Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021

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Corona-Maßnahmen verlängert Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten weiterhin. Damit sichert die Bundesregierung weiterhin verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und schafft die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021.

2 Min. Lesedauer

Foto zeigt eine Verkäuferin

Viele Unternehmen erleiden durch die Corona-Pandemie Umsatzeinbußen - die Kurzarbeit hilft, Kündigungen zu vermeiden.

Foto: picture alliance/dpa/Rolf Vennenbernd

Die Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden verlängert. Das Beschäftigungssicherungsgesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte

Die Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen Unternehmen und Beschäftigten, die von der Corona-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, Planungssicherheit geben. Mit dem Gesetz werden folgende Maßnahmen verlängert:

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannter Minijobs bis 450 Euro), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Anschließend zur Hälfte - längstens bis 31. Dezember 2021 - für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Die hälftige Erstattung der SV-Beiträge kann durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 Prozent erhöht werden.

Um den Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, darüber hinaus zu stärken, wird die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. "So wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft", erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Weitere Regelungen geben Sicherheit

Die Bundesregierung verlängert darüber hinaus weitere Sonderregelungen, um Beschäftigung zu sichern. So gelten unter anderem die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeiter weiter bis zum Ende diesen Jahres. Vorausgesetzt, die Betriebe haben bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen.

Zum Ende des Jahres wären viele Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen. Um die erfolgreichen Maßnahmen weiterzuführen, hatte das Bundeskabinett bereits im September neben dem Entwurf für das Beschäftigungssicherungsgesetz entsprechende Verordnungen beschlossen. "Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter", so der Minister.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Maßnahmenpaket  der Bundesregierung. Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zu Kurzarbeit und Weiterbildung.