Navigation und Service

Inhalt

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Am 15. Juni 1985 trafen im luxemburgischen Schengen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande ein Übereinkommen, dessen Zielsetzung lautete: "Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden". Am 19. Juni 1990 wurde das Schengener Durchführungsübereinkommen unterzeichnet.

Den fünf Gründerstaaten schlossen sich in rascher Folge an: Italien (1990), Portugal und Spanien (1991), Griechenland (1992), Österreich (1995), Dänemark, Finnland und Schweden (1996).

Nicht nur Unionsbürgerinnen und -bürger, sondern auch Angehörige von Drittstaaten profitieren von der neuen Reisefreiheit. Allerdings unter einer Bedingung: Sie müssen ein Aufenthaltsrecht in einem dieser "Schengen-Staaten" haben. Bürger aus Drittstaaten, die nicht in einem Schengen-Land leben, sondern dort nur ihre Ferien verbringen, brauchen nur noch ein einziges Visum. Dieses Visum wird von einem Schengen-Staat ausgestellt und ist dann für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt in allen Vertragsstaaten gültig.

Das Durchführungsübereinkommen zum Schengener Abkommen trat am 26. März 1995 in Kraft. Im Laufe der Jahre schlossen sich alle Länder dem Abkommen an.

Am 25. März 2001 fielen die Personenkontrollen auch an den Grenzen der nordischen Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden weg. Mit Norwegen und Island sind zwei Staaten, die nicht zur EU gehören, am Schengen-System beteiligt. Großbritannien und Irland nehmen in eingeschränktem Umfang teil. Sie beteiligen sich an der polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit. 

Am  21. Dezember 2007 fielen die Grenzkontrollen zu folgenden Ländern: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Als weiteres Nicht-EU-Land ist die Schweiz und Liechtenstein seit Dezember 2008 dabei. Da die Schweiz aber nicht nicht zum EU-Zollgebiet gehört, finden weiter Warenkontrollen statt.

Mit den vier Nicht-EU-Ländern Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz sind es dann insgesamt 26 Staaten Europas, die im sogenannten Schengenraum die Grenzkontrollen abgeschafft haben. Bulgarien, Rumänien und Zypern sollen später dazukommen.

Einig war man sich von Anfang an, dass das grenzenlose Europa mit neuen Risiken auf dem Gebiet der inneren Sicherheit erkauft würde. Es waren also Maßnahmen zur Stärkung der inneren Sicherheit zu ergreifen. Dazu gehören

  • die Verstärkung und Harmonisierung der Kontrollen an den Außengrenzen der Schengen-Staaten,

  • eine gemeinsame Visum-Politik und

  • die Errichtung eines Fahndungs- und Informationssystems sowie

  • Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.

Die zentrale Datenbank des Schengeninformationssystem (SIS) ist eine der wichtigsten Ausgleichsmaßnahmen. Es handelt sich dabei um ein automatisiertes Personen- und Sachfandungssystem und befindet sich in Straßburg. Es sorgt dafür, dass alle nationalen Polizeien über die gleichen Informationen verfügen. Außerdem dürfen Polizisten unter bestimmten Voraussetzungen fliehenden Verbrechern auch über die Grenze hinweg "nacheilen". Auch in den Bereichen Waffenrecht und Drogenpolitik konnten die Schengen-Staaten gemeinsame Lösungen finden.

Das Schengener Abkommen hatte von Beginn an eine wichtige Modellfunktion für die gesamte EU. Mit dem Vertrag von Amsterdam ist das Abkommen in den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union einbezogen worden. Das freie Überqueren der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten wurde damit zum EU-Recht.

Stand: März 2013


Die Sozialpolitik ist nach wie vor weitgehend eine Angelegenheit der EU-Mitgliedstaaten. Die Kompetenzen der EU sind daher nicht so weitgehend wie in anderen Politikbereichen. Das Subsidiaritätsprinzip ist zu beachten. Die Union darf nur regeln, was die Einzelstaaten allein nicht ausreichend lösen können.

Die Maßnahmen der EU müssen die einzelstaatlichen Regelungen berücksichtigen und dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft nicht beeinträchtigen. Eine Harmonisierung des Arbeits- und Sozialrechts der Mitgliedstaaten ist nicht möglich. Die Bereiche der Sozialpolitik und der Beschäftigungspolitik überschneiden sich häufig. (Beschäftigungspolitik)

In dem Maße, in dem die Verwirklichung des Binnenmarktes und die wirtschaftliche Integration voranschreiten, muss auch im Bereich der Sozialpolitik die europäische Integration verstärkt werden. Bereits der Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 sah Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie gleiches Entgelt für Männer und Frauen vor.

Die Sozialcharta

Der Ruf nach einer Stärkung der sozialen Dimension der Gemeinschaft führte schließlich zur Verabschiedung der "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" auf dem Europäischen Rat vom Dezember 1989. Die Europäische Kommission legte bald darauf ein Aktionsprogramm vor, das fast 50 Maßnahmen enthielt, die in den folgenden Jahren weitestgehend von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt wurden.

Abkommen über Sozialpolitik

Einen weiteren Schritt hin zu einer europäischen Sozialpolitik haben die Mitgliedstaaten mit dem Vertrag über die Europäische Union vollzogen. Dem Vertrag wurde ein "Abkommen über die Sozialpolitik" beigefügt, das allerdings zunächst von Großbritannien nicht unterzeichnet wurde. Es ermächtigt die EU-Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen der Sozialpolitik verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Wenn es um Gesundheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Chancengleichheit für Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt und berufliche Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden geht, reicht ein Mehrheitsbeschluss aus. In anderen Bereichen, wie der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer, dem Kündigungsschutz, der Mitbestimmung oder der Beschäftigung von Angehörigen von Nicht-EU-Staaten, verlangt der Vertrag Einstimmigkeit. Für Fragen des Arbeitsentgelts, des Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrechts bleiben ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig.


 

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen des Sozialprotokolls in den EG-Vertrag eingegliedert.  Damit beteiligen sich alle Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Sozialpolitik der EU. Der Vertrag schaffte die Plattform zur Stärkung der europäischen Sozialpolitik, die sich auf Fragen der Beschäftigung, der Chancengleichheit, der Ausgrenzung sowie der öffentlichen Gesundheit konzentriert.

Sozialpolitische Maßnahmen der EU

Vor dem Hintergrund der sozialpolitischen Beschlüsse von Amsterdam legte die Europäische Kommission 1998 ein Aktionsprogramm vor, das die europäischen Sozialpolitik skizziert. Hauptfinanzierungsinstrument dafür ist der Europäische Sozialfonds.  Ziel ist, den Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft gerecht zu werden. Dies soll den Anforderungen von Wettbewerb, Produktivität, Solidarität und Gerechtigkeit entsprechen.

Die Europäische Kommission hat folgende Prioritäten für die europäische Sozialpolitik benannt:

  • Arbeitsplätze, Ausbildung und Mobilität,

  • Anpassung an eine sich verändernde Arbeitswelt,
  • eine Gesellschaft ohne Ausgrenzung.

Im Zentrum der Sozialpolitik steht der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit. Dabei geht es vor allem darum, die bei mehreren Europäischen Räten, zuletzt in Lissabon im März 2000 beschlossene Beschäftigungsstrategie (Lissabon-Strategie) konsequent in die Tat umzusetzen. Die sich wandelnde Arbeitswelt erfordert neue Strategien der Beschäftigungspolitik: Die Anpassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den industriellen Wandel soll deshalb ebenso gefördert werden wie die Modernisierung der Arbeitsorganisation, die Schaffung sicherer und gesunder Arbeitsplätze.

Die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung ist ein weiteres wichtiges Thema: Die EU fördert die soziale Eingliederung ebenso wie die Chancengleichheit von Frauen und Männern: Der EG-Vertrag verbietet die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts. Das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern muss bei allen Maßnahmen der Gemeinschaft beachtet werden. In allen bedeutenden politischen Konzepten sollen die Belange von Frauen künftig besonders berücksichtigt werden. Eine Reihe von Aktionen soll außerdem die Stellung der Frau verbessern: Von Aktionen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bis hin zu Aktionen zur Förderung der Beteiligung der Frauen am politischen Entscheidungsprozess. (Frauen in der EU)

Soziale Mindeststandards

Auch langfristig ist an eine vollständige Harmonisierung der Sozialstandards in der Europäischen Union nicht gedacht. Jeder Mitgliedstaat soll eigenständig auf seine eigenen sozialen Probleme reagieren können. Damit es aber im europäischen Binnenmarkt nicht zu einem ruinösen Wettbewerb auf Kosten der sozialen Errungenschaften kommt, legt die Europäische Union Mindeststandards fest. Sie sollen ein möglichst hohes gemeinsames Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

Auf diese Weise ist garantiert, dass sich Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten auf ein hohes Schutzniveau an ihrem Arbeitsplatz verlassen können. Das gilt für die Sicherheit von Maschinen ebenso wie für den Mutter- und Jugendschutz.  Mitgliedstaaten, die umfangreichere Schutzbestimmungen vorsehen, können diese beibehalten.

 

Euro-Betriebsräte

1994 wurde mit der Richtlinie über die Schaffung von "Euro-Betriebsräten" eine Regelung zur Information und Anhörung von Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmer in europaweit operierenden Unternehmen gefunden. Die Richtlinie sieht vor, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in den EU-Mitgliedstaaten und mindestens jeweils 150 Beschäftigten in zwei EU-Ländern diesen bestimmte Informations- und Einflussmöglichkeiten gewähren müssen.

Grundlage für die Sprachenregelung der EU ist Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Danach wird "die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft vom Rat einstimmig getroffen." Diese Regelung wird derzeit wie folgt umgesetzt: Die Amtssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Gälisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch und Ungarisch.

Die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Regierungen und die Behörden der Mitgliedstaaten können sich in jeder dieser Sprachen an die EU-Organe wenden. Die Antwortschreiben der EU müssen in der gleichen Sprache erfolgen. Wenn sich die EU-Behörden an einen Mitgliedstaat oder an einzelne Bürger wenden, so sind diese Schriftstücke in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates abzufassen.

Die EU veröffentlicht ihre Gesetze und andere Bekanntmachungen in allen Amtssprachen. Die EU-Organe unterhalten dafür eigene Sprachendienste mit Dolmetschern und Übersetzern.

anlage-zu-sprachenregelung-in-eu-behoerden922303

Foto: REGIERUNGonline / Faßbender

Konferenz-Dolmetscher sind bei der EU unverzichtbar.

Arbeitssprachen in den EU-Organen

Die Institutionen der EU können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist. Damit in den EU-Organen flüssig gearbeitet werden kann, gibt es sogenannte Arbeitssprachen.

Innerhalb der EU-Kommission gilt ein Dreisprachenregime aus Englisch, Französisch und Deutsch. Das bedeutet, dass zu Kommissionssitzungen Arbeitsdokumente in den drei Sprachen vorgelegt werden. Bei internen Besprechungen der Dienststellen überwiegt dagegen inzwischen die Nutzung der englischen Sprache.

Im  Rat der Europäischen Union gilt: Verhandlungen und Besprechungen auf der Ministerebene werden in alle Amtssprachen übersetzt, im Ausschuss der Ständigen Vertreter (ASTV) gilt aber das Drei-Sprachen-Regime (Englisch, Französisch, Deutsch).

In den Ratsarbeitsgruppen der Fachbeamten gelten unterschiedliche Regelungen. Soweit eine Gruppe Gesetze vorbereitet, wird in alle EU-Sprachen übersetzt. In der überwiegenden Zahl der Gruppen werden nur die fünf großen EU-Sprachen gedolmetscht, das heißt Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch. In vielen Gruppen wird auf Dolmetschung ganz verzichtet. Hier wird praktisch nur noch Englisch und/oder Französisch gesprochen. Da die meisten Diplomaten fremdsprachenerfahren sind, stellt dies in der Regel auch kein Problem dar.

Im Europäischen Parlament wird im Plenum und in den Ausschüssen in alle und aus allen Unionssprachen gedolmetscht. Dokumente werden in allen Sprachen der Union vorgelegt. Der offizielle Verkehr des Parlaments mit den Mitgliedstaaten erfolgt in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts erster Instanz werden in alle Amtssprachen übersetzt. Interne Arbeitssprache beider Gerichte sind neben dem vorherrschenden Französisch zunehmend auch Englisch und teilweise Deutsch. Die Richter beraten aber untereinander überwiegend in Französisch; Sitzungsberichte und Urteilsentwürfe werden in der jeweiligen Verfahrenssprache und in Französisch erstellt. Prozessteilnehmer können ihre Muttersprache sprechen.

Vorherrschende Fremd- und Muttersprachen in der EU

Deutsch ist Muttersprache von knapp 20 Prozent der EU-Bürgerinnen und Bürgern und damit meistgesprochene Muttersprache in der EU. Darüber hinaus sprechen über 10 Prozent der Europäer Deutsch als Fremdsprache; das heißt insgesamt rund 30 Prozent der EU-Bürger sprechen Deutsch.

Zum Vergleich: Englisch ist mit 47 Prozent die meistgesprochene Sprache in der EU (13 Prozent Muttersprache, 34 Prozent Fremdsprache), Französisch liegt mit 23 Prozent Verbreitung sogar hinter Deutsch nur auf Platz drei (12 Prozent Muttersprache, 11 Prozent Fremdsprache).

Wegen dieser Bedeutung des Deutschen hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, keinesfalls eine Schwächung der deutschen Sprache im sogenannten Sprachenregime der EU zuzulassen. Die Rolle von Deutsch als Arbeitssprache in allen Institutionen der EU soll daher gestärkt werden.

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist im Artikel 126 und im Protokoll Nr. 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) geregelt.

Er hat zum Ziel, übermäßige Haushaltsdefizite in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Großbritanniens) zu verhindern und eine Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen. Die Kriterien für die Haushaltsdisziplin sind: Die Neuverschuldung eines Landes soll drei Prozent und die gesamte Staatsverschuldung soll 60 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP)  nicht überschreiten. Diese Richtwerte gelten auch für Länder, die den Euro einführen wollen.

Einige Länder der EU haben gegen diese Vorschriften verstoßen. Die für diese Fälle vorgeschriebenen Sanktionen unterblieben. Daher  wurde der Pakt 2012 erheblich verschärft.

Der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt sieht strengere Vorgaben vor, um schneller staatlicher Verschuldung oder wirtschaftlichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.

Bisher konnte gegen einen Euro-Staat ein so genanntes "Defizitverfahren" nur dann eingeleitet werden, wenn dessen Neuverschuldung zu hoch war. Zukünftig kann die Europäische Kommission auch ein früheres und schärferes Sanktionsverfahren einleiten. Es setzt ein, wenn das Defizit und die Gesamtschulden eines Landes zu hoch sind oder nicht ordnungsgemäß zurückgeführt werden.

Maßgeblich für die Einhaltung der Regeln wird mittelfristig ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Haushalt ohne Neuverschuldung sein. Bisher ist es ein Staatsdefizit von drei Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Außerdem wird der staatliche Schuldenstand zum gleichwertigen Kriterium. Staaten mit einem Schuldenstand von mehr als 60 Prozent ihres BIP müssen diesen Überschuss um fünf Prozent jährlich abbauen. Ferner gelten für die nationalen Haushaltsregeln nunmehr einheitliche Mindeststandards.

Die Empfehlungen, die der Europäische Rat gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten ausspricht, sind nun verbindlicher. Kommt ein Staat diesen Empfehlungen nicht nach, kann es schneller zu konkreten Sanktionen kommen. Derartige Sanktionen wirken effektiver als zuvor, weil sie nur durch eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat gestoppt werden können.

Außerdem müssen die Staaten der EU-Kommission mehr Informationen übermitteln. Die Kommission kann künftig auch Kontrollen in den EU-Staaten durchführen. Es wurde eine neue Geldstrafe  für verfälschte Statistiken über Defizite und Schulden  von 0,2 Prozent des BIP eingeführt. Die nationalen Statistikämter sollen unabhängiger und mit gemeinsamen Standards arbeiten.

Manche Mitgliedstaaten sind aber auch  in Schwierigkeiten geraten, obwohl sie konsequent ihre Verschuldung zurückführten. Unkontrollierte Blasen am Immobilien- oder Finanzsektor sind dort die Ursachen. Ein neues Überwachungsverfahren soll daher dazu beitragen, Ungleichgewichte in den Volkswirtschaften und Fehlentwicklungen schneller zu ermitteln. Die EU- Kommission wird so den Mitgliedstaaten schneller und gezielter gesamtwirtschaftliche Korrekturen empfehlen. Kommen sie den Empfehlungen nicht nach, wird die Kommission Sanktionen verhängen.

Ohne Handelshemmnisse in der EU zu beseitigen, wäre eine Öffnung der Grenzen für Menschen, Waren, Dienstleistungen und Kapital nicht möglich gewesen. Dies gilt besonders für die steuerlichen Schranken zwischen den EU-Staaten. Wären die Grenzen ohne Harmonisierung der Steuern geöffnet worden, hätte dies zu Wettbewerbsverzerrungen, Umsatzrückgängen und Steuerausfällen geführt. Von der Harmonisierung sind in erster Linie die indirekten Steuern betroffen, also die Steuern, die beim Erwerb einer Ware oder Dienstleistung anfallen.

Für die Mehrwertsteuer gilt seit dem 1. Januar 1993 EU-weit eine Regelung, die einen Mindestsatz von 15 Prozent vorsieht. Die ermäßigten Mehrwertsteuersätze müssen mindestens fünf Prozent betragen. Dies betrifft unter anderem Zeitungen, Bücher, Nahrungsmittel und Medikamente.

Die Steuerharmonisierung macht sich vor allem bei Reisen ins EU-Ausland bemerkbar: Zollkontrollen an den Binnengrenzen gibt es nicht mehr. Verbraucher und Verbraucherinnen können Waren für den privaten Verbrauch überall in der EU kaufen und ohne weitere Formalitäten über die Grenzen mitnehmen. 

Für private Einkäufe greift dabei bereits das "Ursprungslandprinzip": Zu zahlen ist die Mehrwertsteuer in dem Land, in dem das Produkt gekauft wird. Ausnahmen gibt es beim Erwerb von Neuwagen und im Versandhandel. Anders als beim privaten Einkauf zahlen Unternehmen die Umsatzsteuer derzeit noch in dem Land, in das die Ware eingeführt wird. Für sie gilt noch das "Bestimmungslandprinzip".

Aber auch im gewerblichen Bereich gibt es an den Grenzen keine Kontrollen mehr. Die Formalitäten werden jetzt in den Unternehmen erledigt. Dazu erhalten die Unternehmen eine "Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer". Ziel ist es, auch für gewerbliche Waren das Ursprungslandprinzip einzuführen.

Die direkten Steuern, die Lohn-, Einkommens- und Körperschaftssteuer, sind von der Steuerharmonisierung weitestgehend unberührt geblieben. Lediglich im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Unternehmen gibt es bisher zwei Richtlinien:

  • Die sogenannte "Mutter-Tochter-Richtlinie" sieht vor, dass der Gewinn von Firmen, bei denen Mutter- und Tochtergesellschaft jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, nicht zweimal besteuert werden. Die Richtlinie beseitigt auch die Quellensteuer auf Ausschüttungen der Tochtergesellschaft.
  • Die Fusionsrichtlinie soll steuerliche Hindernisse für die Umstrukturierung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen aus dem Wege räumen.

Die Harmonisierungsbestrebungen der EU bei den direkten Steuern werden sich auch in Zukunft auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen konzentrieren. Ziel ist es, den Betrieben zu ermöglichen, in der gesamten Europäischen Union tätig zu werden, ohne durch Steuervorschriften behindert zu werden.

Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten verstärkt. So wurden bereits Richtlinien über die gegenseitige Amtshilfe beschlossen. In dem Maße, in dem die Steuergrenzen weiter fallen, wird auch die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen gestärkt werden.

Zwischen den wirtschaftsstarken und -schwachen Regionen der Europäischen Union besteht ein großes Gefälle. Dieses Gefälle abzubauen, ist  Aufgabe der EU-Strukturpolitik. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) haben sich die Mitgliedstaaten zum Ziel gesetzt, "die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern." (Artikel 174)

Die Europäische Union versteht sich nicht nur als ökonomische und politische, sondern auch als Solidargemeinschaft, in der wohlhabendere Staaten und Regionen den wirtschaftlich weniger starken helfen, ihren Rückstand aufzuholen.

Mit Strukturfonds fördert die Europäische Union das wirtschaftliche Wachstum und die Beschäftigung in den Mitgliedstaaten direkt. Ob durch Hilfen für Kohle- und Stahlregionen, die Unterstützung von Umschulungskursen für Frauen oder Investitionen im Umweltschutzbereich: Immer geht es darum, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten (Beschäftigung). Von 2007 bis 2013 sind Ausgaben in Höhe von insgesamt 308 Milliarden Euro vorgesehen, das sind 35,6 Prozent des EU-Haushalts. 

Nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 ist die europäische Strukturpolitik einer grundlegenden Revision unterzogen worden. Die neuen Mitgliedsländer benötigen auf Grund ihrer wirtschaftlichen Schwäche naturgemäß im Vergleich zu den alten Mitgliedsländern mehr Förderung. Das bedeutet, dass viele Gebiete in den alten EU-Ländern nun relativ wohlhabender sind und damit aus der Förderung herausfallen. Dies gilt auch für einige Teile der neuen Bundesländer. In der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013 werden die neuen Bundesländer aber weiter berücksichtigt. Insgesamt wird Deutschland in den nächsten sieben Jahren 23,4 Milliarden Euro erhalten.

Partnerschaft

Bei der Vergabe der Mittel gilt das Prinzip der Subsidiarität: Die Verantwortung für die Umsetzung wird von einer möglichst bürgernahen Verwaltungsebene wahrgenommen. In der Bundesrepublik sind dies in der Regel die Länder, in manchen Fällen auch der Bund, die der Europäischen Kommission im Rahmen eines regionalen Entwicklungsplans Förderregionen vorschlagen, Finanzierungspläne aufstellen und die jeweiligen Ziele und Maßnahmen der Strukturförderung ausarbeiten.

Die Europäische Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten der EU ein Gemeinschaftliches Förderkonzept (GFK), in dem Förderschwerpunkte, finanzielle Mittel und Investitionsformen festgelegt werden.

Die Gemeinschaftlichen Förderkonzepte bilden die Basis für Operationelle Programme (OP), mit deren Hilfe die Projekte durch regionale und lokale Partner abgewickelt werden. Die Strukturhilfe wird nur "komplementär" gewährt: Die Mitgliedstaaten der EU müssen mindestens 25 Prozent, in der Regel aber die Hälfte der Projektmittel selbst aufbringen.

Die einzelnen Fonds

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) dient in erster Linie der Förderung von Regionen mit wirtschaftlichem Aufholbedarf. Gefördert werden Investitionen zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze sowie Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur. Zudem soll das Entwicklungspotential der Regionen durch die Unterstützung lokaler Initiativen vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) verbessert werden.

Hauptaufgabe des Europäischen Sozialfonds (ESF) ist die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Die Entwicklung beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Jugendlichen werden daher ebenso unterstützt wie die berufliche Bildung und Umschulung von Personen, denen der Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt droht. Weiterer Schwerpunkt ist die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Frauen in der Europäischen Union) auf dem Arbeitsmarkt.

Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A), unterstützt die Anpassung der Agrarstrukturen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und fördert die Entwicklung des ländlichen Raumes. Er vergibt Investitionshilfen zur Senkung der Produktionskosten und Steigerung der Effizienz der Betriebe sowie zur besseren Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Weiterhin unterstützt der EAGFL-A die Verbesserung der ländlichen Infrastruktur, die Sanierung der Dörfer sowie die Entwicklung des Fremdenverkehrs und des Handwerks.

Das Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gewährt Zuschüsse für die Finanzierung von Investitionen zur Umstrukturierung und Modernisierung der Fischereiflotte sowie zur Verbesserung der Vermarktungs- und Verarbeitungsbedingungen.

Der Kohäsionsfonds fördert Projekte des Umweltschutzes und der Verkehrsinfrastruktur in Mitgliedsstaaten, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf weniger als 90 Prozent des Unionsdurchschnitts beträgt.

Reform der Strukturpolitik

Nach dem Betritt der zehn neuen Mitglieder am 1. Mai 2004 wurde die Strukturpolitik reformiert. Sie richtet sich an folgenden drei vorrangigen Zielen aus:

  • Konvergenz (früher Ziel 1): Gefördert werden Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner weniger als 75 Prozent des Gemeinschaftsdurchschnitts der 25 beträgt. Diese Regionen liegen überwiegend in den neuen Mitgliedstaaten. Bis 2013 werden aber auch Regionen einbezogen, die weniger als 75 Prozent des EU-15-Schnitts haben.
  • Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (früher Ziel 2):  Hierzu zählt die Förderung von Industrieregionen im Wandel genauso wie die Unterstützung der ländlichen Räume mit rückläufiger Entwicklung. Mit dieser Förderung sollen Umbrüche und Herausforderungen der Globalisierung abgefedert werden.
  • Territoriale Zusammenarbeit: Es sollen Anreize zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschaffen werden, zum Beispiel bei der Entwicklung ländlicher Gebiete.

Gemeinschaftsinitiativen

Die "Gemeinschaftsinitiativen" dienen der Förderung von besonderen Aktionen von gemeinsamem europäischen Interesse und werden aus den Strukturfonds finanziert.

  • INTERREG unterstützt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
  • LEADER dient der Entwicklung des ländlichen Raumes.
  • URBAN hilft bei der wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen und sozialen Wiederbelebung problembeladener Stadtviertel.
  • EQUAL ist eine neue Initiative mit den Schwerpunkten Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichheit jeder Form. Das Programm tritt im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt an die Stelle der früheren Initiativen ADAPT und BESCHÄFTIGUNG.

Subsidiarität bedeutet, dass öffentliche Aufgaben möglichst bürgernah geregelt werden sollen. Probleme sollen auf der niedrigsten politischen Ebene gelöst werden. In Deutschland sind das die Kommunen, dann die Bundesländer. Erst wenn ein bestimmtes Problem dort nicht gelöst werden kann, wird die Regelungskompetenz nach "oben" abgegeben. Für das Verhältnis der Nationalstaaten zur Europäischen Union heißt das: Die EU soll sich nur um Dinge kümmern, die sie besser regeln kann als die Mitgliedsländer.

In Artikel 5 des EU-Vertrages heißt es: "Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit." Das Subsidiaritätsprinzip dient nicht nur der Erhaltung der Eigenständigkeit der EU-Staaten. Es hilft auch, eine wachsende Bürokratie zu verhindern.

In einem Protokoll zu den Europäischen Verträgen sind die Grundsätze zur Anwendung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im einzelnen geregelt. Die Europäische Kommission muss bei jeder Gesetzesinitiative nachweisen, dass sie die jeweilige Aufgabe besser lösen kann als die Regionen oder die Mitgliedstaaten. Damit das Handeln der EU gerechtfertigt ist, müssen begründet werden, dass die Ziele der Maßnahme auf Unionseben besser erreicht werden können.
  

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden diese bereits länger geltenden Bestimmungen ausgeweitet, in dem er den nationalen Parlamenten weitere Kontrollrechte gibt. Die EU-Kommission muss den Parlamenten Gesetzesvorhaben vorab zur Begutachtung vorlegen. Die Parlamente können dann die Kommission auffordern, das Vorhaben zu überprüfen oder fallen zu lassen. Auch erhalten sie das Recht zur Klage beim Europäischen Gerichtshof, wenn sie der Meinung sind, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt.