Freitag, 13. Juli 2012
Verbraucherschutz
Tipps für Reisende
Flüge sind in der Urlaubszeit häufiger überbucht. Verkehrsmittel verspäten sich oder werden gar gestrichen. Fluggäste haben in diesen Fällen Ansprüche gegen die Fluggesellschaften. Sie sind oft nur mühsam und bürokratisch durchzusetzen. Deshalb erheben nur wenige ihre Ansprüche auf Entschädigung.
Rechte auch im Urlaub kennen
Foto: picture alliance / WILDLIFE
Hier setzt die geplante neue Regelung zur Streitschlichtung im Luftverkehr an, die das Kabinett Anfang des Monats beschlossen hat. Künftig können sich Fluggäste an eine Schlichtungsstelle wenden, um ihre Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen. Von einem solchen Verfahren profitieren auch die Luftfahrtunternehmen. Denn es ist oft auch für sie die kostengünstigere Lösung. Außerdem können sie ihre Kunden über eine einvernehmliche Schlichtung eher halten als nach einem Klageverfahren. In anderen Wirtschaftszweigen, etwa bei den Versicherungen, wird die Schlichtung bereits erfolgreich angewendet.
Ansprüche bei Überbuchung, Verspätung und Streichung
Wenn Luftfahrtunternehmen Fluggäste wegen Überbuchung, Verspätung und Streichung von Flügen nicht befördern, haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Beträge verringern sich auf die Hälfte, wenn Fluggäste ihr Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen mit einem Ersatzflugzeug erreichen:
Flüge innerhalb der EU
• 250 Euro (Flugstrecke bis 1.500 km)
• 400 Euro (Flugstrecke ab 1.500 km)
Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land
• 250 Euro (Flugstrecke bis 1.500 km)
• 400 Euro (Flugstrecke 1500 km bis 3500 km)
• 600 Euro (Flugstrecke ab 3500 km)
Darüber hinaus können Fluggäste verlangen, dass ihnen der Preis erstattet wird oder sie anderweitig befördert werden. Dabei haben sie die Wahl zwischen
• der Erstattung des Ticketpreises (inklusive Steuern und Gebühren) innerhalb von sieben Tagen, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort ihrer Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
• einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
• einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ebenfalls besteht Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, muss das Luftfahrtunternehmen Fluggäste zudem im Hotel unterbringen und den Transport zwischen Flughafen und Hotel bezahlen.
... bis zur Erstattung des Ticketpreises
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen absehbar, dass sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, haben die Flugpassagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen. Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr können Fluggäste nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2009 zudem Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen, weil sie sich durch den Zeitverlust in einer vergleichbaren Lage befinden wie die von einer Streichung betroffenen Fluggäste. Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, hat das Luftfahrtunternehmen auch die Erstattung des Ticketpreises (inklusive Steuern und Gebühren) anzubieten.
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen können in bestimmten Fällen entfallen: Das ist der Fall, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Streichung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht. Vorausgesetzt, diese Umstände hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hierzu zählen beispielsweise Naturereignisse wie Flugasche infolge eines Vulkanausbruchs oder ein Streik der Fluglotsen. Bei einem Flugzeug auftretende technische Probleme führen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Regel nicht zu einem Ausschluss der Ausgleichszahlungen.
Allerdings: Unterrichtet das Luftfahrtunternehmen den Fluggast rechtzeitig über die Streichung des Fluges, kann der Anspruch auf Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen entfallen.
Die Reise mit der Bahn
Verspätet sich der Zug, haben Bahnreisende Entschädigungsansprüche. Das regeln die EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr innerhalb der EU und das Fahrgastrechtegesetz innerhalb Deutschlands gleichermaßen.
Reisende können mindestens 25 Prozent des Fahrpreises zurückfordern, wenn sich der Zug um 60 bis 119 Minuten verspätet. Ab einer Verspätung von 120 Minuten sind es mindestens 50 Prozent des Fahrpreises.
Dabei müssen Eisenbahnunternehmen die Bahnreisenden über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit unterrichten. Außerdem sollten Bahnreisende in dem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen erhalten, sofern möglich.
Wegen höherer Gewalt Kündigung möglich
Wenn es im Urlaubsgebiet zum Beispiel ein Erdbeben gab und die Weiterreise dadurch erheblich beeinträchtigt ist, können Reisende ihren Reisevertrag kündigen. Dieser Anspruch ist den Reisenden mit §651j des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Denn eine Weiterreise ist unter diesen Umständen dem Reisenden nicht zumutbar. Und eine solche höhere Gewalt war nicht voraussehbar. Für bereits erbrachte Leistungen des Reiseveranstalters müssen Reisende allerdings zahlen. Ebenso verhält es sich mit bis zum Ende der Reise zwingend noch zu erbringenden Leistungen.
Mit dem Auto in den Urlaub
Wer mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte sich vorher über die dortigen Verkehrsregeln, Vorschriften und Strafen bei Verstößen informieren. Autofahrer müssen in Frankreich seit Juli dieses Jahres ein Alkoholmessgerät im Wagen haben. In Großbritannien sind Autofahrer vom Kontinent verpflichtet, die Scheinwerfer ihrer Wagen mit einer speziellen Folie zu versehen, sodass sie beim Fahren auf der linken Straßenseite nicht den Gegenverkehr blenden.
Wer bei Geschwindigkeitsverstößen erwischt wird, muss in den verschiedenen europäischen Ländern mit verschiedenen Regelungen rechnen. Während man zum Beispiel in Deutschland für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 20 Kilometer pro Stunde 35 Euro zahlen muss, sind es in Norwegen 465 Euro.
Alkohol am Steuer ahnden manche Länder schärfer als in Deutschland. So gilt in Ländern wie Ungarn, Tschechien, Slowakei und Rumänien eine 0,0-Promille-Grenze.
Wenn Hund oder Katze mitreisen
Wer mit Hund oder Katze ins Ausland verreisen will, muss die Vorschriften des jeweiligen Landes dazu beachten. Für Länder innerhalb der EU gibt die EU-Verordnung Nr. 998/2003 nähere Informationen. Für Länder, die nicht in der EU sind, gibt deren Botschaft genaue Auskunft. Zumeist sind bestimmte, mitunter zeitaufwändige Vorbereitungen zu treffen. Mitreisende Tiere benötigen im Regelfall zudem eigene Dokumente.
Wer mit Hund, Katze oder Frettchen nach dem Urlaub wieder nach Deutschland einreisen will, benötigt für das Tier sogar einen Heimtierausweis. Der Ausweis weist die Identität des Tieres aus und bescheinigt, dass das Tier gegen Tollwut geschützt ist. Eine Checkliste hilft bei der Vorbereitung.
Reisen – nicht ohne Schwarzbrot?
Selbstversorger, wie sie zum Beispiel gerne im Campingwagen unterwegs sind, nehmen viele Lebensmittel von zuhause mit. Wer auf lieb gewordene Leckereien nicht verzichten möchte, sollte nicht unbekümmert die Sachen einfach einpacken. Denn welche Lebensmittel Reisende in ein Land einführen dürfen, ist von Land zu Land verschieden. Hier empfiehlt es sich, sich vor der Reise bei der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren.
Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs von seiner Reise mit nach Hause nehmen will, sollte wissen, dass dies aus Nicht-EU-Ländern grundsätzlich nicht erlaubt ist. Die EU will damit verhindern, dass Tierseuchen eingeschleppt werden. Das Einfuhrverbot gilt jedoch nicht bei geringen Mengen, die für den persönlichen Verbrauch gedacht sind. Nähere Informationen gibt die EU-Verordnung Nr. 206/2009.
