Ausschuss der Regionen
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Ausschuss der Regionen
Foto: Fred MARVAUX/REA/laif
Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein Beratungsgremium. Er wurde mit dem Maastrichter Vertrag (1993) geschaffen, um die Organe der EU und die europäischen Regionen durch einen direkten Draht zu verbinden. Der Ausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union kein Mitentscheidungsrecht. Allerdings muss er in vielen vertraglich festgelegten Politikbereichen vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission gehört werden. Dies gilt beispielsweise für Fördermaßnahmen in den Bereichen Bildung, Kultur, Beschäftigung oder im Gesundheitswesen. Der Ausschuss ermöglicht, dass Erfahrungen und Interessen der Regionen unmittelbar in den europäischen Entscheidungsprozess einfließen.
Der Ausschuss der Regionen besteht nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU aus höchstens 350 Mitgliedern, die der EU-Ministerrat auf Vorschlag der EU-Staaten auf fünf Jahre ernennt. Es handelt sich um gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus den Kommunen und Regionen der Länder der Gemeinschaft. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum Wohl der Gemeinschaft aus. Die deutschen Bundesländer entsenden 21 Mitglieder, die Spitzenverbände der Landkreise, Städte und Gemeinden je ein Mitglied. Ebenso wie die Ausschussangehörigen anderer EU-Staaten sorgen sie dafür, dass die Politik der Europäischen Union direkt in den Regionen vermittelt wird.
