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Deutschsprachiges Glossar
Im Rat der Europäischen Union sind die einzelnen Mitgliedstaaten durch die jeweiligen Fachminister ihrer Regierungen vertreten. Der Ministerrat wechselt seine Zusammensetzung je nach Beratungsgegenstand: So treffen sich im "Allgemeinen Rat" die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten, die Verkehrsminister bilden den "Verkehrsrat", die Umweltminister den "Umweltrat".
Der Rat der Europäischen Union darf nicht mit dem Europäischen Rat, dem Gipfeltreffen der EU-Staats- und Regierungschefs, verwechselt werden.Sitz des Rates ist Brüssel. Rat und Parlament beschließen gemeimsame die europäischen Gesetze. (Gesetzgebungsverfahren).
Vorsitz des Rates
Der Vorsitz im Rat wechselt jeweils am 1. Januar und am 1. Juli mit der EU-Ratspräsidentschaft. Welcher Mitgliedstaat den Vorsitz ausübt, wird vom Europäischen Rat bestimmt. Er achtet dabei darauf, dass kleine und große Mitgliedstaaten sich abwechseln. Man nimmt auch Rücksicht auf nationale Wahlen.
Reihenfolge der EU-Präsidentschaften bis 2020
| Spanien | Januar - Juni | 2010 |
| Belgien | Juli - Dezember | 2010 |
| Ungarn | Januar - Juni | 2011 |
| Polen | Juli - Dezember | 2011 |
| Dänemark | Januar - Juni | 2012 |
| Zypern | Juli - Dezember | 2012 |
| Irland | Januar - Juni | 2013 |
| Litauen | Juli - Dezember | 2013 |
| Griechenland | Januar - Juni | 2014 |
| Italien | Juli - Dezember | 2014 |
| Lettland | Januar - Juni | 2015 |
| Luxemburg | Juli - Dezember | 2015 |
| Niederlande | Januar - Juni | 2016 |
| Slowakei | Juli - Dezember | 2016 |
| Malta | Januar - Juni | 2017 |
| Vereinigtes Königreich | Juli - Dezember | 2017 |
| Estland | Januar - Juni | 2018 |
| Bulgarien | Juli - Dezember | 2018 |
| Österreich | Januar - Juni | 2019 |
| Rumänien | Juli - Dezember | 2019 |
| Finnland | Januar - Juni | 2020 |
Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten", in dem die Außenminister oder ihre Vertreter zusammenkommen, ist die wichtigste Ratsformation. Nur der Allgemeine Rat koordiniert die Ratsarbeit insgesamt und bereitet die Tagungen des Europäischen Rates vor. Daneben übt er seine gesetzgeberischen und politischen Aufgaben als Entscheidungsgremium für die EU-Außenbeziehungen aus.
Der Rat wird von einem Generalsekretariat und dem "Ausschuss der ständigen Vertreter" in seiner Arbeit unterstützt. "Ständige Vertreter" sind die Botschafter der Mitgliedstaaten bei der EU. Der Ausschuss bereitet die Ratstagungen vor. Hierher gelangen die Gesetzesentwürfe der Europäischen Kommission. Denn nur sie darf in der EU Gesetzesentwürfe vorlegen (Initiativrecht).
Herrscht im Ausschuss (und in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament) Einigkeit, ist die Entscheidung der Minister nur noch Formsache. In vielen Fällen jedoch müssen die Minister selbst einen Kompromiss erarbeiten. Dabei werden im Rat natürlich auch nationale Interessen vertreten. Hier gilt es daher, die unterschiedlichen Wünsche und Auffassungen der Mitgliedstaaten durch Kompromisse auf einen europäischen Kurs zu bringen.
Der Rat kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig fassen. Die Verträge der Union legen fest, für welche Bereiche welches Abstimmungsverfahren benutzt wird. Bei einstimmigen Beschlüssen hat jedes Land eine Stimme. Bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit werden die Stimmen der Länder unterschiedlich gewichtet.
Mit dem Vertrag von Lissabon werrden fast alle Politikfelder dem Mehrheitsprinzip unterworfen. Dabei muss im Rat immer eine Mehrheit der europäischen Bevölkerung vorliegen. Konkret müssen 55 Prozent der Mitgliedsländer zustimmen, die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Länder erforderlich.
| Land | Stimmen | Land | Stimmen | |
| Deutschland | 29 | Bulgarien | 10 | |
| Frankreich | 29 | Österreich | 10 | |
| Großbritannien | 29 | Schweden | 10 | |
| Italien | 29 | Finnland | 7 | |
| Polen | 27 | Litauen | 7 | |
| Spanien | 27 | Slowakei | 7 | |
| Rumänien | 14 | Dänemark | 7 | |
| Niederlande | 13 | Irland | 4 | |
| Belgien | 12 | Slowenien | 4 | |
| Portugal | 12 | Estland | 4 | |
| Tschechische Republik | 12 | Zypern | 4 | |
| Ungarn | 12 | Lettland | 4 | |
| Griechenland | 12 | Luxemburg | 4 | |
| Malta | 3 |
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) ist ein europaweiter Zusammenschluss kommunaler und regionaler Gebietskörperschaften. Er ist aus der Partnerschaftsbewegung der europäischen Städte und Gemeinden hervorgegangen.
Im RGRE sind nationale Kommunalverbände aus 35 europäischen Ländern zusammengeschlossen. Der RGRE repräsentiert in ganz Europa etwa 100.000 kommunale Gebietskörperschaften. Sitz des RGRE ist Paris. In Brüssel ist der Verband mit einem Büro vertreten.
Präsident des europäischen Dachverbandes ist der Wiener Oberbürgermeister Michael Häupl, sein Vertreter als Erster Vizepräsident Anders Knape, Präsident des Verbandes der schwedischen Kommunen.
Die deutsche Sektion des RGRE ist ein Zusammenschluss von rund 800 europäisch engagierten deutschen Städten, Gemeinden und Landkreisen. Die kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag sind ebenfalls Mitglieder. Präsident der deutschen Sektion ist der Stuttgarter Oberbürgermeister Wolfgang Schuster, Vizepräsidenten sind die Bingener Oberbürgermeisterin Birgit Collin-Langen und der Landrat des Kreises Steinfurt Thomas Kubendorff. Die Geschäftsstelle befindet sich beim Deutschen Städtetag in Köln.
Nähere Informationen finden Sie unter www.rgre.de
- Funktionen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
- Das Petitionsrecht
- Der Bürgerbeauftragte des Europäischen Parlaments
- Der Bürgerberater der Europäischen Kommission
Wie jede Rechtsordnung stellt auch die Europäische Union ein Rechtsschutzsystem für die Durchsetzung von Unionsrecht und für die Klärung von Streitfällen zur Verfügung. Im Mittelpunkt steht der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz. Der Gerichtshof besitzt die höchste richterliche Gewalt in allen Fragen des Unionsrechts.
Funktionen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
- Als Verfassungsgericht entscheidet er bei Streitigkeiten zwischen den EU-Organen und bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gesetzgebung der EU;
- als Verwaltungsgericht überprüft er, ob die Verwaltungsvorschriften und das Verwaltungshandeln der EU-Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht vereinbar sind;
- als Arbeits- und Sozialgericht entscheidet er bei Fragen, die die Freizügigkeit, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben betreffen;
- als Strafgericht überprüft er die Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission;
- als Zivilgericht urteilt er bei Schadensersatzklagen und bei der Auslegung der Brüsseler Konvention über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
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Foto: REGIERUNGonline Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union |
Der EuGH kann von einem Mitgliedstaat, einem Organ der EU sowie von unmittelbar und individuell betroffenen natürlichen und juristischen Personen angerufen werden. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich also an den EuGH wenden.
Gerade das Vorabentscheidungsverfahren ist für die Klärung von Rechtsfragen, die die Bürger betreffen, von großer Bedeutung. Im Vorabentscheidungsverfahren können sich nationale Gerichte an den EuGH wenden. Die nationalen Gerichte formulieren dabei eine Rechtsfrage, die der EuGH in Form eines Urteils beantwortet. Dieses Urteil ist für die nationalen Gerichte verbindlich.
Jedem EU-Bürger und Bürgerin stehen neben dem nationalen Rechtsweg eine Reihe von Möglichkeiten offen, um seine Rechte auf europäischer Ebene zu vertreten: das Petitionsrecht, die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten des Europäischen Parlaments (EP) sowie die Hilfestellung durch den Bürgerberater der Europäischen Kommission.
Das Petitionsrecht
Wer sich in Angelegenheiten, die die EU betreffen, durch eine Behörde in seinen Rechten verletzt fühlt, kann eine Petition an das Europäische Parlament richten. Auch Gesellschaften, Organisationen oder Vereine können entsprechende Eingaben einreichen.
Der Gegenstand der Petition muss sich in jedem Fall auf EU-Recht beziehen. Ob eine europäische oder eine nationale Behörde betroffen ist, spielt dagegen keine Rolle. Bürgerinnen und Bürger können in einer Petition sowohl Anliegen von allgemeinem Interesse als auch Einzelbeschwerden an das EP richten.
Sollte der Petitionsausschuss zu der Auffassung gelangen, dass gegen europäisches Recht verstoßen worden ist, wird der Präsident des EP den Fall an die EU- Kommission weiterleiten, die als "Hüterin der Verträge" für die Einhaltung des EU-Rechtes sorgen muss. Ihr steht dann die Möglichkeit offen, die Behörde des Mitgliedstaates, die nach Auffassung des Petitionsausschusses und der Kommission gegen EU-Recht verstoßen hat, vor dem EuGH zu verklagen.
Der Bürgerbeauftragte des Europäischen Parlaments
Auch der "Ombudsmann" des Europäischen Parlaments soll Unionsbürgerinnen und Bürgern helfen, ihre Rechte durchzusetzen. Allerdings ist er nur dann zuständig, wenn die bei ihm eingereichte Beschwerde eine europäische Behörde betrifft. Wenn der Bürgerbeauftragte zu der Überzeugung gelangt, dass die Rechte eines Unionsbürgers oder einer Unionsbürgerin verletzt werden, muss das betreffende Organ innerhalb von drei Monaten zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Daraufhin legt der Bürgerbeauftragte einen Bericht vor und leitet ihn dem EP und dem betreffenden Organ zu.
Der Bürgerberater der Europäischen Kommission
Um den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, hat die EU-Kommission in jedem Mitgliedstaat Bürgerberater benannt. Die Bürgerberater und Bürgerberatinnen in den einzelnen Mitgliedstaaten informieren über Fragen des EU-Rechts und beraten im konkreten Einzelfall - von der Rente in Spanien über die Arbeitsaufnahme in Irland bis zum Autokauf in Dänemark.
Regierungskonferenzen sind Verhandlungen der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Änderung der Verträge der Gemeinschaft. Solche Verhandlungen markierten wichtige Schritte der europäischen Integration. Änderungen der Struktur oder auch des Inhalts der Verträge gingen bisher stets aus Regierungskonferenzen hervor.
Der Europäische Rat beschließt die Einberufung einer Regierungskonferenz mit qualifizierter Mehrheit. Die Verhandlungen finden dann auf Ebene der Außenminister statt. Die Ergebnisse der Regierungskonferenz werden dann dem Europäischen Rat unterbreitet. Er muss die Vertragsänderung einstimmig beschließen. Die Vertragsänderungen müssen anschließend vom Europäischen Parlament und von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden. In Deutschland müssen Bundestag und Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
Pauschalreisen
Urlauberinnen und Urlauber, die ihre Reisen in einem Mitgliedstaat der Union gebucht haben, können gesetzlich garantierte Standards für jede Phase ihrer Reise erwarten. Eine europäische Richtlinie schützt die Verbraucherinteressen - zum Beispiel, wenn der Reiseveranstalter pleite geht. Die Richtlinie sorgt aber auch dafür, dass die von den Reiseveranstaltern zugesagten Leistungen auch eingehalten werden und unionsweit einklagbar sind.
Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie:
- Der vom Reiseveranstalter erstellte Prospekt muss detaillierte Angaben über die Reise, den Reisepreis, Zahlungsfristen und ähnliches enthalten. Diese Prospektangaben werden damit zum unmittelbaren Vertragsinhalt.
- Fluglinien müssen Plätze, die reserviert wurden, auch tatsächlich zur Verfügung stellen.
- Der Veranstalter muss über Ausweis- und Visa-Erfordernisse der Reise unterrichten.
- Die Urlaubsbuchung ist übertragbar.
Der Veranstalter muss nachweisen, dass im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt ist. Bei erheblichen Mängeln der Reise können Verbraucherinnen und Verbraucher den Vertrag kündigen.
Grenzenlos fliegen
Ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, kann seine Dienstleistungen überall in der EU anbieten. Seit 1997 dürfen ausländische Fluggesellschaften auch inländische Strecken eines anderen Mitgliedstaates bedienen. Außerdem können die Luftverkehrsunternehmen ihre Tarife - sofern sie keinen Verdrängungswettbewerb praktizieren - selbst festsetzen. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vom stärkeren Wettbewerb der Anbieter durch niedrigere Flugpreise.
Um den Verbraucherschutz im Flugverkehr weiter zu verbessern, hat die EU eine Verordnung erlassen, die Reisenden bei gestrichenen, verspäteten oder überbuchten Flügen eine Abfindung garantiert. Seit dem 1. Januar 2005 garantiert diese Verordnung bei Überbuchungen für Flüge unter 1500 km eine Entschädigung von 250 Euro, bei Flügen über 1500 km von 400 Euro und über 3500 km von 600 Euro. Bei mehr als fünf Stunden Verspätung kann die volle Erstattung des Flugpreises verlangt werden, wenn Passagiere dann ihre Reise nicht mehr antreten wollen
Die Verordnung regelt außerdem, wann Erfrischungsgetränke, Mahlzeiten oder eine Hotelübernachtung gewährt werden müssen. Eine Entschädigung erhalten Passagiere auch, wenn ihr Flug annulliert wird.
Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn sie Passagiere zwei Wochen vor dem Abflug über den Ausfall informiert hat oder auf einen zeitnahen Alternativflug umbucht. Die Regelungen gelten dabei für Linien- wie für Charterflüge und Pauschalangebote, und zwar für Flüge von einem Flughafen in der EU ebenso wie für die von einem Drittstaat mit einer EU-Fluggesellschaft in ein Mitgliedsland der Gemeinschaft.
Konsulate helfen
Während eines Urlaubs oder einer Reise außerhalb der EU-Mitgliedstaaten finden Unionsbürgerinnen und Bürger bei den konsularischen Vertretungen der EU-Partnerstaaten Unterstützung, Rat und Hilfe, wenn sie in Not geraten. Dies ist eines der Rechte, die EU-Bürger durch die Unionsbürgerschaft erlangt haben.

