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Seit den Anfängen des europäischen Einigungsprozesses zählt die Agrarpolitik zu den wichtigsten Aufgabenfeldern europäischer Politik und das aus gutem Grund. In den frühen fünfziger Jahren konnten die Gründerstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) kaum die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Agrarprodukten gewährleisten. Die Erinnerung an Hunger und Lebensmittelknappheit im und nach dem Zweiten Weltkrieg prägte das Denken der Politiker. Sie sahen eine vorrangige Aufgabe darin, den Mangel an Nahrungsmitteln zu überwinden und die Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern.

Deshalb wurde die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) bereits 1957 im EWG-Vertrag festgeschrieben. Danach sollte die GAP

  • die landwirtschaftliche Produktivität steigern,
  • angemessene Einkommen in der Landwirtschaft sichern,
  • die Verbraucher ausreichend mit Nahrungsmitteln zu vernünftigen Preisen versorgen und
  • die Märkte stabilisieren.

Die GAP beruht dabei bis heute auf drei Grundsätzen:

  • Gemeinsamer Agrarmarkt (freier Warenverkehr in einem einheitlichen Markt),
  • Gemeinschaftspräferenz (EU-Produkten wird gegenüber Produkten aus anderen Ländern Vorrang eingeräumt),
  • Gemeinschaftliche Finanzierung.

Ausreichende Versorgung, gesteigerte Produktivität, ein vielfältiges und hochwertiges Produktangebot- dies alles gehört zu den Leistungen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik war zunächst im Wesentlichen die Preispolitik. Garantierte Preise für den Erzeuger ohne Beschränkung der Produktion hieß die Devise. Die Preise für Gemeinschaftserzeugnisse lagen dabei meist weit über dem Weltmarktpreis. Damit sie dennoch günstiger als importierte Waren angeboten werden konnten, wurden eingeführte landwirtschaftliche Produkte mit Zöllen oder Abgaben gegenüber den Gemeinschaftserzeugnissen verteuert. Ausfuhrbeihilfen sicherten die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.

Die GAP in der Krise

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Foto: REGIERUNGonline / Reineke

EU-Landwirtschaft: Überproduktionen sollen zurückgefahren werden.

Während sich die Produktivität in unvorhersehbarem Maße steigerte, nahm gleichzeitig die Zahl der Landwirte ab. Es bildeten sich größere Betriebe. Bereits Anfang der siebziger Jahre wurde in der EU der Bedarf an den meisten Grundnahrungsmitteln durch eigene Erzeugnisse gedeckt. Die zunehmende Produktivität in der Landwirtschaft, die ursprünglich ein wichtiges, historisch begründetes Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik war, führte schließlich zu einer kostspieligen Überproduktion.

Die Gründe, warum die GAP in den siebziger Jahren in diese Sackgasse geriet, sind vielfältig: sinkende Nachfrage nach Fleisch und Milchprodukten, immense Fortschritte in Wissenschaft und Technik, schlechte Absatzchancen für teures EU-Futtergetreide und die ebenfalls subventionierte Landwirtschaft einiger Staaten außerhalb der EU, zum Beispiel der USA.

Für die Landwirte bestand dennoch kein Grund, ihre Produktion zu drosseln oder umzustellen. Die Überschüsse, die sie produzierten, wurden auf Kosten der EG eingelagert, aufgekauft oder zu subventionierten Preisen auf den Weltmärkten verkauft.

Vor allem die Lagerung von Überschüssen und die Finanzierung von Exportsubventionen belasteten den Haushalt trotz kostendämpfender Maßnahmen zunehmend. So betrug der Agrarhaushalt 1992 rund 58 Prozent des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Während die Kosten für die EU-Agrarpolitik weiter stiegen, gaben immer mehr kleine Betriebe auf.

Auch die dauernde Überbeanspruchung des Bodens durch Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel zwang zum Umdenken. Schließlich forderten viele Handelspartner der Europäischen Union im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT (WTO) eine gewisse Öffnung der EU-Agrarmärkte.

Die Agrarreform von 1992

Die Kritik an der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde zu Beginn der neunziger Jahre immer lauter, so dass sich der Rat im Frühjahr 1992 zu einer grundlegenden Agrarreform entschloss. Zentraler Punkt der Reform: Die Mitgliedsstaaten entschieden sich für erhebliche Preissenkungen bei Getreide und Rindfleisch. Die Interventionspreise wurden in drei Schritten zurückgeführt.

Um die Einkommen der Landwirte zu sichern, wurde verstärkt auf ein System von Direktzahlungen gesetzt: Die durch die Agarreform eingetretenen Einkommensverluste der Betriebe werden seither verstärkt durch direkte Einkommensbeihilfen ausgeglichen.

Ebenso wird die Stilllegung von Nutzflächen zur Entlastung der Märkte besonders gefördert. So sind die Einkommen nicht mehr so stark produktionsabhängig, und der Anreiz zur Produktionssteigerung wird gemildert. Durch ein Prämiensystem soll zusätzlich die Flächenstilllegung und die extensive, diversifizierte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen belohnt werden.

Die reformierte Agrarpolitik soll auch den zunehmenden Forderungen nach einer umweltfreundlichen Landwirtschaft Rechnung tragen. Inzwischen werden Prämien an Landwirte gezahlt, die sich zu einer umweltverträglichen Produktionsweise verpflichtet haben. Die Pflege der Kulturlandschaft zählt zu den Aufgaben der Landwirtschaft.

Die Reform des Jahres 1992 zeigt heute Erfolge: Die Überproduktion wurde verringert, das Einkommen der Landwirte gesichert.

Die Reform der Agrarpolitik von 1999

Damit die Gemeinsame Agrarpolitik den Herausforderungen der kommenden Jahre gerecht wurde, musste sie sich weiterentwickeln. In der GAP-Reform von 1999 spiegelte sich der Wandel wider, den die Landwirtschaft in den nächsten Jahren vollziehen sollte.

Die Verhandlungen des Jahres 2000 über eine weitere Liberalisierung der Weltagrarmärkte und die Erweiterung der Europäischen Union stellten die Gemeinsame Agrarpolitik vor ihre größte Herausforderung. Durch die Aufnahme neuer Mitglieder sollte sich die landwirtschaftliche Produktionsfläche vergrößern und die Zahl der Agrarbetriebe anwachsen. Dies blieb nicht ohne Auswirkungen auf die Agrarpolitik.

Mit der neuerlichen GAP-Reform im Rahmen der Agenda 2000 wollte sich die Europäische Union für die neuen Herausforderungen rüsten. Sie vertiefte und erweiterte die Reform von 1992, indem sie die Preisstützungen durch Direktbeihilfen ersetzte und die Entwicklung des ländlichen Raums zum zweiten Pfeiler der Gemeinsamen Agrarpolitik machte.

Um auch künftig die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Produkte zu sichern, sollten umfangreiche Preissenkungen erfolgen. Die Einführung von Direktbeihilfen sicherte nicht nur das Einkommensniveau der Landwirte und unterstützte kleine und mittelständische Betriebe, sondern diente auch der Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt.

Dazu zählten die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, die Qualitätssicherung bei Nahrungsmitteln, die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes, die Schaffung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum, sowie die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen einhergehend mit der Förderung der Chancengleichheit. Die Agrarausgaben wurden auf durchschnittlich 40,5 Milliarden Euro pro Jahr für Marktmaßnahmen sowie rund 13 Milliarden Euro für ländliche Entwicklung begrenzt. Damit wurden die Agrarausgaben auf dem Niveau von 1999 stabilisiert.

Die Reformen von 2003 und 2004

Die bisherigen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik konnten die Überschussproduktion jedoch nicht verhindern und damit auch nicht die Exportsubventionen. Die EU war gefordert, im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu einem Abbau der Subventionen zu kommen, um der Forderung nach einem fairen Welthandel besonders im Interesse der Entwicklungsländer nachzukommen. Zudem waren die Subventionen von Überschüssen den Verbrauchern auf Dauer nicht mehr verständlich zu machen.

Aus diesen Gründen beschlossen die EU-Landwirtschaftsminister im Juni 2003 weitere Reformen: Die wichtigsten Maßnahmen sind die Entkoppelung der Beihilfen von der Produktion, um auf diese Weise die Anreize zur Überproduktion abzubauen; die so genannte Modulation, wonach ländliche Regionen direkte Beihilfen erhalten können und schließlich die Festlegung von EU-Standards im Umwelt- und Tierschutzbereich sowie bei der Lebensmittelsicherheit. Bei Verstößen gegen diese Standards können bis zu 25 Prozent der EU-Fördergelder gestrichen werden.

Im April 2004 einigten sich die EU-Landwirtschaftsminister bei verschiedenen Produkten, die bisher noch nicht betroffen waren, auf die Entkoppelung der Beihilfen. Dies betrifft Olivenöl, Tabak, Baumwolle und Hopfen. Gerade beim Tabak war die EU immer wieder kritisiert worden, da sie einerseits sich im Interesse der Gesundheit dem Kampf gegen das Rauchen verschrieben hatte, andererseits aber den Tabakanbau subventionierte. Schrittweise wird bis 2010 ist die vollständige Entkoppelung beim Tabak erfolgen. Das bedeutet, dass nun Anreize bestehen, die die Tabakbauern veranlassen werden, andere Produkte anzubauen.

Die Agrarreform von 2003 gibt den Bauern neue Freiräume für marktgerechte Erzeugung. Die Förderung der Entwicklung ländlicher Räume ist elementarer Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik geworden. Gleichzeitig flankieren die Direktzahlungen den schwierigen Anpassungsprozess an die Bedingungen liberalisierter Agrarmärkte und Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Tierschutz werden mit den Direktzahlungen verknüpft. Dadurch werden gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft anerkannt.

Diese Ausrichtung macht die GAP zukunftsfähig. Das Europäische Landwirtschaftsmodell kann so fortlaufend weiter entwickelt und über das Jahr 2013 gesichert werden. Hinsichtlich der Finanzierung der GAP hat der Europäische Rat im Jahr 2002 klare Festlegungen bis zum Jahr 2013 getroffen.

In der Diskussion über die Weiterentwicklung der GAP sind zwei Dinge zu berücksichtigen:

  • die Planungssicherheit für den Sektor bis 2013 und
  • die Notwendigkeit der GAP auch nach 2013 ein tragfähiges Fundament zu geben.

 

Und die Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte ist in den letzten Jahren für die Verbraucher und Verbraucherinnen besser erkennbar geworden: Bestimmungen für Qualitäts- und Gütezeichen, Regeln für Produkte, die nach biologischen Methoden angebaut werden, eine Richtlinie, die die Herkunftsbezeichnung schützt sowie umfassende Informationspflichten kommen den Verbrauchern zugute. Schließlich wurde und wird der vorbeugende Verbraucherschutz gestärkt.


Die Assoziierung ist ein besonders enges wirtschaftliches Kooperationsverhältnis zwischen Drittstaaten und der Europäischen Union. Ziel ist ein möglichst ungehinderter Handel und die Abschaffung der Beschränkungen im Warenverkehr.  Assoziierungsabkommen enthalten oft auch Regelungen zum politischen Dialog und zur engen Zusammenarbeit in Kultur, Wissenschaft und Bildung.

Die Assoziierung geht zwar über rein handelspolitische Vereinbarungen hinaus, bedeutet jedoch keine Beteiligung und kein Stimmrecht in den EU-Entscheidungsgremien. Eine Assoziierung begründet grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine EU-Mitgliedschaft. In den mit den Reformstaaten in Mittel- und Osteuropa geschlossenen Europa-Abkommen bekannte sich die EU jedoch zum Ziel des Beitritts dieser Länder (Erweiterung).

Die Assoziierungsabkommen der EU können sehr verschiedene Zielrichtungen haben:

Assoziierung als Vorstufe zum EU-Beitritt

Für Griechenland war der Assoziierungsvertrag von 1961 die Vorstufe zum Beitritt (1981). Er zielte auf die wirtschaftliche Annäherung des Landes an die EU. Ein weiteres Assoziierungsabkommen, das den späteren Beitritt in Aussicht stellt, wurde 1964 mit der Türkei abgeschlossen. Im Falle von Malta und Zypern haben die Assoziierungsabkommen Anfang der 70er Jahre zunächst eine Zollunion ermöglicht, der spätere Beitritt dieser Staaten wurde dadurch erleichtert.

Die Europa-Abkommen mit Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien,  Rumänien, Ungarn und der Tschechischen Republik gingen weit über die rein wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit hinaus. Ausdrücklich wurde als Ziel die EU-Mitgliedschaft der assoziierten Partner genannt. Die Staaten sind 2004  bzw. 2007 der EU beigetreten.

Auch zwischen der EU und Kroatien besteht ein entsprechendes Abkommen. Nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens wird mit der Beitritt des Landes Mitte 2013 erwartet. Auch mit Montenegro wurde ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen.  

Die AKP-Staaten

Als AKP-Staaten bezeichnet man die Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks. Mit diesen Staaten wurden bereits mehrere Abkommen geschlossen: das Abkommen Jaunde I und II (1964 und 1971), die vier Lomé-Abkommen seit 1975 sowie das Abkommen von Cotonou 2000, mit inzwischen 71 AKP-Staaten. Alle Abkommen haben einen entwicklungspolitischen Hintergrund. Anlass für den Abschluss dieser Abkommen war die Einführung des gemeinsamen Außenzolls der EG-Staaten.

Durch die Abkommen konnten Störungen der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen mit diesen Ländern verhindert werden. Den AKP-Ländern wurden Handelspräferenzen mit der EU eingeräumt. Seit dem Cotonou-Abkommen von 2000 macht die EU ihre Unterstützung auch von innerstaatlichen Reformen und guter Regierungsführung der AKP-Staaten abhängig.

Die Mittelmeerländer

Besondere Beziehungen mit der EU begründen auch die Assoziierungsabkommen mit den Mittelmeerdrittländern im Rahmen der Partnerschaft "Europa-Mittelmeer". Sie sehen ähnliche Vereinbarungen vor wie die Europa-Abkommen. Sie enthalten aber keine Beitrittsperspektive.

Abgeschlossen sind Assoziierungsabkommen mit Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien. Mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation hat die EU ein Interimsassoziationsabkommen geschlossen. Verhandlungen mit Syrien über ein Abkommen wurden wegen der Unterdrückung des Volkes durch das Regime abgebrochen.

Partnerschaftsabkommen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen hat die EU mit Russland, der Ukraine, Weißrussland, Moldawien, Kasachstan, Kirgisistan, Georgien, Armenien und Aserbaidschan geschlossen. Mit Usbekistan gibt es ein Interimsabkommen. Diese Abkommen sind keine Assoziierungsverträge. Sie sehen aber einen institutionalisierten politischen Dialog vor. Den betroffenen Ländern werden beim Handel keine weiterreichenderen Zugeständnisse eingeräumt als anderen Drittstaaten.

Letzte Aktualisierung 25.1.2012

Weltweite Menschenrechtsverletzungen, Armut und Hunger veranlassen immer wieder viele Menschen, in den Ländern der Europäischen Union Asyl zu suchen. In der Vergangenheit erfolgte die Behandlung dieser Asylbewerberinnen und -bewerber nach den Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten. In einem zusammenwachsenden Europa erkannte man die Probleme, die dieses uneinheitliche Vorgehen verursacht. Daher wurden schrittweise Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik vereinheitlicht.

Als in der Folge des Schengener Abkommens die Grenzkontrollen zwischen den beteiligten Staaten wegfielen, wurde es notwendig, auch im Bereich der inneren Sicherheit und der Asylpolitik gemeinsame Wege zu gehen. Deshalb verabschiedeten die Mitgliedstaaten 1990 das Schengener Durchführungsabkommen und das Übereinkommen von Dublin. Darin wurde unter anderem geregelt, dass Asylverfahren nur noch von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Zuständig ist derjenige Mitgliedstaat, den der Asylbewerber oder die Asylbewerberin zuerst betreten hat. Ein anderer Mitgliedstaat ist nur dann zuständig, wenn er bereits eine Aufenthaltserlaubnis, ein Einreisevisum oder ein Transitvisum erteilt hat.

Amsterdamer Vertrag integriert Asylfragen in EG-Recht

Waren bis dahin die Fragen der Asylpolitik zwischen den Staaten geregelt, so wurde die Asylpolitik durch den Amsterdamer Vertrag Bestandteil des EG-Vertrages. Das heißt: Rechtsakte der Union auf diesem Gebiet haben einen hohen Grad von Verbindlichkeit erhalten und können durch den Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

Die Fragen des Asyls sind auch in den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingebunden. Die Mitgliedstaaten regeln in diesem Rahmen auch die gemeinsame Einwanderungspolitik, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

Sowohl im Bereich des Asylrechts als auch bei der Regelung des Aufenthalts von Drittstaatlern werden durch verschiedene Rechtsinstrumente einheitliche Mindeststandards definiert. Dabei soll die Integration von aufenthaltsberechtigten Einwanderern verbessert werden. Darüber hinaus soll die Asylpolitik unter Beachtung internationaler Übereinkünfte gestaltet werden. Andererseits soll aber die illegale Einwanderung konsequenter als bisher bekämpft werden.

So wurde 2002 die EG-Verordnung Dublin II zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen verabschiedet. Zusammen mit der bereits 2001 angenommenen Eurodac-Verordnung (zur verbesserten Identifizierung von Asylbewerbern) wird auf diese Weise das Asylverfahren wesentlich effektiver gestaltet.

Mindestnormen für Aufnahme von Asylbewerbern 

Außerdem einigten sich die Mitgliedstaaten 2003 über die Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern („Richtlinie Aufnahmebedingungen“). Bereits im Jahr 2000  waren der Europäischen Flüchtlingsfonds sowie die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen von 2001 verabschiedet worden. Auf diese Weise entstand ein gemeinsamer Sockel von Mindestvorschriften eines europäischen Asyl- und Flüchtlingsrechts in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention.

2004 verabschiedeten die Innenminister der 15 alten Mitgliedstaaten eine neue Richtlinie zur Behandlung von Asylbewerberinnen und -bewerbern. Sie enthält neben Mindestnormen für die Asylverfahren auch eine sogenannte Drittstaatenregelung („Qualifikationsrichtlinie“). Danach können Asylbewerberinnen und -bewerber an den Grenzen zurückgewiesen werden, wenn sie über sichere Drittstaaten einreisen. Transitländer gelten dann als sicher, wenn sie die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert haben und einhalten.

Vereinbarung über Asylverfahren

Schließlich trat am 2. Januar 2006 die Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft („Asylverfahrensrichtlinie“) in Kraft. Zusammen mit der Qualifikationsrichtlinie und der Richtlinie Aufnahmebedingungen umfasst diese alle wesentlichen Aspekte des gemeinsamen Asylrechts der Europäischen Union: Unter welchen Voraussetzungen soll Asyl gewährt werden? Welche Rechte sollen Asylanten haben? Wie soll das Asylverfahren gestaltet sein? Und wie sollen die Lebensbedingungen der Asylbewerberinnen und -bewerber aussehen?

Bundestag und Bundesrat haben am 6. Juli 2007 eine Reform des Zuwanderungsgesetzes beschlossen, die die genannten Richtlinien in deutsches Recht umsetzt. Daneben wurden weitere wichtige Änderungen des Ausländerrechts beschlossen. So wurden unter anderem die Schutzvorschriften für Asylbewerber verbessert, neue Aufenthaltstitel eingeführt, das gesetzliche Bleiberecht und der Arbeitsmarktzugang für langjährig Geduldete geregelt. Das neue Zuwanderungsgesetz fördert damit die Integrationschancen von in Deutschland lebenden Ausländern und harmonisiert zugleich das Asylrecht in der Europäischen Union.

Letzte Aktualisierung 26.1.2012

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein Beratungsgremium. Er wurde mit dem Maastrichter Vertrag (1993) geschaffen, um die Organe der EU und die europäischen Regionen durch einen direkten Draht zu verbinden. Der Ausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union kein Mitentscheidungsrecht. Allerdings muss er in vielen vertraglich festgelegten Politikbereichen vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission gehört werden. Dies gilt beispielsweise für Fördermaßnahmen in den Bereichen Bildung, Kultur, Beschäftigung oder im Gesundheitswesen. Der Ausschuss ermöglicht, dass Erfahrungen und Interessen der Regionen unmittelbar in den europäischen Entscheidungsprozess einfließen.


Der Ausschuss der Regionen besteht nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU aus höchstens 350 Mitgliedern, die der EU-Ministerrat auf Vorschlag der EU-Staaten auf fünf Jahre ernennt. Es handelt sich um gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus den Kommunen und Regionen der Länder der Gemeinschaft. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum Wohl der Gemeinschaft aus. Die deutschen Bundesländer entsenden 21 Mitglieder, die Spitzenverbände der Landkreise, Städte und Gemeinden je ein Mitglied. Ebenso wie die Ausschussangehörigen anderer EU-Staaten sorgen sie dafür, dass die Politik der Europäischen Union direkt in den Regionen vermittelt wird. 


Weitere Informationen auf der Internetseite des AdR 

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter, für den auch die französische Bezeichnung COREPER (Comité des représentants permanents) gebräuchlich ist, setzt sich aus den Botschaftern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Den Vorsitz führt derjenige Staat, der auch die Ratspräsidentschaft innehat. Der AStV hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates der Europäischen Union vorzubereiten.

Der AStV tagt wöchentlich in zwei Formationen: Im AStV 1 treffen sich die Stellvertreter der Ständigen Vertreter, die sich mit Vorlagen fachspezifischen Inhalts beschäftigen. Im AStV 2 kommen die Ständigen Vertreter selbst zusammen, um sich mit politischen, wirtschaftlichen und institutionellen sowie Handelsfragen zu befassen. Der AStV befasst sich mit allen Tätigkeitsbereichen des EU-Ministerrates mit Ausnahme der Landwirtschaft, für die ein Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL) existiert.

Der Ausschuss spielt im gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozess eine zentrale Rolle. Er ist einerseits ein Forum des Dialogs zwischen den Ständigen Vertretern selbst sowie zwischen diesen und ihren Regierungen. Andererseits ist er ein politisches Kontrollgremium, da er die Arbeit von Sachverständigengruppen überwacht.

Vor den Tagungen des Rates prüft der AStV die jeweiligen von der Kommission unterbreiteten Vorschläge und Entwürfe von Rechtsakten. Dabei wird versucht, im Ausschuss Einvernehmen zu den einzelnen Punkten zu erzielen. Die Tagesordnung der Ministerratstagungen wird dann in zwei Bereiche gegliedert: Die so genannten A-Punkte umfassen Themen, zu denen bereits Einigkeit im Ausschuss erzielt wurde und es daher keiner weiteren Debatte im Rat bedarf. Die B-Punkte werden dem Rat zur weiteren Diskussion vorgelegt.