).
 

Bemessungsgrenzen für die Rentenversicherung

 
Die neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung werden 5.500 Euro/Monat (West; 2009: 5.400 Euro/Monat) und 4.650 Euro/Monat (Ost; 2009: 4.550 Euro/Monat) betragen.
 
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert dabei das Maximum, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, bleibt somit beitragsfrei.
 
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2010 bundeseinheitlich auf 32.003 Euro festgesetzt.
 

Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

 
Sie beträgt im kommenden Jahr für alle Versicherten 45.000 Euro jährlich (2009: 44.100 Euro/Jahr). Dies entspricht 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro).
 
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro).
 
Bundeseinheitlich besteht 2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem Bruttolohn von 49.950 Euro (2009: 48.600 Euro/Monat). Wer darüber kommt, kann freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben oder sich bei einer privaten Krankenkasse versichern.
 
Gesamtübersicht für 2010 (Angaben in Euro):
RechengrößeAlte BundesländerNeue Bundesländer
MonatJahrMonatJahr
vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung/Jahr32.00332.003
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2.55530.6602.17026.040
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung5.50066.0004.65055.800
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung6.80081.6005.70068.400
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung3.75045.0003.75045.000
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung4.16349.9504.16349.950

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